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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-08-07 · Heft 32 (7.8.1914) · p. Seite 377

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 32 (7.8.1914)
Date
1914-08-07
Page
Seite 377 (sequence 5)
Language
German
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377 Verbandes und seiner Agitationsweise aufzuklären. Der Erfolg entspricht noch nicht immer den ausgewendeten Bemühungen. Noch befinden sich Hunderte, vielleicht Tausende von Mitgliedern dieser rein antisemitischen Organisation in jüdischen Geschäften. Der Zentralverein rät den Prinzipalen, sich bei der Anstellung von den Gehilfen einen Revers unterzeichnen zu lassen, wonach diese ausdrücklich erklären, dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbande nicht anzugehören und bei Vermeidung der Kündigung auch.nicht beitreten zu wollen. Eine große Reihe von Prinzipalen sträubt sich aber noch hiergegen und meint in etwas mißverstandenem Liberalismus, ein solches Vorgehen verstoße gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit. Es hat nun zwar mit Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit nicht das mindeste 311 tun, wenn der Prinzipal nicht dulden will, daß seine Angestellten einem Verbände angehören, der es direkt darauf abgesehen hat, ihn zu schädigen und seiner Abstammung und Religion wegen zu verfolgen. Immerhin dürften aber jetzt auch die letzten Bedenken beseitigt werden, wenn dargetan wird, daß die Anstellung eines Mitgliedes des Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes den betreffenden Prinzipal sogar verpflichtet, direkt sein eigenes Geld für die Zwecke dieses Verbandes aufzuwenden, also jüdisches Geld für antisemitische Zwecke hinzugebeu. Daß dieser eigentümliche Zustand eintritt, ist eine Folge der neuen Reichsverstcherungsordnung. Sie läßt neben den öffentlichen allgemeinen Ortskrankenkassen sogenannte Ersatzkassen zu.- Gehört ein Versicherter einer solchen Ersatzkasse an, so muß der Arbeitgeber, der bekanntlich ein Drittel der Krankenkassenbeiträge aus eigenen Mitteln zu bezahlen hat, sein Drittel zunächst ruhig weiter an die allgemeine Ortskrankenkasfe absühren. Der Bundesrat kann aber bestimmen, daß von diesen Beitragsteilen der Arbeitgeber die Ortskrankenkasse ihrerseits wiederum vier Fünftel an die betreffende Ersatzkasse abzusühren hat. Der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband hat nun eine Krankenkasse, die für ihn eines der wichtigsten Werbe- und Reklamemittel bildet. Diese Kasse ist auch als Ersatzkasse zugelassen worden, und im Mai dieses Jahres hat der Bundesrat bestimmt, daß auch an diese Kasse für die ihr angehörigen Handlungsgehilfen von den Ortskrankenkassen vier Fünftel der Arbeitgeberbeiträge abgeführt werden müssen. Wer also Mitglieder des Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes beschäftigt, zahlt ohne weiteres seine Beiträge für die Krankenversicherung statt in die öffentliche allgemeine Ortskrankenkasse in die Kasse des Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes. Mit Recht hat der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband natürlich befürchtet, daß dies den jüdischen Prinzipalen nicht angenehm sein wird. Lediglich deshalb ist, aus seine Veranlassung, die komplizierte und für die Ortskrankenkassen äußerst lästige Maßnahme im Gesetz angeordnet worden, daß der Beitrag des Arbeitgebers nicht direkt an die Ersatzkasse, sondern auf dem Umweg über die allgemeine Ortskrankenkasse zu zahlen ist. Es ist aber aus dem gleichen Grunde noch ein weiteres im Gesetz vorgesehen: Der Prinzipal muß bekanntlich bei der gewöhnlichen Krankenversicherung die gesamten Beiträge, auch die des Gehilfen, Zunächst verauslagen und kann nur zwei Drittel davon späterhin dem Gehilfen vom Gehalt abziehen. Da der Gehilfe bei der Ersatzkasse seinen Anteil direkt an diese abführt, muß der Prinzipal natürlich darüber orientiert werden, daß der Gehilfe einer solchen Kasse angehört. Erfahren wird er es natürlich in dem Augenblick, wo er dem Gehilfen zwei Drittel der Krankenkassenbeiträge abziehen will, denn hier muß ihm der Gehilfe sagen, daß dieser Abzug nicht nötig sei, weil er der Ortskrankenkasse nicht angehört. Nun braucht und wird sich der Prinzipal nicht immer aus die bloßen einseitigen Angaben des Gehilfen verlassen können. Er wird mit Recht einen Nachweis verlangen, also sich bei der Ortskrankenkasse erkundigen. Um nun hier Zu hindern, daß der Prinzipal auf diesem Wege die Verbandszugehörigkeit des Gehilfen und den Bestimmungsort seiner Beiträge erfährt^ ist gleichfalls im wesentlichen auf Veranlassung des Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes im § 519 der Reichsversicherungsordnung die Bestinunung ausgenommen, daß die Krankenkasse dem Arbeitgeber nur mitteilen soll, daß sein Angestellter einer Ersatzkasse allgehört, während sie ihm den Namen dieser Kasse nicht mitteilen darf. Auf diese Weise glaubt der Deutschnationale Handlungsgehilsenverband den schönen Satz durchführen zu können: „Ein deutscher Mann mag keinen Juden leiden, doch seine Gelder nimmt er gern." Die einkvmmenden Gelder fließen natürlich dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband unmittelbar zu, wenn auch nach § 509 der Reichsversicherungsordnung ^>ie Mittel der Ersatzkasse nur Zu satzungsmüßigen Leistungen und zu Verwaltungskosten usw. verwendet werden dürfen. Der Begriff der Verwaltungskosten ist natürlich ein sehr dehnbarer. Der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband kann zum Beispiel seinen leitenden Mitgliedern ein recht erhebliches Gehalt für ihre Tätigkeit bei der Krankenkasse zusichern und sie dafür ihre übrige Tätigkeit im wesentlichen ehrenamtlich erfüllen lassen. Insbesondere ist es aber auch nach dem Gesetz zugelaffen, die Kassenmittel für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, die den Zwecken der Ersatzkassen dienen. Wenn also aus den Tagungen des Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes über die Ersatzkasse beraten wird, so kann keine gesetzliche Bestimmung verhindern, daß die ganzen Kosten einer solchen Tagung, auf der außerdem natürlich recht vergnügt in Antisemitismus gemacht wird, zum großen Teil aus jüdischem Gelde bestritten werden. Wie kann sich der Prinzipal dagegen schützen? Der Deutschnationale Handlungsgehilsenverband hat früher das Prinzip verfolgt, in solchem Fall das betreffende Mitglied einfach zum Schein in seiner Liste zu streichen und es heimlich weiter Zufuhren. Das kann aber jetzt gerade durch die vom Deutschnationalen Handlungsgehilsenverband erwirkte Zulassung seiner Krankenkasse als Ersatzkasse verhindert werden. Die Ortskrankenkasse ist, wie oben erwähnt, allerdings nicht berechtigt, dem Prinzipal Mitteilung darüber zu machen, welcher Ersatzkasse sein Angestellter angehört. Kein Gesetz verbietet es aber dem Prinzipal, bei Einstellung eines Angestellten ihn zu fragen, ob und welcher Ersatzkasse er angehört und sich von ihm über die Zugehörigkeit zur Ersatzkasse einen Nachweis erbringen zu lassen. Denr Prinzipal steht es aber ohne weiteres zu, beim Engagement mit dem Gehilfen zu vereinbaren, daß dieser ihm im Falle des Beitritts zu einer Ersatzkasse deren Namen nennen und über die Zugehörigkeit zu dieser Kasse einen urkundlichen Nachweis vorlegen muß. Wird eine solche Vereinbarung in den Anstellungsverträgen am besten sormularmäßig getroffen und mit dem bekannten Revers betreffend die Nichtzugehörigkeit zum Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband kombiniert, so ist ein Verschweigen und eine Täuschung nicht mehr möglich und der jüdische Prinzipal dagegen geschützt, daß sein schwer verdientes Geld für antisemitische Vereine verwendet wird. In der Zeitschrift „Allgemeiner Beobachter" vom 1. August 1914 steht ein Artikel von Otto Corbach: „Wandervogel und Judentum", mit dessen Schlußfolgerungen ich in keiner Weise übereinstimme. Der Anfang des Artikels aber, der manches Richtige enthält, lautet: Nach einer im März dieses Jahres abgeschlossenen Zählung sollen in 92 vom Hundert aller Wandervogelgruppen keine Juden gewesen sein; in 84 vom Hundert habe das aus besonderen Beschlüssen beruht. Stimmt das, so wäre schon damit bewiesen, daß das Bestreben wirklich oder vermeintlich stammesdeutscher Wandervögel, sich der jüdischen Jugend gegenüber auf sich selbst zurückzuziehen, nicht mit dem Worte Antisemitismus abzutun ist. Unstreitig sammelt sich im Wandervogel die beste Auslese der modernen Jugend: welche Ausblicke würden sich da also der zusammengeschmolzenen Gruppe antisemitischer Politiker eröffnen, wenn gerade der hoffnungsvollste Nachwuchs unseres Bürgertums schon in ihren Fußstapsen wandelte. Alle Versuche, die Wandervogeljugend im politisch-antisemitischen Sinne zu verhetzen, können wie andere parteipolitische Beeinflussungen nicht entschieden genug verurteilt und bekämpft werden, aber soweit im Wandervogel die Abneigungen gegen die Aufnahme von Juden nur Aeußerungen eines vielleicht übertriebenen, aber doch an und für sich achtbaren deutschen Stammesbewußtseins sind, liegt für den Erwachsenen gar kein Grund vor, sie verbieten zu wollen; man sollte sich darauf beschränken, sie unbefangen, ruhig zu erörtern. Der Antisemitismus will das Gedeihen des Judentums mit politischen Machtmitteln hemmen. Das ist schon deswegen töricht, weil genügend Erfahrungen vorliegen, die beweisen, daß das Judentum längst aufgerieben sein müßte, wenn es mit politischen Mitteln tot zu bekommen wäre. Gerade weil sich das Judentum allerwärts unter den politisch ungünstigsten Bedingungen durchgesetzt hat, muß sich jeder aufrichtige Deutsche schämen, den Juden durch die Politik das

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