Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1914)
- Date
- 1914-07-24
- Page
- Seite 353 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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S53 50 Jahre alten Frage, denn sonst wäre es unverständlich, daß es sie kn dem entscheidenden Augenblick, den die rumänischen Juden heute durchleben, so gleichgültig behandelt. Die rumänischen Juden haben nichts versäumt, uni ihren rumänischen Mitbürgern und dem rumänischen Staate Zu Zeigen, daß sie treue Söhne des Landes, in dem sie geboren sind, dem sie Blut- und Geldsteuer im gleichen Maße wie alle anderen entrichten, für dessen wirtschaftlichen Aufschwung sie durch ihren Fleiß mindestens so viel beigetragen haben, wie ihre christlichen Mitbürger. Als im Vorjahre der Ruf zu den Waffen ertönte, blieben sie nicht Zurück, und selbst die amtlichen Stellen tönen nicht leugnen, daß ein beachtenswerter Teil der freiwillig zu den Fahnen Eingerückten den rechtlosen, drangsalierten Juden angehörte. Man sprach von der Verbesserung der Lage der Juden, von der Zuerkennung der Politischen Rechte an die Mobilisierten; der erste Schwung aber, mit dem diese Angelegenheit unter Führung des damaligen Ministers des Innern, Take Joneseu, in Angriff genommen wurde, erlahmte bald, und sehr rasch konnten sich die rumänischen Juden überzeugen, day die Begeisterung des Augenblicks ihnen nichts bringen würde. Wer die jüdische Frage in Rumänien richtig beurteilen will, muß sich die Auffassung der maßgebenden rumänischen Kreise vor Augen halten. Als Europa vor der Anerkennung der Unabhängigkeit Rumäniens aus die Lösung der jüdischen Frage drang, hatten die rumänischen Gesetzgeber einen spitzfindigen Einsall. Sie stellten fest, daß es in Rumänien überhaupt keine Juden gebe, sondern nur rumänische Bürger und Fremde. Bei den -ersteren gebe es keinen Unterschied des Bekenntnisses, sie haben alle dieselben Rechte. Für die letzteren schrieben sie die individuelle Naturalisierung vor, und Zwar für jeden, einzelnen Fall durch ein eigenes Gesetz, das vor der Genehmigung durch den König „von beiden Häusern des Parlaments" ang-enommen rverden mußte. Das ist nicht viel anders als in anderen Rechtsstaaten. Die Absicht der rumänischen Politik in dieser Frage geht aber aus der nicht wegzuleugnenden Tatsache hervor, daß es zur selben Zeit, da diese Auffassung Gesetzeskraft erlangte, in Rumänien etwa 250 0O0 eingeborene Juden gab, die keine Staatsbürgerschaft besaßen, und deren Rechtlosigkeit somit mit einem Schlag gesetzlich sestgelegt wurde. Die individuellen Naturalisierungen sind seither eine Seltenheit geblieben, hingegen haben sich die Ausnahmegesetze vermehrt. Der uneingeweihte Fremde wird diese im ersten Augenblick nicht als solche kennzeichnen. Das Wort Jude kommt in ihnen so wenig vor, wie in der rumänischen Verfassung. So wie in der Verfassung ist aber auch in ihnen jede Betätigung im öffentlichen Leben, gleichgültig welchem Zweig sie angehört, an die rumänische Staatsbürgerschaft gebunden, die die eingeborenen Juden eben nicht haben und die sie nur nach Ueberwindung großer Schwierigkeiten und in seltenen Fällen erwerben können. Eine Denkschrift des Verbandes der eingeborenen Juden, die im November des vorigen Jahres dem König und der Regierung überreicht und die auch dem neuer: liberalen Parlament vorgelegt wurde, gibt eine Zusammenstellung aller gegen die rumänischen Juden gerichteten Ausnahmebestimmungen, Gesetze und Verordnungen; und wenn man nun berücksichtigt, daß die Denkschrift nicht weniger als 196 solcher Ausnahme- Verfügungen aufzählt, so kann man sich denken, daß kein Zweig des öffentlichen Lebens in Rumänien besteht, für den die rumänische Gesetzgebung nicht die Ausschließung der Juden verfügt hätte. In den: Heere ist ihnen auch die Beförderung versagt. Sie werden in keiner Vorbereitungsschule für Unterossiziere zugelassen, können daher diesen Grad auch nicht erreichen. Ein Geheimbefehl vom Oktober des Vorjahres verfügt überdies, daß von Beförderungen bei den Regimentern jüdische Soldaten unter allen Umstünden auszuschließen sind. Das gilt auch von allen Nebenzweigen des militärischen Lebens, die den rumänischen Juden gänzlich verschlossen sind. Nur ein militärisches Gesetz macht keinen Unterschied zwischen rumänischen Bürgern und Juden; es ist das Rekrutierungsgesetz, dessen erster Artikel lautet: „Alle Einwohner des Landes sind verpflichtet, persönlich Militärdienste zu leisten." Bekanntlich binden gerade an diese Ehrenpflicht alle anderen Staaten die Bedingung der Staatsangehörigkeit. Die erwähnte Denkschrift stellt aber auch dokumentarisch fest, wie die Juden während des vorjährigen Feldzuges behandelt wurden. Nachdem man die jüdischen Freiwilligen angenommen hatte, wurden sie am Vorabend des Bukarester Friedens aus der Armee entlassen, weil sie „fremder Nationalität" seien. In einigen Fällen verflieg sich die rumänische Militärverwaltung sogar zu der Begründung, daß man die dem Festungsdienst zugeteilten Juden entlassen mußte — wohlgemerkt erst am Vorabend des Bukarester Friedens —, weil sie als Fremde „die Forts an den Feind verkaufen könnten". Wie in der Armee, so sind die Juden selbstverständlich auch in allen Staatsämtern, sie mögen noch so unbedeutend sein, nicht zugelassen. Das gleiche gilt von allen staatlichen Verwaltungszweigen, zum Beispiel Post und Telegraph. Kenner der hiesigen Verhältnisse wissen, daß der Dienst in diesen beiden Zweigen erst so unverläßlich und mangelhaft geworden ist, seitdem man alle Fremden — vor allem also die hiesigen Juden — ans ihnen entfernt hat. Nicht anders ist es in: Dienst der rumänischen Eisenbahnen, der heute, auch nicht zu seinem Vorteil, „judenrein" ist. Man sollte nun meinen, daß unter solchen Verhältnissen wenigstens die freien Berufe den Juden ungehindert offen stehen. Dies ist aber auch nicht der Fall. Wer Advokat, Arzt in einem Spital, Besitzer eines Sanatoriums für Geisteskranke, interne Hörerin in einer Hebammenschule, Inhaber eines Stellungsvermittlungsbureaus oder eines Tabakladens sein will, muß die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen. Desgleichen wer in einer Stadt- oder Landgemeinde irgendeinen Posten bekommen will; ja selbst dem Verein der Journalisten (deren Mehrzahl Inden sind) können nur rumänische Bürger angehören. Nicht anders ist es in den mit Gewerbe und Handel zusammenhängenden Bernsen. Die neuen Gesetze für Handwerker und für die Börse enthalten den Juden gegenüber viele Beschränkungen und schließen sie auch von den Lieferungen im Betrage von weniger als 30 000 Frank für den Staat und die Gemeinden aus; das sind nämlich gerade jene Lieferungen, die für vie hiesigen gewerbetreibenden Juden allein in Frage kommen. Man kann sich unter solchen Umständen nicht wundern, daß beispielsweise das Paßgesetz mit aller Strenge gegen die hiesigen Juden gerichtet ist; die Ausfolgung eines Passes ist für sie an die Vorlage so vieler Dokumente gebunden, daß viele auf ihn verzichten müssen. Alle diese Maßregeln verschwinden aber gegenüber der Vertreibung der Juden aus den Dörfern. Der Aufenthalt in den Landgemeinden ist an eine besondere Bewilligung der Ortsbehörde gebunden, die jederzeit zurückgezogen werden kann. Die Denkschrift führt einen Fall an, wonach ein im Vorjahr zu den Waffen einberusener Jude, ein Witwer, seine beiden unmündigen Kinder und sein Geschäft dem jüngeren Bruder für die Dauer seiner Abwesenheit im Dienst für das Vaterland übergab. Dieser jüngere Bruder war selbst bereits ausgehoben und sollte im kommenden Jahre einrücken. Trotz all dieser Gründe, die für menschlich fühlende Menschen maßgebend sein mußten, wurden der junge Mann und die Kinder gewaltsam aus der Gemeinde verjagt. Das sind nur Einzelheiten aus der endlosen Reihe der Bedrückungen und DrutlAs^ri^^nllgen, denen die rumänischen Juden durch die Bestimmungen des Gesetzes aut w- Npi-waltung ausgesetzt sind. Sie sind heimatlos in dem Lande ihrer Geburt, imu es ist kennzeichnend, daß sie aus dem Lande, in dem sie seit Generationen ansässig sind und die Pflichten der rumänischen Vollbürger zu erfüllen haben, jederzeit, gleich einem lästigen Ausländer, ohne weiteres ausgewiesen und über die Grenze gesetzt werden können. Wie die rumänische Staatsverwaltung sie verjagt, geht daraus hervor, daß sie selbst vor dem Lächerlichen nicht zurückschreckt. So bestimmt das Gesetz über die Dorfschenken, daß in ihnen nicht einmal die Diener Juden sein dürfen. Die Wegnahme dieses Erwerbszweiges aus jüdischen Händen sollte der Trunksucht steuern, an der angeblich nicht der rumänische Bauer, sondern der jüdische Schenkwirt schuld war. Wer aber das Land auch nur flüchtig kennt, weiß, daß der rumänische Bauer heute mehr trinkt und mehr verschuldet ist, als zur Zeit der jüdischen Dorfwirte, und zwar schon deshalb, weil die Ausbeutung durch den rumänischen Patron weit rücksichtsloser erfolgt, als durch den Juden, der schon im Interesse seiner persönlichen Sicherheit Rücksichten nehmen mußte, die der Rumäne nicht zu beachten braucht. Hermann Veit-Simon. Ein Gedenkblalt von Ludwig Geiger, eh. Justizrat Dr. Hermann Veit-Simon weilt nicht mehr unter den Lebenden. Er ist in St. Blasien, wo er Erholung von saurer Arbeit und schwerem Verluste suchte, am 16. Juli plötzlich gestorben. Der