Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1914)
- Date
- 1914-05-08
- Page
- Seite 219 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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219 Der numerus clausus der preußischen Universitäten richtet sich in Wirklichkeit gegen die russischen Studenten und ist eine reaktionäre Erscheinung gehässigster und kultur widrigster Art, die aus antisemitischem Geiste geboren ist und sich gegen politisch unliebsame ausländische Studenten richtet. Bei der Besprechung über die neu zu errichtende FrankfurterUniversität führte der Abgeordnete O e s e r aus: Es ist wiederholt gesagt worden, welche theologische Fakultät soll denn eigentlich in Frankfurt eingerichtet werden. Ich erinnere daran, daß der Gedanke nicht etwa ausgegangen ist von der rechten Seite, sondern von der fortschrittlichen, weit man der Meinung war, daß gerade eine solche Fakultät in einem freieren Geist in Frankfurt errichtet werden würde. Der erste war Pfarrer Rade in Marburg, der eine jüdische Fakultät mit empfehlenden Worten verlangte, weil eine solche fehlt, und Professor La mp recht hat vorgeschla'gen, gleich drei theologische Fakultäten oder eine mit drei Sektionen in Frankfurt zu errichten, 'eine evangelische, eine katholische, eine jüdische. (Anruf.rechts: Sehr gut!) Dann würden wir allerdings nicht mit ein paar Mark, wie der Abgeordnete Mnckler meinte, auskommen. Sodann wurde in der Sitzung vom 29. April das Kapitel „Verschiedene Einnahmen und Ausgaben für Kirche n - und Schulzwecke" beraten. (Das Folgende nach dem stenographischen Bericht): Abg. Cassel (Fortschr. Vp.): Meine Herren, der von Herrn Kollegen Dr. v. Campe und mir gestellte Antrag, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, „in den nächsten Haushaltsvoranschlag einen Betrag für Beiträge an nicht genügend leistungsfähige Synagogen gemeinden für die von diesen ihren Rabbinern und sonstigen Leitern jüdischen Gottesdienstes zu -gewährenden Besoldungen uni) HinLerbliebenenrenten einzustellen", ist -bereits von uns beiden im vorigen Jahre gestellt worden, aber bei der Geschäftslage des Hauses, wenn er auch in der Debatte erörtert worden ist, doch nicht mehr zu einer speziellen Beratung und Abstimmung gelangt. Meine Herren, es ist nun gestern schon bei der Beratung von dem Herrn Abgeordneten Heckenroth namens der Konservativen erklärt worden — und wie ich höre, stimmen dem auch andere Parteien zu —, diesen Antrag der Budgetkommission zur Vorberatung zu überweisen. Wenn auch mein Herr Mitantragsteller und ich glauben, daß die Gründe für den Antrag schon in so reichem Maße vorhanden sind, daß es zwecks seiner Annahme einer vorhergehenden Beratung in der Budgetkommission nicht bedarf, so sind wir doch durchaus damit einverstanden, daß der Antrag der Bndgetkommission überwiesen wird, um die Bedenken, welche von verschiedenen Seiten gegen den Antrag erholen werden, dort zu zerstreuen. Dieser Umstand veranlaßt mich auch heute mit Rücksicht aus die Ratschläge, die von verschiedenen Herren bei der vorhergehenden Geschäftsordnungsdebatte gegeben worden sind, nicht zu ausführlich auf den Antrag einzugehen und weitere Ausführungen den Beratungen in der Budgetkommission und der demnächst folgenden weiteren Beratung in diesem Hause zu überlassen. Eine gewisse, umfänglich beschiränkte Begründung muß ich dem Anträge aber um so mehr geben, als im vorigen Jahre nur gelegentlich von diesem Antrag die Rede gewesen ist. Meine Herren, der Antrag stützt sich auf eine Forderung der Gerechtigkeit. Wenn die jüdischen Bürger des Staates mindestens einen Betrag von mehr als 400 000 Mark in ihren Steuern zu den Kultuszwecken der christlichen Kirche beitragen, s o m u ß es an sich als gerechtfertigt erscheinen, daß, sofern ein Bedürfnis vorhanden ist, lei st ungs unfähige Synagogengemeinden auch ihrerseits einen Z u - schuß erhalten, und die Verhältnisse ergeben es auf das dringendste und zwingendste, daß eine große Notlage bei einer ganzen Reihe jüdischer Kultusgemeinden vorhanden ist. Es ist im vorigen Jahre von verschiedenen Seiten anerkannt worden, daß die jüdischen Glaubensgenossen sehr erhebliche Lasten zu tragen und sehr erhebliche Summen für ihre Kultnszwecke aufzuwenden haben. Es ergibt sich das aus den statistischen Jahrbüchern ohne weiteres. Nach dem Statistischen Jahrbuch von 1907 hat jeder Katholik 0,93, jeder Evangelische 1,33, jeder Jude aber 10,97 Mark für Kultuszwecke aus eigenen Mitteln auszugelen. (Hört, hört! bei der Fortschrittlichen Volkspartei.) Die Belastung der jüdischen Gemeinden im allgemeinen für Kultuszwecke beläuft sich durchschnittlich auf 146,27 Prozent der Staatseinkommensteuer. Von den 1100 Shnagogengemeinden Preußens haben 275 mehr als 100 Prozent der S t a a t s e i n k o m m ensteuer an K u l t u s a b g ab e n zu zahlen, 63 davon mehr als 200 Prozent und 20 Gemeinden sogar mehr als 300 Prozent. Es gibt einzelne Gemeinden, bei denen die Lasten für die Kultuszwecke sich auf 800, ja sogar auf 900 Prozent der Staatseinkommensteuer belaufen. (Hört, hört! bei der Fortschrittlichen Bolkspartei.) Daß diese Belastung von den Gemeinden schwer zu ertragen ist, und daß infolgedessen für die Kultuszwecke nicht genügend Sorge getragen werden kann, versteht sich von selbst. Demnach befinden sich auch die Rabbiner und die Religionsdiener der jüdischen Gemeinden in einer sehr unglücklichen Lage: die wenigsten sind auf Lebenszeit angestellt, sie haben keinen Anspruch auf Pension und Reliktenversorgung. Versuche, Kassen in dieser Beziehung zu begründen, sind gescheitert, und bei den hohen Abgaben, die für Kultuszwecke zu tragen sind, ist es erklärlich, daß einzelne, die so schwere Opfer zu bringen haben, daran deuten, aus ihrem Heimatsort nach anderen Orten zu verziehen, wo die Lasten geringer sind. Dadurch werden aber für die Zurückbleibenden diese Kultuslasten noch unerträglicher. Meine Herren, darum ist ja auch von verschiedenen Seiten in diesem Hause und seitens 'großer Parteien das Bedürfnis als solches anerkannt worden. Es ist für verschiedene Parteien immer bloß Zweifelhaft gewefm, ob gesetzliche und tatsächliche Umstände es gestatten, diesem Bedürfnis Folge zu leisten. Zunächst ist in dieser Beziehung Bezug genommen worden auf ^Artikel 14 der Verfassung, welcher es hindere, daß Unterstützungen seitens des Staates an ländere Religionsgemeinschaften als >bt*e beiden großen christlichen erfolgen dürften. Meine Herren, diese Bezugnahme auf den Artikel 14 unserer Verfassung ist eine unrichtige, und wird auch, glaube ich-, vonvielen Seiten, die anfangs aus dem Standpunkt standen, daß dieser Artikel 14 -unserem Anträge hinderlich entgegen stehe, nicht mehr daran festgehalten. Mine Herren, der Artikel 14 bestimmt, daß „dte christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zürn Grunde gelegt wird". Also bei den Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen! Meine Herren, aus der -ganzen Geschichte der Entstehung bi>ef-c§ Artikels 14 ergibt sich mit aller Bestimmtheit, daß in keiner Weise die Unterstützung -anderer Religiousgem-einschaften als der christlichen durch dteisen Artikel 14 unterbunden werden -sollte. Es waren bei der Beratung weitergehende Anträge gestellt. Diese sind aber alle abgelehnt worden, und der zuletzt vorgenommene Antrag sollte weiter nichts bedeuten, als -daß bei Einrichtungen des Staates, luclcfje mit der Religionsübun'g im Zusammenhänge stehen, die beiden christlichen Kirchen zugrunde gelegt werden sollten, d. h. also, daß z. B. die Sonntage und christlichen Feiertage als gesetzliche Feiertage zu gelten hätten, ohne daß Bürger -anderer Glaubensgemeinschaften widersprechen dürsten. Di-es-er Gesichtspunkt ist bei der Beratung ausdrücklich hervorgehoben worden. Bei solchen und bei anderen Gelegenheiteu, wo der Staat bestimmte Bestimmungen zu treffen hat, sind z. B. bei Gelegenh-eit der Veranstaltung bestimmter Gottesdienste, bei Staats- Handlungen usw., die beiden christlichen Hauptkonsessionen zugrunde zu legen. Keinesfalls aber kann -es sich in »dein Falle unseres Antrages darum handeln, daß der Artikel 14 hinderlich zur Anwendung -kommt. De n n S y n a g o genun-d Kul t u sd i e n st s i n d k e in e Bera n st al t u n g en des Staat.es, s o nde r n eb en Voranst a l t u n gen der S y n a g o g e n g e m e i n d e n, wie ja an sich auch die christlichen Kirchen nicht Veranstaltungen des Staates sind. Der ganze Artikel 14 hat also bei dieser Frage -gar keine Bedeutung. Das ist auch von Staatsr-echtslehrern, z. B. von Schwarz und Ans-chütz, anerkannt. Letzterer stellt ausdrücklich fest: Insbesondere unterliegt die Gewährung von S t a a t s s u b v e n t i v n e n an n i ch t ch r i st l i ch e R e l i g i o n sgesells>chaft-en dem freien. Ermessen de-r gesetzgebendenFaktoren. DieEinstellung entsprechende r Fonds in den Etat involviert eine Abänderung des Artikels 14 nicht.