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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1915-01-22 · Heft 4 (22.1.1915) · p. Seite 46

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
79 (1915)
Issue
Heft 4 (22.1.1915)
Date
1915-01-22
Page
Seite 46 (sequence 10)
Language
German
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46 Kriegswohlfahrtspflege) vor allem eine erschöpfende Darstellung -er behördlichen Kriegsfürsorge. Der zweite, besondere Teil, fügt dieser Darstellung wesentlich nur noch die erforderlichen Adressen hinzu. In dieser Darstellung der behördlichen Kriegsfürsorge liegt -er Hauptwert des Buches. Alle einschlägigen Bestimmungen sind in übersichtlicher Form zusammengestellt. Es kann angenommen werden, daß, wer im Besitz der Schrift ist, allen oder doch fast allen Fragen, die von Hilfesuchenden auf diesem Gebiet in ihn gerichtet werden, Rede und Antwort stehen kann. Hoffentlich bewahrt die Praxis der behördlichen Stellen das Buch durch möglichst geringe Veränderung der Bestimmungen vor dem Veralten — nur Erweiterungen der Fürsorgetätigkeit mögen weiterhin freudig begrüßt werden. Die Broschüre gibt erst das Gesetz über die Kriegsunterstützung wieder, fügt Erläuterungen zu dessen Verständnis und Auslegung hinzu und gibt weiter die ministeriellen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, und — was von besonderer praktischer Wichtigkeit — die Bestimmungen der Groß-Berliner Gemeinde über die Zuschläge der Kommunen und über das Verfahren. Anschließend werden die städtischen Mietsunterstützungen behandelt, demnächst die Besoldungen für die Heeresangehörigen, die Pensionen und Hinterbliebenenrente. Im folgenden Abschnitt wird das Kriegsrecht, soweit es für die Wohlfahrtspflege von Bedeutung ist, behandelt: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Strafgerichtsbarkeit und Freiwillige Gerichtsbarkeit. Demnächst folgen die Vorschriften über die Einkommensteuer, die Krankenversicherung und Wochenhilse. Auf diesem Gebiet pflegen die Kenntnisse auch der sozial sehr rührigen Personen meist recht gering zu sein. Sind so die Maßnahmen zugunsten der Kriegsteilnehmer und ihrer Familien eingehend dargestellt, so gibt ein weiterer Abschnitt die wirtschaftlichen Maßnahmen zur Linderung der Kreditnot wieder. Darlehnskassengesetz und Höchstpreise, Krankenversicherung und Arbeiterschutz im Kriege werden behandelt. Demnächst die kommunalen Hilfsmaßnahmen, Arbeitslosenunterstützung, Mietseinigungsämter und Mietsbeihilfen für Arbeitslose. Dieser Abschnitt enthält unter anderem eine Uebersichtstabelle über die Arbeitslosenunterstützungssätze der Groß-Berliner Gemeinden und die Geschäftsanweisung für die Arbeitslosenfürsorge der Stadt Berlin, sowie die Grundsätze der Stadt Charlottenburg für die Arbeitslosenunterstützung. Eine Kenntnis dieser Bestimmungen ist für den sozial Tätigen fast unerläßlich. Bestimmungen über Mietsbeihilfe gibt es leider noch wenig; dieses Gebiet der Kriegsfürsorge ist noch im Ausbau. Eine zweite Auflage der besprochenen Schrift, die hoffentlich der Friede in nicht zu ferner Zeit unnötig machen wird, würde vermutlich diesen Abschnitt noch sehr zu erweitern haben. Ist so der Darstellung der behördlichen Kriegsfürsorge volle Anerkennung zu spenden — geringe Ausstellungen im einzelnen vorzutragen, ist hier nicht der Ort — und kann um ihretwillen der Ankauf der besprochenen Schrift nur allen, die sich der Wohlfahrtspflege widmen, dringend geraten werden, so muß doch vermerkt werden, daß ein gleich hoher Grad von praktischer Brauchbarkeit der Darstellung der konfessionellen Fürsorge und der privaten Wohlfahrtspflege, die im wesentlichen in den zweiten „besonderen" Teil der Schrift verwiesen ist, nicht innewohnt. Einmal ist, was in diesen Blättern mit besonderem Bedauern vermerkt werden muß, die Fürsorge der Religionsgemeinschaften recht kurz behandelt. Die Angaben sind unklar und nicht einmal richtig. Uebrigens trifft dieser Mangel — daß niemand sich gar über Zurücksetzung beklage! — die christlichen Religionsgesellschaften in wohl noch höherem Grade als die jüdische Gemeinde. — Es wird dem jüdischen Leser der Schrift zu raten fein, die Zeilen über die Fürsorge der jüdischen Gemeinde auf Seite 88 durchzustreichen und die Nachweisungen über die Arbeit und die Leistungen der Kriegshilfskommission mit ihren Unterkommissionen, der Armenkommission und der anderen Gemeindestellen, die er im Gemeindeblatt und in dieser „Grünen Zeitung" erhält, in das Buch hineinzulegen. Die Darstellung der Organisationen privater Liebestätigkeit enthält eine übersichtliche und wohl fast erschöpfende Aufzählung und Nachweisung aller der unzähligen, aus dem Gebiete der Kriegsfürsorge tätigen, teils früher bestehenden, teils jetzt wie Pilze hervorgefchossenen Verbände und Vereine, Küchen, Heime, Horte, Krippen und anderer Hilfsstellen mehr. Insofern ist sehr dankenswerte Arbeit geleistet. Aber ein Mangel wird sich beim Gebrauch Herausstellen, der zum Teil im Wesen der Sache begründet liegt, zum Teil aber doch vielleicht vermeidbar war. Während die Bestimmungen über die behördliche Kriegsfürsorge Normativbestimmungen sind, bei deren Erfüllung die Fürsorge gewissermaßen automatisch eintritt, ist die Hilfe der privaten Organisationen von individueller Beurteilung abhängig, und vor allem von dem Maß, das der einzelne Verein seiner Wirksamkeit gesteckt hat, und das wieder einigermaßen von seinen Mitteln beeinflußt zu sein pflegt. Zum Beispiel: man kann nicht einfach in allen sonst geeignet erscheinenden Fällen eine Mutter, die ihr Kind über Tag in einem Tagesheim für Kinder unterbringen will, an eines der in der Schrift aufgeführten Heime, vielleicht das nächstgelegene, verweisen. In den meisten Fällen würde die Pforte nicht aufgetan werden, sei es, weil eine wesentliche Aufnahmebedingung des Vereins nicht erfüllt ist, sei es, weil das Heim nur wenige Plätze hat, vielleicht weniger, als eine Helferin ihr zuweisen kann, oder weil die Stellen ständig besetzt und bereits zahlreiche Personen vorgemerkt sind. Es hätte daher die Brauchbarkeit der Schrift bedeutend erhöht, wenn man bedacht gewesen wäre, kurze Angaben über die Grundsätze der einzelnen Hilfsorganisationen und über die durchschnittlichen Leistungen in den verflossenen Kriegsmonaten (eventuell die zu erwartende Vermehrung oder Verminderung der Leistungsfähigkeit) aufzunehmen, damit der Leser wenigstens einen gewissen — wenn auch nicht zu überschätzenden — Anhalt habe, an wen den Hilfsbedürftigen zu verweisen wohl zweckentsprechend sei. Freilich wäre durch Aufnahme dieser Angaben das Büchlein etwa um ein Drittel stärker und damit teurer geworden. Immerhin ist es sicherlich besser, die Hilfsstellen zu kennen und nur noch eventuell genötigt zu fein, sich weiter zu vergewissern, ob Hilfe bei den einzelnen wirklich zu erwarten sei, als sie gar nicht zu kennen. Und so hat die Schrift der Zentrale auch als Ratgeber für die Beschaffung von Hilfe aus privaten Quellen erheblichen Wert. Es mag übrigens vermerkt werden, daß auch das von der „Zentrale für private Fürsorge" im Frieden geschaffene allgemeine Auskunftsbuch über die Wohlfahrtspflege Groß-Berlins, das wohl mancher sozial interessierte Leser dieser Blätter kennt und schätzt, dem oben geäußerten Wunsche keine Rechnung trägt. Die besprochene Schrift schließt mit Angaben, die den am unmittelbarsten vom Krieg Betroffenen, den Kriegern draußen, dienen sollen, mit Angaben über die Liebesgabenannahmestellen in Groß-Berlin und einem Merkblatt für Feldpostsendungen. Ihnen, die in steter Lebensgefahr und tausend Entbehrungen die schwerste Last des Krieges tragen, hat mittelbar jede Kriegsfürsorge zu dienen, indem sie ihre Lieben daheim vor Not und Sorge schützt. Die besprochene Schrift weist hierzu die Wege. ~ W. B.

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