Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 45 (6.11.1914)
- Date
- 1914-11-06
- Page
- Seite 536 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- 536 -- genährt werde die Hofstmngsflamme: „In der Heimat, in der Heimat, da gibt's ein Wiedersehen!" Dieses tatkraftdurchglühte Mitgefühl — wir wissen nicht, ist es die Wurzel oder ist es eine Frucht der neuerstandenen Einigkeit des deutschen Volkes — wir wissen nur, es ist da, unleugbar, unerschütterlich, ein Gottesfinger, der aus den blutigen Kämpfen der Gegenwart deutlich schon hinüberweist in die Zeit nach den Schlachten, in die sieggekrönten Tage der Zukunft. Wir wären unsere jetzige wunderstarke Einigkeit, wir wären unsere Siege nicht wert, wenn nicht in jedem von uns der ernste Wille lebte, das treue Sichverstehen, das helfende Handinhandarbeiten, das achtungsvolle Anerkennen dieser Zeit zu wahren für alle Zeiten. Nicht alle Bäume können e i n e Rinde, nicht alle eine Wurzel haben, aber alle haben e i n Erdreich: deutsche Erde, deutsches Vaterland! Das wollen wir gedenken für und für. Das nehmt ihr Lüfte, die aus deutschem Walde ihr herbstlich uns umweht, als unser aller Gelöbnis auf eure Schwingen und traget es vor Gottes Thron: Sieh herab von: Himmel droben, Herr, den der Engel Zungen toben, Sei gnädig diesem deutschen Land. Donnernd aus der Feuerwolke Sprich zu den Fürsten, sprich zum Volke Und lehr' ilns stark sein Hand in Hand! n. Zwei F r a n z o s e n g r ü b e r i n S ch w e r i n i. M. 1870/1914. Neben dem Grabe des französischen Kriegsgefangenen Jacob Achille, eines Gendarmen aus Cherbourg im Departement de llAisne, der am 28. September 1870 in Schwerin an den Pocken verstorben ist und am 29. September auf dem jüdischen Friedhof zur Bestattung kam, wurde am letzten Freitag, den 23. Oktober, das zweite Franzosengrab für den Kriegsgefangenen Paul Georges Dreysuß aus Paris (geboren 24. Mai 1892), errichtet. Dreysuß wurde am 23. August bei Charleroi durch einen Schuß am Fuß schwer verwundet und lag einige Wochen im hiesigen Reservelazarett, bis daß er seinen schmerzhaften Wunden und einer hinzugetretenen Lungenentzündung erlegen ist. Er war der einzige unter den gefangenen Franzosen und Engländern, der Deutsch gesprochen hat, wie ein russischer jüdischer Kriegsgefangener als einziger unter seinen verwundeten Genossen sich in deutscher Sprache verständigen konnte. Seit 1875 wird für die Erhaltung des Achilleschen Grabes aus der großherzoglichen Rentei der von der israelitischen Gemeinde seinerzeit in der Unterhandlung mit dem Staatsministerium geforderte Betrag von 6 Mark an die Ehewra Kaddischa gezahlt. Der nun ausgelöste Verein für die Sedan- Feier hat alljährlich, so auch noch am l e tz t e n 2. September, an diesem Grabe gleich wie am Massengrabe auf dem katholischen Kirchhof einen Kranz niedergelegt. Die Erhaltung des Grabes durch den Staat beruht auf Artikel 16 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871, worin sich die Regierungen Deutschlands und Frankreichs verpflichtet haben, die Gräber der aus ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektieren und unterhalten zu lassen. Zur Ausführung dieser Vertragsbestimmung ist in Frankreich unterm 4. April 1873 ein besonderes Gesetz erlassen worden. Für Elsaß-Lothringen sind die Vorbedingungen für die dauernde Unterhaltung der gedachten Gräber durch das Gesetz betreffend die Kriegergrabstätten in Elsaß-Lothringen vom 2. Februar 1872 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 123) sichergestellt. Für die übrigen Teile des Bundesgebiets hat das Reichskanzleramt im Wege des Schriftwechsels mit den beteiligten Regierungen eine Verständigung über die gleichmäßige Regelung der Angelegenheit auf folgender Grundlage herbeigeführt: 1. Außerhalb der ordentlichen Friedhöfe belegene Massengräber und für französische Krieger angelegte Begräbnisplätze werden dauernd erhalten. 2. Auf den ordentlichen Gottesäckern belegene Grabstätten von besonderer Bedeutung, namentlich solche, welche mit Denkmälern geziert sind, werden erhalten, solange der Friedhof als solcher in Gebrauch ist. Anderen Gräbern wird ein Ruherecht von eben der Dauer zugestanden, welche für die Grabstätten des betreffenden Kirchhofes allgemein vorgeschrieben oder üblich ist. Nach Ablauf der Exhumationssrist werden die Ueberreste in Massengräber vereinigt, für welche dauerndes Ruherecht zu sichern ist. 3. Die Unterhaltung erstreckt sich auf die Erhaltung der Erkennbarkeit der Grabstätte als solcher, im besonderen auch auf die Konservierung der etwa vorhandenen Einfriedigungen, Denkmäler, Zugangswege usw. 4. Die Ausführung der Bestimmungen des Artikels 16 des Friedensvertrages liegt den einzelnen Bundesregierungen für der: Umsang ihres Gebietes ob, soweit es sich nicht um Grabstätten auf reichsfiskalischem Terrain handelt. Hiernach war die Ausführung der gedachten Vertragsbestimmung für den ganzen Umfang des Bundesgebietes gesichert. Eines Aktes der Reichsgesetzgebung bedurfte es nicht.! Auf Grund dieser Beschlüsse des Bundesrats hat das Groß- > herzoglich Mecklenburgische Staatsministeriunr die am 18. Januar 1873 begonnenen Verhandlungen über die -dauernde Erhaltung des fraglichen Grabes, am 4. Februar bzw. 17. April 1875 mit der jüdischen Gemeinde zu Schwerin zu Ende geführt. Die Rede des Herrn Rabbiner Silberstein lautet: An dem Verewigten, dessen Bahre wir umstehen, hat sich das Wort des Propheten Jeremia verwirklicht: „Ich werfe dich in ein anderes Land, wo du nicht geboren bist, und daselbst wirst du sterben/' Dem Rufe seines Vaterlandes ist er zum Kampfe gegen lins gefolgt, schwer verwundet hergebracht worden und seinen Wunden nach Erduldung großer Schmerzen erlegen. Nun wird er hier in der Fremde, fern von seinen Eltern, zu denen die Kunde von seinem Heimgange noch nicht gedrungen ist, bestattet. Es ist das zweite Franzosengrad, das feit dem letzten Kriege sich hier geöffnet hat. Wie das erste Grab durch die Fürsorge unseres gerechteit Staates, des Vereins für die Sedanfeier und unserer Glaubensgemeinschaft bisher heilig gehalten, geachtet und gepflegt worden ist, so wird es mit diesem nicht anders gehalten werden. Ich habe ihn öfters mit der Genehmigung unserer Behörde besucht und war Augenzeuge, wie der edle Grundsatz des Kriegsrechts der Genfer Konvention vom 6. Juli 1906, daß die Kranken und Verwundeten des feindlichen Heeres in derselben Weise wie die Verwundeten und Kranken unseres Heeres geachtet und versorgt werden solleil, hier befolgt wird. Ist das nicht die Gesinnung des Edelmuts nach den Grundsätzen der Heiligen Schrift, die überall zur Hilfe des Feindes, der in Not sich befindet, ermahnt und anspornt? Heißt es nicht in den Sprüchen Salomos: „So dein Feind fällt, freue dich nicht, so er stürzt, frohlocke nicht, denn Gott sieht es, und es mißfällt ihm", „hungert deiu Feind, so speise ihn, durstet er, so gib ihm zu trinken"? Das ist ja das Erhebende in diesem unseligen Kriege, der von einer Welt von Feinden gegen unser deutsches Vaterland ohne unser Verschulden, nur aus Beweggründen des Neides und Hasses eröffnet worden ist, daß wir im Bewußtsein der Gerechtigkeit unserer Sache, die uns mit Stolz erfüllt, in unseren Reihen so viel Menschenliebe und Edelmut nicht nur für unsere deutschen Kämpfer und Heldeu sich entfalten sehen, sondern auch für unsere Feinde. Wenn die Wahrheit, die das Siegel Gottes genannt wird, auch bei unsereu Feinden zum Siege über Lug und Trug gelangen wird — was wir zuversichtlich erhoffen —, dann wird man uns das höchste Lob zuerkennen, und wir werden im Sinne eines alten israelitischen Weisen Helden genannt werden. Denn auf die Frage: „Wer ist stark?" gibt er zur Antwort: „Derjenige, der den Feind zum Freunde umschafft." Der Verewigte hat mir kurz vor seinem Tode selbst beteuert, daß er hier nur Gutes erfahren hat. Wenn wir dagegen gerade in den letzten Tagen aus dem Feindesland gar sehr uns betrübende Berichte