Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-05-08 · Heft 19 (8.5.1914) · p. Seite 222

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 19 (8.5.1914)
Date
1914-05-08
Page
Seite 222 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3229123-3229143--70394-3282737
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

222 erfolgreiche Durchführung des Revisionswerkes bieten würde, noch weiter erschwert worden. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten war in den für seine Einflußnahme naturgemäß gegebenen Grenzen — das heißt ohne in die innerkirchliche Seite der Richtungsstreitigkeiten bestimmend einzugreisen — bestrebt, eine Abmilderung der Gegensätze herbeizuführen und ein gedeihliches Zusammenwirken der verschiedenen Gruppen in den gemeinsamen äußeren Angelegenheiten der israelitischen Privatkirchengesellschast wieder sicherzustellen. Die Gefahr einer Spaltung scheint, soweit ich dies beurteilen kann, nunmehr behoben zu sein. Daneben wurde versucht, in fortlaufenden Besprechungen des Ministernalreferenten mit Vertretern der einzelnen Gruppen die Grundfragen der Revision einer Klärung näherzubringen. Zunächst galt es, klarzustellen, was überhaupt im künftigen israelitischen Ku l t u s g e m e i n d e - und Kultusst e u er g e s etz zu regeln sein w i r d. Nach den Erörterungen in der Presse wird ofsenbar von einem solchen künftigen Gesetze da und dort auch eine Neuregelung rein kirchlicher Angelegenheiten der Judenheit erwartet oder befürchtet. Eine innerkirchliche Neuregelung ist aber .nicht Sache der , Staatsgesetzgebung. In innerkirchlicher Beziehung kann es sich wohl nur darum handeln, die Bestimmungen des Judenedikts und der späteren Ministerialentschließungen, die als Aufnahmesatzungen der israelitischen Kirchengesellschast in Bayern zu gelten haben, außerhalb des Gesetzes etwa in Form einer Königlichen Verordnung oder einer Allerhöchst genehmigten Ministerialentschließung neu zusammenzufassen. Dahin gehören z. B. die unerläßlichen Kriterien einer israelitischen Kultusgemeinde nach Ziffer 4 der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863, die innerkirchliche Zuständigkeit der Rabbiner usw. Ins Gesetz gehören in der Hauptsache d i e Angelegenheiten, die für die katholische und protestantische Kirche in der K. G. O. und im protestantischen Kirchensteuergesetz ihre Regelung gefunden haben. Modifikationen werden sich nach verschiedenen Richtungen wohl dadurch ergeben, daß das Judentum in Bayern organisatorisch nur in den einzelnen Kultusgemeinden Gestalt gewonnen hat, und daß eine kirchliche Oberbehörde über den einzelnen Gemeinden fehlt und auch nicht geschaffen werden soll. Eine weitere Grundfrage, die zur Erörterung gestellt wurde, war, ob künftig noch von der Einheitsgemeinde auf einem bestimmten geographischen Gebiet als Regel ausgegangen werden kann. Die einfachen Verhältnisse in den kleineren Gemeinden, dann aber auch besonders die Verhältnisse in der Großgemeinde München legen dies nahe. Unerläßlich wird es aber sein, solchen Israeliten, die aus Gewissensbedenken die religiösen Einrichtungen ihrer Wohnsitz-Kultusgemeinde nicht benutzen können, den Anschluß an eine auswärtige Kultusgemeinde zu gestatten. Handelt es sich um eine größere Zahl von Israeliten, die sich einer auswärtigen Kultusgemeinde angeschlossen haben, so werden sie unter Umständen zu einer Tochtergemeinde und im weiteren Verlauf vielleicht auch zu einer selbständigen Sonderkultusgemeinde neben der ursprünglichen Stammkultusgemeinde des betreffenden Ortes zusammengeschlossen werden können. Tie einheitliche Ortskultusgemeinde würde hiernach wohl auch künftig die Regel bilden. Der Anschluß an eine auswärtige Kultusgemeinde oder die Bildung einer Sonderkultusgemeinde neben der Stammkultusgemeinde wäre nur eine zur Verhütung von Gewissensbedrückung in Ansehung der besonders gelagerten Verhältnisse innerhalb igei Judenheit zugelassene Ausnahme. Ermöglicht die Ortskultus^meinde einer in ihr vorhandenen Minderheit die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse innerhalb der Gemeinde durch Schaffung und Unterhaltung der für sie unentbehrlichen religiösen Einrichtungen. so wird ein Bedürfnis nach Anschluß an eine auswärtige Kultusgemeinde und nach Bildung einer Sonderkultusgemeinde sich wohl kaum ergeben. Ist aber einmal an einem bestimmten Gebiet neben der ursprünglichen Stammgemeinde eine Sondergemeinde gebildet, io wird wohl die Frage, ob und in welchem Umfange zwischen der Stammgemeinde und der Sondergemeinde bezüglich bestimmter religiöser Einrichtungen und Veranstaltungen allenfalls eine Gemeinschaft des Bedürfnisses und Gebrauches ausrechterhalten werden kann und soll, in der Hauptsache der freien Vereinbarung überlassen bleiben können. Wird in der angedeuteten Weise eine größere Freiheit in der Gemeindebildung gewährt, so wird wohl gleichzeitig, ein gewisser Schutz der Stammgemeinden, die auf der bisherigen Rechtsgrundlage bestimmte Verpflichtungen eingogangen haben, dagegen vorzusehen sein, daß nicht einzelne Gemeindeglieder sich vielleicht nur deshalb von ihr lossagen, um an Kultusumlagen zu sparen. Eine bedeutsame Frage ist ferner die Bildung der Rabbiuatsd i st r i k t e. Wird durch Gewährung größerer Freiheit in der Gemeindebildung einer Gewissensbedrückung einzelner vorgebeugt, so wird auch dafür zu sorgen sein, daß nicht durch Zwangszugehörigkeit zu einem bestimmten Rabbinatsdistrikt unter Umständen für ganze Gemeinden eine Gewissensbedrückung entsteht. Bestehende Rechte der im Amt befindlichen Rabbiner werden hierbei selbstverständlich geeignet zu wahren sein. I m K u l t u s u m l a g e n r e ch t wird Anschluß an die Bestimmungen der Kultusgemeindeordnung zu suchen sein, soweit nicht etwa besondere Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinden Abweichungen angezeigt erscheinen lassen. Ein bestimmt bemessenes Aufsichtsrecht der Staatsbehörde über die Kultusgemeinde und Stiftungsfinanzen wird als Korrelat des Umlagenerhebungsrechtes und im Hinblick yuf § 75^ der zweiten Verfassungsbeilage nicht zu entbehren sein. Die Notwendigkeit, eine a l l g e m e i n e i s r a e l i t i s che KulDkasse, eine Zentralkasse zu schaffen, wird jetzt, soviel ich sehe, von ekOr großen Mehrheit innerhalb der Judenheit anerkannt. Vorbild kMn mit gewissem Abmaße das protestantische Kirchensteuergesetz Hon 1908 sein. Weiterer Erwägung wird die Frage bedürfen, wie eiMseits dem Gedanken der Selbstverwaltung bei der Zentralkasse Rechnung getragen, andererseits aber volle Gewähr geschaffen werden kann, daß nicht die Verwaltung der Zeutralkasse mit der Zeit sich zu einer obersten israelitischen Kirchenbehörde entwickelt, die in die innerkirchlichen Verhältnisse der einzelnen Kultusgemeinden bestimmend einzugreifen sucht. Eine solche Entwicklung wird von der großen Mehrheit der Judenheit bestimmt abgelehnt. Um deni Rechnung zu tragen, wird eben die Zuständigkeit der Verwaltung der Zentralkasfe, die kein kirchliches Organ, sondern ein weltliches Finanzorgan ist, klar und bestimmt auf äußere finanzielle Fragen zu beschränken sein. Auch die statistischen Erhebungen wurden in mehrfacher Beziehung ergänzt, insbesondere nach der Richtung, welche Leistungsfähigkeit etwa von der künftigen Zentralkasse unter Zugrundelegung der im protestantischen Kirchensteuergesetz festgelegten Beitragsgrundsätze erwartet werden kann. Nach der mutmaßlichen Leistungsfähigkeit der Zentralkasfe bestimmt sich naturgemäß, welches Muß von Verpflichtungen dieser Kasse im Gesetz allenfalls auferlegt werden kann. Der Standpunkt des Ministeriums läßt sich dahin zusammenfassen, daß zu den kurz angedeuteten Grundfragen zunächst noch die eigene Anschauung der Israeliten zu Worte kommen soll zur Gewähr dafür, daß das künftige Gesetz auch wirklich den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Judenheit angemessen gestaltet werden kann. Es ist kein leichtes Stück Arbeit, zu einer Klarheit darüber zu gelangen, was bezüglich der einzelnen angedeuteten Fragen von der' großen Mehrheit der zunächst Beteiligten als sachgemäß erachtet wird. Zu einzelnen der bezeichneten Fragen haben ja verschiedene der in Betracht kommenden Gruppen und Vereinigungen schon früher Stellung genommen. Demnächst wird nun auch die von Vertretern von größeren und mittleren Kultusgemeinden in Bayern bestellte Kommission zu den angedeuteten Grundfragen Stellung nehmen. Ich hoffe, daß hierbei eine geeignete Unterlage für die weiteren Verständigungsverhandlungen über di-e Grundlinien der Revision gewonnen werden wird. Im weiteren Verlaufe werden dann vor allem auch noch die Rabbiner zu den Grundlinien der Revision unter dem Gesichtspunkte des Religionsgesetzes Stellung zu nehmen haben. Ich gebe die Hoffnung nicht aus, daß die Verständigung über die Grundlinien der Revision noch im Laufe dieses Jahres zu einem gewissen Abschlüsse gebracht werden kann. Wenn irgend tunlich, soll dann schon in der nächsten Session eine entsprechende Gesetzesvorlage an den Landtag gebracht werden." Aus der Debatte, die sich an diese Rede des Ministers knüpfte, ist nach bayerischen Blättern Nachstehendes hervorzuheben: Abg. Dr. Hammerschmidt (Lid.) erklärt für die liberale Fraktion, daß diese nach wie vor für die kirchlichen Bedürfnisse aller Konfessionen das Notwendige bewilligen und auch sonst hierfür eintreten werde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.