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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-08-07 · Heft 32 (7.8.1914) · p. Seite 376

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 32 (7.8.1914)
Date
1914-08-07
Page
Seite 376 (sequence 4)
Language
German
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376 sei, -daß die Kreuzform des Ordens bei ihnen Anstoß erregen und die Auszeichnung aus diesem Grunde von ihnen abgelehnt «werden würde. Der König befahl daher, daß diese beiden die goldene Medaille des Allgemeinen Ehrenzeichens 1. Klasse am Bande des Luisen-Ordens erhielten. Sie rechneten aber mit zu der Zahl der hundert Inhaberinnen." i Der Orden wurde erneuert 1863 bis 1865, und zwar in zwei Abteilungen geteilt mit der Bestimmung, daß er an solche Frauen und Jungfrauen verliehen werden sollte, die sich in der Pflege der Kranken und in der Sorge für verwundete Krieger hervorgetan hätten. Er ist seitdem, ohne daß die Bedenken wieder austraten, die König Friedrich Wilhelm III. hegte, auch an einzelne Jüdinnen verliehen worden. * ‘ Einem Artikel: Das heiratslustige Berlin im „Berliner Tageblatt" entnehmen wir folgende Notiz: Interessante Einzelheiten bietet die Statistik auch in konfessioneller Hinsicht. So gab es 16 707 rein evangelische Paare, 1646 Paare, wo die Männer evangelisch und die Frauen katholisch sind, dagegen 1887 Paare, wo die Männer katholisch und die Frauen evangelisch sind. 152 evangelische Frauen heirateten jüdische Männer, und 22 katholische Frauen jüdische Männer. Im ganzen fanden 529 rein jüdische Hochzeiten statt. Ferner heirateten je ein mohamm-eidanischer Mann und ein buddhistischer Mann je eine evangelische Frau. Dissidenten heirateten 432 evangelische, 48 katholische, 12 jüdische und 53 dissidentische Frauen. * Sehr interessante Ausführungen veröffentlicht Rechtsanwalt Dr. Dobrzhnski in Beuthen im „Berliner Tageblatt". Er mag hier wörtlich folgen, da er Zustände behandelt, die auch für die Juden von großem Interesse sind. Er lautet: Das preußische Gesetz vom 14. Mai 1873 betreffend den Austritt aus der Kirche unterscheidet den Austritt ohne Uebertritt zu einer anderen Religion oder Konfession (Dissident) und den Austritt mit gleichzeitigem Uebertritt. Nurim ersteren Falle muß die Austrittserklärung von dem Austretcnden persönlich vor dem Richter seines Wohnorts abgegeben werden. Dagegen erfolgt der Uebertritt zu einer anderen Religion oder Konfession in der von dieser vorgeschriebenen Form. Der Uebertritt in den kirchlichen Formen und mit den kirchlichen Wirkungen befreit jedoch den Uebertretenden nicht von den Lasten seines bisherigen Religionsverbandes; dazu ist noch erforderlich, daß der Austritt auch mit bürgerlicher Wirkung erfolgt, daß er nämlich vor dem zuständigen Richter erklärt wird. Das Gesetz, das auf alle mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgemeinschaften Anwendung findet, enthält für den bürgerlichen Austritt aus der „Kirche" zwar eine Regelung der Form und rechtlichen Wirkungen, nicht aber ihrer materiellen Voraussetzungen: insbesondere ist nichts über die Befugnis zur Abgabe der Austrittserklärung bestimmt. Alsbald entstand die Streitfrage, ob der gesetzliche Vertreter für sein Kind den Austritt erklären könne, oder ob dies wegen der Vorschrift, der Austretende müsse in Person den Allstritt erklären, nicht zulässig sei. Die letztere Auffassung führt dazu, daß ein religionsunmündiges Kind, da es rechtswirksame Erklärungen nicht abgeben kann, mit bürgerlicher Wirkung überhaupt nicht aus einer Religionsgemeinschaft austreten könnte. Das Kammergericht hat diesem Zweifel ein Ende gemacht und den Grundsatz festgestellt, daß für das noch religionslinmündige Kind der Vater deshalb, weil ihm in erziehlicher und religiöser Beziehung das Bestimmungsrecht zusteht, auch das Recht zur Erklärung des gerichtlichen Austritts hat. Das Gesetz will nicht der Erklärung durch die Person des gesetzlichen Vertreters entgegentreten, sondern es will verhindern, daß Personen aus Grund schriftlicher Vollmachten für andere Personen den Austritt erklären können. Das hat seinen guten Grund, weil sonst das Gesetz leicht durch außergerichtliche Sammlung von Unterschriften unter formularmäßige Erklärungen zur Herbeiführung von unüberlegten Massenaustritten mißbraucht werden könnte. Der Vater hat jedoch das Recht der Austrittserklärung für sein Kind nur so lauge, als dieses noch nicht religionsmündig ist, das heißt, als es noch nicht das sogenannte Unterscheidungsalter erreicht hat. Der Eintritt der Religionsmündigkeit fällt nicht mit dem der Volljährigkeit zusammen, sondern er wird bestimmt nach dem noch in Kraft gebliebenen Landesrecht (Artikel 134 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). In den Landesteilen, in denen das Allgemeine Landrecht in Geltung war, ist die religiöse Erziehung der Kinder mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahre abgeschlossen; denn nach § 84 II 2 des Allgemeinen Landrechts steht es „nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre lediglich in der Wahl der Kinder, zu welcher Religionspartei sie sich bekennen wollen". Dasselbe gilt in der Rheinprovinz und in Westfalen nach der Kabinettsorder vom 17. August 1825, in Hannover nach der Allgemeinen Landesverordnung vom 31. Juli 1826 und im ehemaligen Nassau nach der Verordnung vom 22./26. März 1808. Im ehemaligen Kurhessen ist das zurückgelegte achtzehnte Lebensjahr das Unterscheidungsjahr (Gesetz vom 23. Oktober 1848); in Schleswig-Holstein besteht keine gesetzlich festgesetzte Grenze, jedoch wird als solche das Konfirmationsatter angesehen, das heißt das zurückgelegte sechzehnte Lebensjahr für Knaben, und das zurückgelegte fünfzehnte für Mädchen. Das landesgesetzlich fortbestehende Alter der Religionsmündigkeit äußert seine Rechtswirkung bezüglich des durch das Gesetz vom 14. Mai 1873 neugeordneten Austritts aus der Kirche auch dahin, daß der Minderjährige, der das Unterscheidungsälter erreicht hat und kirchlich von einer Religion zur anderen übertreten kann, auch den mit der bürgerlichen Wirkling verbundenen rechtsgeschäftlichen Akt des Austritts aus der Kirche selbständig erklären darf. Denn wer kirchlich Übertritt, muß sich auch wirtschaftlich und bürgerlich von der früheren Kirche trennen können. Daraus folgt, daß jeder Minderjährige, sobald er nur das Unterscheidungsalter erreicht hat, ohne Rücksicht auf die elterliche Gewalt des gesetzlichen Vertreters aus der bisherigen Religionsgemeinschaft austreten kann, und daß er den Austritt selbständig bewirken muß. Der Aufnahme des Austritts muß ein schriftlicher Antrag vorausgehen, der vom Gerichte alsbald der betreffenden Religionsgesellschaft mitzuteilen ist. Nach Ablauf von vier Wochen, spätestens aber innerhalb sechs Wochen muß dann die Austrittserklärung zu gerichtlichem Protokoll wiederholt werden. Zuständig ist ausschließlich das Gericht des Wohnorts des Antragstellers. Befindet sich jemand nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz, so kann er seinen Austritt nicht bewirken. Der Fall ist schon häufig vorgekommen, daß Strafgefangene, die außerhalb ihres Wohnsitzes ihre Strafe zu verbüßen haben, den Antrag auf Aufnahme der Austrittserklärung bei dem zuständigen Gericht stellen, aber von der Gefängnisverwaltuug keinen Reiseurlaub erhalten, um innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ueberlegungsfrist diese Erklärung bei dem zuständigen Gericht persönlich und mündlich zu wiederholen. Man könnte hier au das Mittel denken, daß das Gericht des Aufenthaltsorts von dem zuständigen Gerichte des Wohnsitzes ersucht werde, die Austrittserklärung entgegenzunehmen. Dieses Mittel ist aber nicht gegeben, weil die Beurkundung der hier fraglichen Erklärung durch ein anderes Gericht als das des Wohnsitzes ungesetzlich wäre, und deshalb das Ersuchen um Rechtshilfe abgelehnt werden muß, von wem immer auch dieses Ersuchen ansgehen mag. Zweifelhaft ist die Frage, ob der mit bürgerlicher Wirkung erfolgte Austritt wieder rückgängig gemacht werden kann. Das Kammergericht hat in einer Entscheidung vom 7. Mai 1906 diese Frage verneint, weil das Gesetz keinen ausdrücklichen Widerruf der Austrittserklärung vorsehe. In den Annalen der preußischen inneren Staatsverwaltung, in denen diese Entscheidung abgedruckt ist (S. 891), ist sie meines Erachtens mit Recht als unzutreffend bezeichnet. Aus dem Geiste des Gesetzes folgt dieses —- stillschweigend statuierte — Widerrufsrecht. Denn wer freiwillig in kirchlick>religwser Form und mit kirchlich-religiöser Wirkung zu seiner alten Religion zurücktehrt, dem kann auch nicht verwehrt sein, sich der staatlich allerkannten Organisation der betreffenden Religionsgemeinschaft wieder einzufügen. Er tut dies, indem er seine Austrittserktärung widerruft. * Auch der folgende Artikel aus dem „Berliner Tageblatt" dürfte allgemeinem Interesse begegnen: Jüdisches Geld im Deutschnationalen Handln ngsgehilsenverband. Aus kaufmännischen Kreisen wird uns geschrieben: Verschiedene jüdische Organisationen, insbesondere auch der Zentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, sind andauernd bemüht, die jüdischen und nichtjüdischen Prinzipale über die Gefährlichkeit des antisemitischen Deutschnationalen Handlungsgehilfen-

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