Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1914)
- Date
- 1914-05-08
- Page
- Seite 220 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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■-N m - 220 - Der Artikel 14 steht daher keineswegs int Wege, wie ja auch nicht im Wege steht, daß der Staat in verschiedenen Beziehungen hinsichtlich des Besteuerungsrechtes und der Beitreibung der Steuern den Geineinden der anderen Religionsgefellschasten als der christlichen seine Hilfe leistet. Ferner ist dann erwähnt worden, daß die Unterstützung der christlichen Kirchen sich auf die Säkularisationen stütze; die Zuwendungen würden als Aequivalent für die Säkularisationen gegeben. Demgegenüber mitß betont werden, daß schon lange vor Erlaß der Pfarrerbesoldungsgesetze und auch bei der Beratung über diese Gesetze von der Regierung und von verschiedenen Parteien wiederholt hervorgehoben w o r d e n i st, daß die M e h r l e i st u n g e n des Staates k e i n e s w e g s auf Verpflicht u u gen aus d e r S ä k n l a r i s a t i o n beruhen, insbesondere auch nicht auf der Bulle de s a 1 u te animarum v o m Jahre 1821, daß die auf Grund der damalige n A b m a ch u n gen zu^ge währenden Lei st u n g e n längst erfüllt seien, und daß es sich tatsächlich um freiwillige Zuwendungen des Staates handle. Nicht bloß die Regierungskommissare, sondern bereits am 3. Mai 1807 hat auch Herr Abgeordneter D r. Po r sch anerkannt, daß ein damals gestelltes Verlangen auf Erhöhung der Besoldungen der Geistlichen der christlichen Kirchen von ihm nicht auf solche Abm a ch u n g e n gestützt werde, die sich auf die Tatsache der Säkularisation beziehen, sondern er hat ausd r ück l i ch erklärt, daß er d i ese F o r d e r u n g stel le mit Rücksicht aufdasBedürfnis und die Notwendigkeit, ebenso wie die Gehälter der Beamten, so auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen die Gehälter der Geistlichen zu erhöhen. Auch dieser Einwand ist daher nicht stichhaltig. Dann hat man eingewendet, daß der Staat kein Aufsichtsrecht über die Geistlichen der Shnagogengemeinden besitze. Demgegenüber hat Herr Abgeordneter Dr. Friedberg wiederholt betont, daß auch das kein Grund sein könne, da das Aufsichtsrecht des Staates über die katholische Kirche ja auch viel schwächer sei als über die evangelische und noch dazu von den Katholiken vielfach bestritten werde. Im übrigen hat aber der Staat bei der Wahl der jüdischen Geistlichen das Bestätigungsrecht; allerdings hat er im alten Preußen nur die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und die moralische Qualifikation der Geistlichen zu prüfen. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß in den neuen Provinzen, in Hannover, Hessen und Schleswig-Holstein die Rechte des Staates viel weiter gehen, daß die Rabbiner dort teils vom König oder von den Regierungsstellen auf Vorschlag der Gemeinde ernannt werden, teils das Beftätigungsrecht der Regierungsstellen gegenüber der Wahl der Gemeinde vorhanden ist; in Hannover ifl auch bei der Prüfttng der Geistlichen eine Einwirkung vorhanden. Das Aufsichtsrecht des Staates ist also zum mindesten in den neuen Provinzen sehr stark. Aber auch das schwächere Aufsichtsrecht in beit alten Provinzen kann kein. Hinderungsgrund sein. Denn wenn der Staat auf die Bildungsqualisikation der Geistlichen Rücksicht nehmen will, dann braucht er bloß anzuorduen, daß die Unterstützungen nur an solche Gemeinden gewährt werden, wo Geistliche mit einer genügenden Bildungsqualifikation vorhanden sind. Ich bemerke übrigens, daß es notorisch sein dürfte, daß die jüdischen Geistlichen eine durchaus sorgfältige wissenschaftliche Vorbildung sowohl in allgemeinen Wissenschaften als auch in den jüdischen Religionswissenschaften erhalten, so daß eine Klage über ihre Bildungsqualisikation noch nientals ertönt ist. Es ist dann auch davon die Rede gewesen, es seien verschiedene Richtungen im Judentum vorhanden. Eine Vereinigung orthodoxer Inden hat sich zwar mit dem Zweck des Antrages einverstanden erklärt, aber eine gewisse warnende Stimme erhoben, daß vielleicht die orthodoxe Richtung bei der Verteilung der Staatsunterstützungen durch die anderen benachteiligt werden könnte. Ich will auf das, was diese Eingabe im einzelnen enthält, nicht eingehen, weil es hier unerheblich ist. Tenn eine solche Bevorzugung einzelner Richtungen kann nach unserem Antrag gar nicht stattfinden. Wir verlanget! nichts anderes, als daß diese Beiträge von der Negierung verteilt werden; wir verlangen gar nicht, daß sie einent jüdischen Gremium zur Verteilung zugewiesen werden. Diese Besorgnis ist also unbegründet. Im übrigen wird tatsächlich, wenn der Antrag erfüllt wird, die Unterstützung zumeist Gemeinden in kleineren Orten zugute kommen, und das werden vielfach solche sein, welche sich einer besonderen Glaubensstrenge berühmen. Die Besorgnis, daß die großen Gemeinden, in denen liberale Anschauungen riberwiegen, allein unterstützt werden oder znm überwiegenden Teile, ist um so weniger vorhanden, als die großen jüdischen Gemeinden im allgemeinen kein Verlangen nach Unterstützung haben werden, da sie leistungsfähig sind, so daß sie aus diesem Fonds also Mittel nicht zu erlangen brauchen. Es ist weiter geltend gemacht worden, es sei schwierig, die Verteilung der Mittel zn besorgen. Das kann ich mir nicht denken. Die Bedürfnisfrage wird jeder Landrat, jeder Regierungspräsident festzustellen imstande sein; und das Ministerium wird von den Nachgeordneten Behörden sicherlich mit Leichtigkeit jede notwendige Auskunft in der Frage selbst erhalten können. Dann ist auch noch weiter auf die christlichen Sondersekten Bedacht genommen worden, die dann das gleiche Verlangen stellen könnten. Meine Herren, diese Sondersekten treffen nicht sehr zahlreiche Volksklassen. Während in Preußen auf Grund der Zählung vom Dezember 1905 490 501 Juden vorhanden sind, gibt es 52 370 Baptisten, 13 861 Mennoniten. Die übrigen mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgesellschafteu, wie zum Beispiel die Altlutheraner, sind der Zahl nach überhaupt nicht angegeben; es kann sich dabei nur tun unbedeutende Ziffern handeln. Nun erhebe ich nicht die Einwendung gegen eine Unterstützung dieser Gemeinden, die von anderen Seiten erhoben worden ist. Das ist nicht meine Sache, und ich will es auch nicht tun. Aber ich betone: wenn in der Tat auch diesen Sondergemeinden eine pekuniäre Unterstützung gegeben würde, so wäre das auch nur gerechtfertigt, da auch sie durch ihre Steuern zu den Kultuszwecken der christlichen Hauptgemeinden beitragen, es also auch gerechtfertigt wäre, ihnen eine Hilfe zu leisten, wenn sie sich in Steuernot befinden. Nun werden sie aber zürn Teil gar nicht in Not sein. Einzelne dieser Gemeinden sind durchaus wohlhabend. Die Unterstützungsbeiträge, die sich also ergeben würden, wenn man auch diese Sondersekten inbegriffe, würden nternes Erachtens also nicht bedeutend sein. Daß es möglich und gerechtfertigt ist, unsere Forderung zu erfüllen, beweist auch die Tatsache, daß in anderen Staaten zuut Teil sehr reichlich dieser Forderung genügt ist. Auch in Bayern gelten materiell die Bestimmungen des Artikels 14 der Verfassung; auch dort läßt sich der Gesichtspunkt .der Säkularisation zum Teil anwenden, ebenso in Württemberg, und dennoch gewähren diese Staaten für jüdische Kultuszwecke Beiträge. Bayern gewährt 20 000, Württemberg 57 000, Baden 22 400 Mark, eine Reihe von anderen Staaten, die ich nicht alle einzeln nasführen will, zum Teil geringe Beiträge, und insbesondere kommt hier Elsaß-Lothringen in Betracht, wo für die Besoldung von Rabbinern usw., insbesondere auch für Stipendien für jüdische Theo- 'logiestudievonde. im ganzen 200 330 Mark jährlich in den Etat gestellt sind. Nun, meine Herren, w a s im de u t s che n A u s l a n d e, i n Bayern, Baden, W ü r t t e nt b e r g, E l s a ß - L o t h r i it g e n, n n b in andere n Staate n nt öglich i st, nt u ß a tl ch a u s G r u n d der b e st e h enden g e s -e tz 'l i ch e it u n d ft et c t l i ch e n Verhältnisse in P re ußen z u e r r e t chen m ögli ch se i n. Meine Herren, ich habe schon hervor geh oben, daß von den verschiedensten Parteien der Zweck des Antrages selbst als berechtigt anerkannt worden ist, daß aber Besorgnisse darüber vorhanden sind, ob sich das Ziel auf diesem Wege erreichen läßt. Nun, meine Herren, ich wende das oft gehörte Sprichwort an: Wo der Wille vorhanden ist, wird auch ein Weg sein. Wir glauben, daß unser Antrag den richtigen Weg tuet ft; wir bitten aber die Herren in der Kommission, wenn sie den Weg trotzdem nicht für richtig halten sollten, und wenn unsere weitergehendon Ausführungen in der Kommission, von denen ich hier nur das Gerippe gegeben habe, sie nicht überzeugen sollten, dann einen anderen akzeptablen Weg ausfindig zu machen. Ich glatlbe, es mutz doch int allgemeinen Staatsinteresse liegen, daß auch für die jüdischen Kultuszwecke das Erforderliche geschieht. Meine Herren, Sie w e r d e n auf d i e Dauer d e n Z u st a n d n i ch t d u I d e n k ö n n e ii, d a tz d i e jü d i s ch e n B ü r g e r zw a r Be i t r ä g e s ü r d i e ch r i st l i ch e n K u l t u s z w e ck e lei st e n, die notleidenden jüdischen Gemeinden aber nichts erhalten. Daß auch diese etwas erhalten, muß nicht nur eine Fordert!n>g de r Billigt>e it, sonber n au ch de r Gere ch t i g k e i t s e i n. Ich hoffe mit Bestimmtheit, daß dieser Antrag sein Ziel erreichen wird. Ich sehe die Überweisung des Antrages