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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-06-05 · Heft 23 (5.6.1914) · p. Seite 271

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 23 (5.6.1914)
Date
1914-06-05
Page
Seite 271 (sequence 7)
Language
German
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271 Kolnidregebet. Während dort die ganze Gemeinde ihr Gelübde bereue, werde bei Hatarah nedarim im Einzelfall jemand von seinem Gelübde entbunden, sofern er es bereue oder die Ausführung des Gelübdes, etwa die geplante Wallfahrt usw. unmöglich fei. Efchelbacher weift mit blecht darauf hin, daß Entscheidungen, wie die von Hellwig und Schütze vertretenen geeignet feien, die ältesten und verjährtesten Vorurteile im Gemüte des Richters wieder aufleben zu lassen und ihn dazu führen, daß er nicht etwa den einzelnen Fall ohne Voreingenommenheit Prüft, sondern von vornherein aus unrichtigen und ungerechten Voraussetzungen, die der Religions- und Rassenhaß geschaffen haben, allgemeine und ungerechte Urteile fälle. Dem Mißtrauen gegen den Eid der Juden entgegenzntreten, verlange darum nicht allein die Sache des Judentums, sondern ebenso sehr die der objektiven vorurteilslosen Rechtsprechung. Zu diesem Eschelbacherschen Artikel hat der Herausgeber des Archivs, Prof. Dr. Groß eine Anmerkung gebracht, die ich wörtlich zitieren muß, weil ich trotz jahrelanger Gewöhnung im Referieren befürchten muß, durch ein bloßes Referat ihrem Ton und Inhalt nicht gerecht zu werden. Diese Anmerkring lautet wörtlich wie folgt: Anmerkung des Herausgebers. „Ich bringe diese Ausführungen über dringendsten Wunsch des Herrn Verfassers, obwohl ich glaube, daß die Sache am besten weiter unbesprochen bliebe. Der ganze Streit dreht sich hier und in den meisten anderen Fällen, in welchen die Eidrichtigkeit der Juden behandelt wird, um das vielerörterte „Kolnidregebet" — Gebet, welches Schütze nach antisemitischer Quelle, Eschelbachcr nach dem „Original" (wo liegt denn das?) zitiert. Vor allein kann man, wie jeder Vergleich zeigt, nicht von einer „Fälschung", sondern nur von einer für den Sinn belanglosen Kürzung ans seiten Schützes sprechen. Weiter wird kein Mensch und auch der gelehrteste Kenner des Althebräischen sür die Richtigkeit der Uebersetzimg gntstehen können, da es sich um Worte handelt, die auch im Deutschen schwankende Bedeutung haben. Ob „Gelöbnis" — „Gelübde", „Verzichtungen" „Verbindlichkeiten", „Bannforineln" — „Eide oder Versagungen", daS kann nicht für heute gebräuchliche Sprachen, noch viel weniger aber für das uralte Hebräische also sür das „Original" behauptet werden, und kennt inan die genaue Bedeutung von Worten nicht, so ist jeder Streit darüber müßig. Die Hauptsache geht aber dahin, daß das Kolnidregebet unter allen Umständen gegen den Eid der Juden und nicht, wie oft behauptet wird, sür „einen hohen Grad von Gewissenhaftigkeit" zeugt und deshalb von ihnen am besten nicht hervorgezogen wird. Ob das, was wir heute unter dem „Eid" verstehen, im Kolnidregebet vorkouunt oder nicht, das wissen mir nicht, es könnte ja unter jedem der von Efchelbacher zitierten Worte: „Gelöbnis", „Verzichtung", „Verschwörung", Bannformel", „Versagung" zur Zeit der Schaffung des Gebets das verstanden worden sein, was wir heute einen „Eid" nennen — aber wenn dies auch — ohne es beweisen zu können — in Abrede gestellt wird, so kann doch nicht geleugnet werden, daß von Gelöbnissen geredet wird, die „äusgelöst und erlassen" sein sollen. Wenn nun auf christlicher Seite stets behauptet wird: „Wer ein Gelöbnis, also ein dem höchsten Wesen gemachtes Versprechen auflösen kann, der braucht doch auch ein einem Menschen gegebenes Versprechen nicht zu halten" — so kann gegen diese Argumentation nichts eingewendet werden. Auf die Worte „sür unsere eigene Person" dars kein Gewicht gelegt werden: dies kann nur sprachlich konstruktive Forni sein, denn schwören, geloben und Gelübde machen, kann man ja immer nur für seine eigene Person. Ich habe wiederholt gesagt: „Bei den Christen und bei den Gläubigen aller Religionen kommt Aberglauben und Blutglauben vor, und bei den Inden eben auch" — und dasselbe sage ich auch hier: „falsche Eide kommen bei allen Völkern und Nassen vor, und bei den Juden auch" — das ist eine pandemische Erscheinung und in unserem Falle: das Kolnidregebet beweist nicht ausnehmende, bessere Qualifikation der Juden. H. Groß." Soweit der Herausgeber. Fast jeder Satz seiner Anmerkung reizt zum Widerspruch. 1. Schon die Einleitung ist befremdlich, daß Groß die Ausführungen Es chelbachers nur über dringend st en Wunsch des Herrn Verfassers bringe, obwohl er glaube, daß die Sache am besten weiter unbesprochen bliebe. Man vergegenwärtige sich nur die Sachlage! Schütze greift das Judentum an, er zitiert Fritsch, daß einem Eidschwur der Juden mit Mißtrauen begegnet werden müsse, er bemerkt, daß die jüdische Religionsquelle „wohl unbestreitbar einen unerschöpflichen Stofs für jeden Juden biete, der Bedarf nach einem Kautschukgewissen gegenüber Leuten anderen Stammes spürt"; „das muß — fährt er wörtlich fort — „der heutige Richter wissen, damit er, ohne gleich ein verallgemeinerndes Urteil zu fällen, in bedenklichen Einzelfällen für die Beurteilung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen in jeder Richtung gebührend prüfen und abwägen kann". Schütze rät also, in bedenklichen Einzelfällen bei Eiden eines Inden eingedenk zu sein, daß Talmud, Schulchan Aruch und rabbinische Schriften den Juden ein Kautschukgewissen gegenüber Leuten anderen Stammes lieferten. Er veranlaßt den Richter also, im Einzelfalle dem Eide eines Juden im Streit mit einem Christen nicht sachlich und vorurteilslos, sondern im Hinblick auf jene Schriften mißtrauisch gegenüberzustehen. Dieser Zuschrift hat Groß in seinem Archiv, das doch auch für Richter und Staatsanwälte bestimmt ist, Raum gegeben, und nun, da den Juden und der jüdischen Religion ein Verteidiger auftritt, der das jüdische Schrifttum vor den erhobenen Vorwürfen rechtfertigt, erklärt der Herausgeber, daß er diese Ausführungen nur über dringendsten Wunsch des Herrn Verfassers bringe, obwohl er glaube, daß die Sache am besten weiter unbesprochen bliebe. War die Sache einmal von Hellwig und Schütze besprochen, so durfte sie nicht weiter unbesprochen bleiben, und wenn Groß der Meinung war. daß sie weiter unbesprochen bliebe, so durfte e r sie nicht in einer Anmerkung besprechen, die zum Widerspruch reizt und im Interesse der Wissenschaft und Gerechtigkeit nicht unbesprochen und unwidersprochen bleiben darf. 2. Efchelbacher hat dargelegt, daß der von Schütze zitierte Wortlaut nicht den jüdischen Gebetbüchern, sondern dem Antisemitenkatechismus entstamme und Groß fragt fast höhnisch: „wo denn das von Efchelbacher zitierte Original liege?" Seltsame Frage im Munde eines Juristen und Gelehrten! Wenn jemand die Juden trat ihrer Gebete willen angreist, so muß man doch den Wortlaut nehmen, wie er in den Gebetbüchern der Juden steht, und nicht den Wortlaut, wie er im Antisemitenkatechismus steht. Wagen denn Schütze und Hellwig auch nur zu behaupten, daß der in den Gebetbüchern befindliche Text nachträglich gefälscht sei und was soll die Frage, wo das Original liege? Hat schon jemand wohl gefragt, wo das Original des Evangeliums, des Lorpus zuris ufw. liege? 3. Groß meint, man könne nicht von einer Fälschung, sondern nur von einer, für den Sinn belanglosen Kürzung reden. Wenn aber die jüdischen Religwnsqnellen genau unterscheiden zwischen den Gelöbnissen, die man freiwillig s i ch s e l b st auferlege, und denen, die man anderen gebe, wenn es nur die ersteren für lösbar erachtet, nicht die letzteren, so behaupte ich trotz Groß, daß derjenige die Quellen fälscht, der im Kolnidregebet die Worte „für unsere Person" wegläßt. 4. Wenn Groß die Argumentation der „christlichen Seite", daß derjenige, der ein d e nt höchsten Wesen getnachtes Versprechen auflösen könne, auch ein einem Menschen gegebenes Versprechen nicht zu hakten brauche, wenn er diese Argumentationen einwandfrei findet, so steht er der Logik und Beweisführung der „christlichen Seite" doch wohl etwas zu wohlwollend gegenüber.

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