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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-06-05 · Heft 23 (5.6.1914) · p. Seite 270

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 23 (5.6.1914)
Date
1914-06-05
Page
Seite 270 (sequence 6)
Language
German
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270 Werke auf dem Gebiet der jüdischen Geschichte, Philosophie und Religion angeschafft, die in interessanter Weise dem gebildeten jüdischen Leser Verständnis und Liebe für das Judentum und seine Geschichte einflößen können. Und drittens soll die Bibliothek auch eine rein wissenschaftliche Sammlung von jüdischen Werken besitzen, damit derjenige, der auf jüdischem Gebiete forschen will, hier die notwendigsten Werke findet. In ganz Rheinland und Westfalen ist eine derartige jüdische Gemeindebibliothek nicht vorhanden, und somit wird die Kölner Gemeinde vorbildlich sein. Möge durch diese Bibliothek das Interesse für jüdisches Wissen in unserer Gemeinde gehoben werden, und möchten diese aus Jahrtausende Zurückgehenden jüdischen Geistesschätze dazu beitragenunser jüdisches Selbstbewußtsein zu stärken." Zum Schluß dankte Herr Repräsentantenvorsteher Goldschmidt der Kommission sür ihre 'mühevolle und erfolgreiche Tätigkeit. Jüdischer Mrmeidsaberglsube? Bon Geh. Justizrot Dr. Eugen Juch sh. Unter obiger lleberschrist hat A. Hellwig im Band 41 des „Archivs für Kriminalanthropologie und Kriminalistik" den Nachweis zu liefern gesucht, daß bei Juden abergläubische Anschauungen über den Eid sich fänden und manchen zum Meineide verführten. Er hat sogar die jüdische Religion in Beziehung zu dieser von ihm behaupteten schweren Verirrung gebracht. Er meint nämlich, einzelne ihrer Einrichtungen, so namentlich das Kolnidregebet sei leicht mißzuverstehen und könnte in den Betern die Annahme erwecken, es sei ihnen gestattet, mit ihrem Eide es leicht zu nehmen; es sei ganz besonders erlaubt. Andersgläubigen gegenüber einen falschen Eid zu leisten. Welche Vorstellungen von Juden und Judentum die Lektüre dieses Artikels erwecken kann, zeigen am besten die kurzen Bemerkungen, in denen W. Schütze im 43. Bande desselben Archivs gleichfalls unter dem Titel „Jüdischer Meineidsaberglaube?", von Hellwig angeregt, zur Sache sich geäußert hat. Schütze hat den Wunsch ausgesprochen, „daß von jüdischer Seite die in Betracht kommenden Quellen nicht verheimlicht oder verschleiert werden mögen, damit die Prüfung ruhig und sachlich geführt werde". Diesem Wunsche hat Dr. jur. M. Eschelbacher, Rabbiner in Düsseldorf, gern Folge zu leisten erklärt. Er hat in Band 54 desselben Archivs dargelegt, daß das Judentum nichts zu verheimlichen und nichts Zu verschleiern habe, daß es nichts mehr wünschen könne, als daß sein Schrifttum in allen seinen Teilen bekannt werde; nur müßten seine Quellen so dargestellt werden, wie sie sind und nicht in entstellter oder gefälschter Form, wie es von antisemitischer Seite so oft geschehe. Dem Judentum sei nichts so heilig wie der Eid, nichts gelte dem Juden so sehr als schwere Sünde wie der Meineid, jedes Versprechen sei verbindlich und gar jedes als Eid abgegebene Versprechen. Das jüdische Gesetz stelle für den Eid aitch keine Formvorschriften auf, durch deren Verletzung es die Gelegenheit zur Leistung eines Falscheides gebe. Alle die Formen, die Hellwig als jüdische Bestimmungen erschienen, seien dem jüdischen Gesetze in Wirklichkeit fremd, sie seien von der Gesetzgebung der christlichen Staaten des Mittelalters und in einzelnen Fällen auch der Neuzeit als Waffen gegen die Juden festgesetzt worden. Einem Meineid suche das rabbinische Gesetz mit der größten Energie vorzubeugen. Bei der Eidesvorbereitung sei es in dieser Beziehung noch viel sorgfältiger als das deutsche Gesetz. In Berücksichtigung der Neigung vieler Menschen, den Eid nach ihren Wünschen sich Zurecht zu legen, habe der jüdische Richter den Schwurpslichtigen vor der h Aus der Sonntagsbeilage der „Vosstschen Zeitung" mit ausdrücklicher Erlaubnis des Chefredakteurs, des Redakteurs der Beilage und des Verfassers abgedruckt. Vereidigung dahin ermähnen müssen: „Wisse, dein Eid wird so ausgelegt, wie wir ihn verstehen, nicht aber so, wie du ihn ausfassest", während heute der schwörende Zeuge nur gemahnt werde, nichts zu verschweigen. Wenn Hellwig meine, daß bei den Juden nicht infolge des Gesetzes, sondern entgegen dem Gesetz Meineidsaberglaube, sich eingeschlichen habe und da sein Wesen treibe, so sei für die Existenz solches Aberglaubens ein Beweis nicht erbracht. Die Bestimmungen über den Eid in den jüdischen Quellen seien so klar, und die Verpflichtung zur Wahrheit werde gerade beim Eide so dringend eingeschärft, daß einem Mißverständnis aufs möglichste vorgebeugt sei. Habe das Wort des Apostel Paulus (Römer 3, 7), „denn so die Wahrheit Gottes durch meine Lüge herrlicher werde zu seinem Preis, warum sollte ich dann noch als Sünder gerichtet werden", wohl jemals Hellwig oder Schütze auf den Gedanken gebracht, dem Eide eines Christen mit Vorurteil entgegenzutreten? In seinem Zusammenhang habe der Satz von Paulus seinen guten Sinn als der starke Ausdruck einer leidenschaftlichen Persönlichkeit; aus seinem Zusammenhänge gerissen, könne er zu den ungerechtfertigsten Verdächtigungen des Apostels mißbraucht werden. Er sollte eine Warnung dafür sein, Sätze und Einrichtungen irgendwelcher Glaubensgemeinschaft ihrem eigentlichen Sinne und Zusammenhänge zu entziehen und daraus Anklagen gegen sie abzuleiten. Der Schluß und Eckstein sür die antisemitischen Anklagen wegen falscher Eide sei der sogenannte Hatarah nedarim und das Kolnidregebet. Beide gestatteten eine Lösung leichtfertiger und gedankenloser Gelöbnisse, beide aber bezögen sich nur auf solche Gelöbnisse, die man freiwillig sich selbst auferlegt habe, Verbindlichkeiten gegen andere könnten niemals gelöst werden. Das sagten übereinstimmend alle Kommentatoren des Talmud, das stehe in allen jüdischen Gebetbüchern, die das Kolnidre enthielten. Schütze habe den Wortlaut nicht einer unanfechtbaren Quelle, etwa dem jüdischen Gebetbuche, entnommen, sondern dein Antisemitenkatechismus — richtiger, dem Handbuch der Judenfrage von Fritsch —, also antisemitischen Tendenzschriften schlimmster Art, die ausdrücklich zu dem Zwecke geschaffen seien, Waffen zum Angriff auf die Juden zu liefern. Schützes Quelle gäbe daher auch das Kolnidregebet entstellt und verfälscht wieder, wie die nachfolgenden Gegenüberstellungen mit dem Original zeigen: Jüdisches Gebetbuch. Alle Gelöbnisse, Verzichtungen, Verschwörungen, Bannsormeln oder Versagungen, durch die wir u u s etwas geloben oder verschwören, uns verbannen oder versagen f ü r unsere eigene P e r s o n (al nafschathana) von diesem bis zum nächsten zum Guten uns eingehenden V e r s ö h - n u n g s tage bereiten wir hierdurch, daß sie alle aufgelöst, erlassen und vergeben seien. Schütze (Fritsch). Alle Gelübde (Kolnidre) und Verbindlichkeiten und Verschwörnngen und Eide, die wir von diesem B e s ch w ö r n n g s t a g e an bis auf den nächsten geloben, schwören und Zusagen werden, die reuen uns alle lutb sollen ausgelöst, erlassen, aufgehoben, vernichtet, nnkräftig und ungültig sein; unsere Gelübde sollen keine Gelübde und unsere Schwüre sollen keine Schwüre sein (Schnlchan Arnch I § 619). Wie man sehe, verändere und verfälsche die antisemitische Quelle das Kolnidre in mehrfacher Hinsicht. Sie mache aus dem Versöhnungstage des Judentums einen Beschwörungstag! Tie wichtigsten Worte des Originals, die Worte „al nasschathana", die die Möglichkeit der Aufhebung auf die Gelübde und Versprechungen einschränken, die wir „uns für unsere eigene Person" gäben, lasse sie weg. Aus den „Verzichtungen, die wir uns versagen", von denen das Gebet spricht, wache sie „Verbindlichkeiten, die wir Zusagen". Ebensowenig brauche die „Lösung der Gelübde" (Hatarah nedarim) das Licht zu scheuen. Sie sei ein Seitenstück zum

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