Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 45 (6.11.1914)
- Date
- 1914-11-06
- Page
- Seite 538 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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- 538 4 war er abhold. Er, der fehlerhafte arabische Texte mit Meisterschaft verbesserte, lehnte jede Aenderung des Bibeltextes als nicht sicher genug ab. Historiker war er nicht. Es lag ihm fern, auf die Entwicklungsgeschichte der biblischen Literatur einzugehen. Es genügte ihm, den Inhalt zu verstehen un'd auf sieh und seine Schüler wirken zu lassen. Er kannte die moderne Bibelliteratur, aber er schloß sich lieber den altjüdischen Ert'lcirern an, die >er stets zu Rate zog. Deshalb kamen seine religiösen Anschauungen nicht mit seiner Wissenschaft in Konflikt. Aber wenn einmal seine Ueberzeugung nicht mit der Tradition zu vereinigen war, dann war er der letzte, der vor der Wahrheit zurückwich. Grundehrüchkeit war ein Hmrptzug seines Charakters. Trotz der Schwierigkeiten und Anfeiildungen, die ihm aus dem eigenen Lager daraus erwuchsen, und gewiß nicht leichten Herzens gab er die Einheitlichkeit des Buches Jesaja preis. Er war der wissenschaftlichen Ansicht, daß das Buch Jesaja nicht von einem Autor geschrieben sein könne, und wovon er überzeugt war, das sagte und lehrte er. Ein früher Tod hat ihn mitten aus der Arbeit herausgerissen. Für das Werk, auf das wir gehofft hatten und zu dem er wie kein zweiter geeignet war, für eine hebräische Erauunatik, hat er mir Borarbeiten hinterlassen. Seine Bibel- <rtlärungen liegen fast nur handschriftlich vor. Sein Heimgang bedeutet für die Wissenschaft einen schmerzlichen Verlust. Aber ebenso rmd noch mehr trällern um ihn die, die ihm nahestanden, seine Schüler, seine Freunde. Wir werden ihn nie vergessen, diesen eigenartigen Mann, in dem so merkroürdige (Gegensätze verkörpert waren. Der trockene Stoff seiner Wissenschaft nmchte ihn nicht zum einsamen Stubengelehrten, cr lvar an allem interessiert und ein interessanter witziger Gesellschafter. Und dann doch wieder von einer seltsamen Scheu gegen das Heraustreten in die Oeffentlichkeit, so daß er fast überhallpt keine Ehrenämter und auch die wenigen nur widerstrebend annahm. Er blieb in der Titelsucht der heutigen Zeit ruhig der Professor, wollte es bleiben, auch als ihm der Titel Geheimer Regierungsrat verliehen ward. Wer ihn nllr oberflächlich kannte, den mochte seine gerade Art, die nichts Konventionelles an sich hatte, im ersten Angenblick vielleicht befremden. Später gewann man ihn gerade deswegen lieb. Er hatte ein Herz ohne List lind Falsch und war trotz der bisweilen rauhen L verflache von gewinnender Freundlichkeit. Nicht nur die Wissenschaft, die er rnlermüdlich in einem arbeitsreichen Leben verbreitet hat, allch die Liebe, die er gesät hat, wird sein Andenken bewahren. Aus der glücklichen Ehe mit der Tochter seines Lehrers I. Hildesheimer sind sechs Kinder entsprossen. Drei seiner blühenden Söhne zogen jetzt in den Krieg, einer von ihnen fiel wenige Tage vor dem Tode des Vaters auf dem Felde der Ehre, nachdem er kurz zuvor das Eiserne Kreuz erhalten hatte. R u d o l f L e s z y n sky. LmIubilsum vertzamburgkrHudni. Z n i» 7. November 1914. Bon Tr. N. M. N nt hon, Lyndikus der Tentjll>Isroelitischen Gemeinde in Honibnrg. er 7. November dieses Jahres ist sür die Hamburger Inden ein Tag von besonderer Bedeutung. An diesem Tage sind 50 Jahre verflvssen. seitdem das hamburgische Gesetz betr. die Verhältnisse der Israelitischen Gemeinden') veröffentlicht morden ist. Tiefes Gesetz bedeutet für die Hamburger Inden die e n d g ü l t i g e E m a nzip a t i o n , denn nüt seinem Erst In Hamburg gibt es zwei jüdische Gemeinde». dir Deutsche Israelitische und PortMiestsch-Jüdische. laß wurden die letzten Bestimmungen beseitigt, welche die hainburgischen Inden unter staatliche Ausnahmegesetze gestellt hatten. Ist auch die gegenwärtige Zeit nicht dazu angetan, Jubiläumsfeste zu feiern, und sind auch die Gedanken des ganzen deutschen Judentums in diesen ernsten Tagen auf die Sorge nur den Sieg des deutschen Vaterlandes gerichtet, so ist der 7. November dieses Jahres dennoch für die Hamburger Juden ein Tag von solcher Wichtigkeit, das; wir an ihm nicht stillschweigend vvrübergehen können. Deshalb sei hier iw kurzen Zügen ans den Inhalt des Gesetzes vom 7. November 1864 eingegangen. Seit ihrer Begründung, d. h. seit dem Erlaß des Judenreglements vom Jahre 1710, bildeten die beiden Hamburger Jüdischen Gemeinden keine eigentliche religiöse Gemeinschaft, sondern sie waren eine Art bürgerlicher Gemeinden, welche außer kommunalen Aufgaben auch die Sorge für den Kultus und die übrigen religiösen Bedürfnisse ihrer Gemeindemitglieder trugen. An diesem kommunalen Charakter der Hamburger Jüdischen Gemeinden wurde auch für die Folgezeit nichts geändert, vielmehr wurde dieser dadurch noch besonders ausgeprägt, daß den Gemeinden von Staats wegen die Sorge für bie jüdischen Armen und Kranken sowie für das Schulwesen auferlegt ivnrde. Dieser Umstand führte in der Folge zu einem Ergebnis, das in der doch wahrlich nicht eintönigen Geschichte des deutschen Judentums als fast einzig dastehend zu bezeichnen ist. Da die Hamburger Jüdischen Geineinden gesetzlich verpflichtet waren, sich der armen, in Hamburg ansässigen Juden anzunehmen und für sie zu sorgen, so war ihnen von Staats wegen das Recht eingeräumt, selbständig über die Aufnahme fremder Juden in die Gemeinde zu entscheiden und ihnen vermittels der Aufnahme in die Gemeinde das Heimatsrecht in Hamburg zu verleihen. Eine weitere Konsequenz der erwähnten Verpflichtung war das Recht und die Pflicht der Gemeinden, die in Hamburg ansässigen, nicht der Gemeinde angehörigen sowohl wie die sich zeitweilig hier aushaltenden Juden durch eine besondere Fvemdenpolizei überwachen zu lassen. Diesen kommunalen Charakter beihielten die Hamburger Gemeinden auch noch, nachdem den Hamburger Juden der Zutritt zu den öffentlichen Aemtern ermöglicht und die Beschränkungen, welchen sie in der Ausübung von Gewerben und in der Wahl von Bernsen unterworfen gewesen waren, im Laufe der Zeit nach und nach aufgehoben worden waren. Auf die Einzelheiten der Kümpfe »er Hamburger Juden um die Beseitigung der letzten Ausnahmegesetze soll hier nicht eingegangen werden. Genug, es bedurfte noch einer fast 20jährigen mühevollen Arbeit, bei der insbesondere der um die gesamte deutsche Jndenheit hochverdiente Gabriel R i e ß e r sich auszeichnete, bis endlich gegen Ende des Jahres 1863 der Senat sich veranlaßt sah, der Bürgerschaft einen Gesetzentwurf zu unterbreite»,' der in fast unveränderter Gestalt von dieser am 14. April 1864 angenommen und mit Rücksicht auf einige andere mit diesem in Verbindung stehenden Gesetze erst am 7. November 1864 veröffentlicht wurde. Der Hauptzweck des Gesetzes vom 7. November 1864 ist, nach den lcigenen Worten des Senats, welche er in seiner Mitteilung an die Bürgerschaft vom 18. Dezember 1863 gebrauchte, die Ausführung der Gleichstellung der I n d e n m i t d e n übrigen Staatsangehörigen und Bürgern durch eine entsprechende Umgestaltung der israelitischen Gemeindeverhältnisse zu ermöglichen. Demgemäß hob das Gesetz die Verpflichtung der Jude,; ans, zum Zwecke der Erwerbung der hamburgischen Staatsangehörigkeit und des hamburgischen Heimatrechts