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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-10-23 · Heft 43 (23.10.1914) · p. Seite 506

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 43 (23.10.1914)
Date
1914-10-23
Page
Seite 506 (sequence 2)
Language
German
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Die Sorge um die Kranken »nd Sterbenden mochte dabei eine ganz besondere Rolle spielen. So entstand schon sehr früh die Ehewra Kadischa, die heilige Vereinigung, deren Mitglieder bei arm und reich ihre Pflicht übten und niemals deir Kranken oder Sterbenden ohne Beistand und Hilfe ließen. Die Folge davon war, daß man gar bald zur Errichtung von Krankenhäusern überging. In Köln zum Beispiel finden wir bereits im elften Jahrhundert ein jüdisches Krankenhaus. Diese Krankenhäuser dienten jedoch vielfach zugleich als Fremdenherbergen und Armenhäuser. Eine Vorkehrung zur Aufnahme von Fremden und Armen war freilich im Mittelalter besonders nötig, da nicht selten davon allein die Aufenthaltsmöglichkeit der Juden in einer Stadt abhängig war. Ein charakteristisches Beispiel dafür bietet Frankfurt am Main. La in Frankfurt die Stüttigkeit, d. h. das Wohnrecht von dem Besitz eines gewisfen Vermögens abhängig war. Unbemittelten daher die Niederlassung versagt blieb, verhalfen die an- Iaffigen Juden ihren zugewanderten Glaubensgenossen zum Aufenthalte dadurch, daß fie sie als „Dienstboten, Lehrmeister und Schreiber" in ihr Haus ausnahmeu. Kamen dann neue vertriebene Arme in die Stadt, so nahm man sie gleichfalls in Dienst, wobei ihnen oft dadurch Platz gemacht wurde, daß man die alten Dienstboten als Ortsarme in das Armen'haus brachte. Daher besaß auch Frankfurt schon sehr früh ein besonderes jüdisches Armenhaus. Und während die Frankfurter jüdische Gemeinde im Jahre 1478 zwölf steuerzahlende Mitglieder aufwies, waren un Armenyause 28 erwerbsunfähige Menschen untergevracht. Rach der französischen Revolution, die nicht nur in Frankreich, sondern in fast ganz Europa die bürgerliche Stellung der Juden von Grund aus änderte, trat in den meisien deuischen Ländern das Bestreben zutage, durch Gesetz die gemeinbuchen Verhältnisse der Juden neu zu regeln. Ein Teil dieser „Judengesetze" enthielt auch Vorschriften über die jüdische Armenpslege. Aber im allgemeinen ivurde dadurch an den Einrichtungen der jüdischen Armenpflege nichts geändert, ihnen vielmehr die gesetzliche Sanktionierung erteilt. Sv heißt es im 8 öll des „Judengejetzes" von 1647 für die altpreußischen Provinzen, „daß die der besonderen Armen- und Krankenpflege geividmeteu Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vorständen der Judenschasten verwnltct und beaufsichtigt worden sind, auch künftig von denselben, vorbehaitlich des Oberaufsichtsrechles der Regierung veniifsichtigt und verwaltet werden, neue derartige Fonds illid Anstalten aber nur dann, wenn dies in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist". In einzelnen Ländern machte sich allerdings in der Gesetzgebung die Tendenz bemerkbar, zwischen jüdischer und christlicher Armenpflege eine engere Verbindung herzustellen. So besagt z. B. die Verordnung für das Herzogtum Holstein vom 8. Dezember 1850, daß zwar, „wo die Juden bisher eine besondere Armenkommission gebildet haben, einstweilen es bei den bisherigen Einrichtungen sein Belvenden behalte", daß aber an Orten, „wo eine besondere Armenkommission bisher nicht bestanden hat, die Jilden gleich anderen Einwohnern ziir Tistriktsarmenkommune gehören und gleich den anderen Mitgliedern ihre Beiträge zu leisten haben". Mit der Emanzipation der Juden und der Einführung der staatlichen Armengesetzgebung haben natürlich alle die jüdische Armenpflege betreffenden Bestimmungen in den „Judengesetzen" ihre Bedeutung verloren. Das hinderte indessen nicht, daß auch weiterhin eine besondere jüdische Armen- und Wohlfahrtspflege bestehen blieb. Im Gegenteil nahm mit dem wachsenden Wohlstand der besitzenden Klasse die soziale Fürsorge unter den Juden noch an Intensität und Umfang zu. 506 Und gegenwärtig gibt es kaum ein Gebiet, das von der jüdischen Wohlfahrtspflege unberücksichtigt bliebe. Um eine Uebcrsicht über den Umfang jüdischer Wohlfahrtspflege der Gegenwart zu gewinnen, versucht es Dr. Hanauer, das Gesamtgebiet der sozialen Fürsorge systematisch zu ordnen. Er kommt dabei zur Aufstellung folgender acht Gruppen: 1. Die Anstalten der allgemeinen Armenpflege und Wohltätigkeit, 2. Einrichtungen für Kinderpflege, 3. Fürsorgeeinrichtungen für das weibliche Geschlecht, 4. Fürsorgeeinrichtungen für Altersschwache, 5. Fürsorgeeinrichtungen für Kranke und Sieche, 6. Fürsorgeeinrichtungen zur Ausbildung und Forthilse im Beruf, 7. Maßnahmen für durchreisende Armen, 8. Wohlfahrtseinrichtnngen für-Juden im Auslande, wobei Gruppe 1 alle jene Organisationen umfaßt, die in den Gruppen 2 bis 8 nicht figurieren und, um eine zu weitgehende Spezialisierung zu vermeiden, nicht besonders rubriziert werden konnten. Auch hier läßt sich ein stufenweises Fortschreiten und bej ständiges Wachsen der gestellten Aufgaben beobachten.; Die Leistungen im einzelnen zu schildern, müssen wir uns; freilich versagen. So reichhaltig, so vielgestaltig und so groß- 1 zügig ist das, was jüdischerseits in unseren Tagen auf dem i Gebiete der sozialen Fürsorge getan wird, daß der Versuch, im j Rahmen eines Artikels einen Ueberblick davon auch nur annähernd geben zu wollen, von vornherein als Ding der Uuinöglichkeit erscheint. Ich beschränke mich infolgedessen auf die Anführung der besonders charakteristischen Merkmale, wie sie der Verfasser am Schlüsse seiner Darlegungen resümierend hervorhebt. Da muß es vor allen Dingen mit Genugtuung! erfüllen, daß die jüdische Wohlfahrtspflege nicht einseitig und j nach einseitigen Gesichtspunkten gehandhabt wird, „vielmehr! lückenlos das gesamte Menschenleben von der Geburt bis zum! Tode umfaßt und für jede Lebenslage und Gefährdung bei sondere Institutionen und Organisationen schafft". Als! weiteres erfreuliches Moment verdient dann die Tatsache heri vorgehoben zu werden, „daß die jüdische Wohlfahrtspflege nicht j auf einem veralteten Standpunkte stehen geblieben ist, sondern - mit den inodernen Anschauungen über Armenpflege und Wohli tätigkeit fvrtschreitet und sich ständig an den Ergebnissen der letzteren anlehnt und an ihnen orientiert". Und endlich muß daraus verwiesen werden, „daß die den einzelnen Unterstützungsbedürftigen gewährte Unterstützung durchweg eine viel reichlichere ist, wie sie von der allgemeinen Armenpflege gewährt wird. So ergibt sich die Bedeutung der jüdischen Wohlfahrtspflege für die öffentliche Armenpflege, indem letztere durch erstere in erheblichem Maße entlastet wird: einmal durch die eminent prophylaktische Wirksamkeit der jüdischen Wohlfahrtspflege, andererseits, weil die jüdischen Armen infolge Bestehens derselben die öffentliche Armenpflege nur in ganz geringem Maße in Anspruch nehmen". Es ist merkwürdig, daß eine so wichtige Materie, wie die jüdische Wohlfahrtspflege, bisher kaum wissenschaftliche Beachtung und Bearbeitung gefunden hat. „Sie blüht im verborgenen, während die Leistungen der christlichen Charitas vor allen Augen offen daliegen." Um so mehr gebührt Herrn Dr. Hanauer Tank dafür, daß er sich der Erforschung dieses von der Literatur bisher so stiefmütterlich behandelten Gebietes zugewandt hat. Allerdings wollen wir den hier besprochenen Aussatz nur als erste Gabe betrachten in der zuversichtlichen Hoffnung, daß es seinem Verfasser gelingen wird, uns bald noch viel reicher zu beschenken.

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