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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-04-17 · Heft 16 (17.4.1914) · p. Seite 183

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 16 (17.4.1914)
Date
1914-04-17
Page
Seite 183 (sequence 3)
Language
German
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183 die Urheber solcher ebenso törichten wie böswilligen Gerüchte sestzustellen und zur Verantwortung zu ziehen. * Zur Revision des bayerischen Judengesetzes veröffentlicht Prof. Dr. P i l o t h in Würzburg in der „Deutschen Juristenzeitung" Nr. 7, 1914, folgenden beachteswerten Artikel: Wie in den anderen deutschen Staaten, so ist auch in Bayern die staatskirchenrechtliche Stellung der Juden durch drei hauptsächliche Merkmale gekennzeichnet. Die Juden sind als einheitliche Glaubensgesellschaft im Staat ausgenommen, die Rechte dieser Glaubensgesellschaft sind diejenigen einer Privatglaubensgesellschaft und ein besonderer Vorzug, den diese Privatglaubensgesellschaft genießt und den sie mit den christlichen, öffentlichen Glaubensgesellschaften gemein hat, ist endlich das Recht des Gottesdienstes in der Form örtlicher Kultusgemeinden. Während diese örtlichen Kultusgemeinden in Bayern wie in den meisten deutschen Staaten die rechtliche Stellung öffentlicher Körperschaften haben, fehlt der Gesamtglaubensgesellschaft der bayerischen Juden diese Eigenschaft, weil sie keine Gesamtorganisation und danach auch keine Vermögensfahigkeit besitzt. Die hauptsächlichen Rechtsquellen für das Recht der bayerischen Juden als Glaubensgesellschaft sind das Religionsedikt v. 26. Mai 1818, welches als 2. Beilage Bestandteil der Verfassungsurkunde ist, und das Judenedikt v. 10. Juni 1813, auf welches das Religionsedikt in § 25 Bezug nimmt und welches in fast vollem Umfang auch in der Pfalz gilt. Die Einführung des Judenedikts in der erst im Jahre 1816 mit Bayern wiedervereinigten Pfalz ist erfolgt durch kgl. Vo. v. 6. April .1818 und durch zwei Entschließungen v. 20. Febr. und 8. Okt. 1823. Durch kgl. Bo. v. 27. Jan. 1854 und v. 27. März 1872 ist das pfälzische Judenrecht revidiert worden. Vom Judenedikte v. 10. Jnni 1813 sind die aus die bürgerliche und staatsbürgerliche Stellung der Juden bezüglichen Bestimmungen der Art. 1 bis 23 längst außer Kraft gesetzt, abschließend durch das RG. v. 3. Juli 1869 über die Gleichberechtigung der Konfessionen. Was gegenwärtig einer Revision unterzogen werden soll, sind nicht die auch für die Juden geltenden Grundsätze des Religionsediktes, also nicht die Normen über Gewissensfreiheit, Glaubeuswechfel, Religionsverhältnisse der Kinder aus gemischten Ehen und auch nicht die Normen über die rechtlichen Verhältnisse der Glaubensgesellschaft im ganzen, ihrer Beziehungen zum Staat und zu anderen Glaubensgesellschaften, sondern es sind nur die Bestimmungen des Judenedikts und der entsprechenden Vorschriften für die Pstlz, soweit sie noch gelten, um deren Revision es sich handelt. Das so ziemlich allgemein anerkannte Bedürfnis nach Revision besteht zum Teil deshalb, weil einige Bestimmungen dieses Ediktes unsicher und durch die Praxis durchbrochen find, zum Teil auch, weil tn.S geltende Kultusgemeinderecht dieses Ediktes den Kultusbedürfnissen der Judenschaft nicht mehr entspricht. In letzterer Hinsicht ist es vor allem der im Judentum bestehende Gegensatz von Orthodoxie und Neologie, der in Lehre und Gottesdienst zu Spaltungen geführt hat und nunmehr in manchen, namentlich den größeren Gemeinden einiger Städte, wie anderwärts so auch in Bayern für Minderheiten zu drückenden Verhältnissen geführt hat, so daß die bestehende Gemeinderechtsordnung und ihre Handhabung vielfach als Gewissenszwang wirkt. Die hauptsächlich in Betracht kommende Bestimmung des Judenediktes ist § 24, welcher lautet: „Wo die Juden in einem gewissen, mit. der Territorialeinteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirke in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden und an einem Ort, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben." Viel Streit ist über diese Bestimmung schon hingegangen, und in verschiedenen Richtungen wird sie längst nicht mehr nach ihrem ursprünglichen Sinn angewendet. An einem Punkte aber glaubte bis in die Gegenwart die Auslegung festhalten zu müssen. Es ist den bayerischen Juden nicht gestattet, aus der Gemeinde ihres Wohnsitzes auszutreten ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum, und es wird nicht gestattet, am selben Orte mehr als eine Kultus, gemeinde zu bilden. Ein Austrittsgesetz wie das preußische von 1876 oder das hessische von 1878 besteht in Bayern nicht, und eine Neubildung einer Gemeinde am selben Orte, wo schon eine Gemeinde besteht, wie sie nach dem preußischen Gesetz (§ 8) und auch nach hessischem Recht geschehen kann, ist in Bayern nicht gestattet. Schon vor einem halben Jahrhundert versuchte die Staatsregierung den Bestrebungen des rechtgläubigen Judentums durch eine Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 entgegenzukommen, indem hier u. a. Mindestforderungen an die äußere Gestaltung der Kultusgemeinden ausgestellt wurden. Allein das konnte nicht hindern, daß in einigen großen Städten diesen Forderungen nicht voll entsprochen wurde. Ein Teil der Judenschaft kam dadurch in die Zwangslage, sich entweder in die ihrem Glauben nicht entsprechende gemeindliche Ordnung zu fügen oder durch private Abkommen und Vereinsbrldung auf zweifelhaftem Rechtsboden in widerrufliche Verhältnisse sich zu schicken. So sehr nun ohne Zweifel allen Teilen an der Erhaltung der Einheitsgemeinde überall, wo das ohne Gewissenszwang und mit Rechtssicherheit geschehen kann, gelegen ist, die wirklichen Verhältnisse weisen doch auch in Bayern auf die Gewährung der Möglichkeit des Austrittes und der Doppelgemeindebildung hin. Am stärksten prägt sich dieses Bedürfnis in der Tatsache des Vorhandenseins von orthodoxen und neologischen Rabbinern am selben Orte aus, sowie auch darin, daß die Sonderung im Gottesdienste und in der Lehre an einigen Orten sich tatsächlich schon vollzogen hat. Finanzielle Unzuträglichkeiten sind die unausbleibliche Folge gewesen. Von einer Gewährung der Austrittsmöglichkeit ist deshalb eine Besserung der Verhältnisse, die im Interesse der Gesamtjudenschaft gelegen sein dürfte, zu erwarten. Dabei wird es sowohl den orthodoxen als auch den neologischen Glaubensgenossen vorzubehalten sein, der Staatsregierung Richtpunkte zu präsentieren, an denen der Charakter der Gemeinden als Kultusgemeinden des israelitischen Glaubens auch äußerlich erkennbar in die Erscheinung treten soll. Aber auch nach anderer Richtung ist eine Revision erwünscht. Es fehlt in Bayern zurzeit der Judenschaft die rechtliche Möglichkeit, ärmeren Gemeinden die zur Befriedigung ihrer dringendsten Lehr- und Kultusbedürfnisse erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Ist schon die Umlagepflicht innerhalb der örtlichen Gemeinden nicht aus sichere Grundlagen gestellt, so fehlt es noch mehr an bindenden Normen für Beitragsleistungen für die Gesamtheit und zu Zwecken der Beihilfe für ärmere Gemeinden. Das Streben weiter Kreise im bayerischen Judentum richtet sich deshalb auch nach Einführung einer jüdischen Landeskasse und nach einer Landeskirchensteuer; dieses Streben wird im weiteren wohl auch zu einer Finanzzentralstelle führen, die mit den religiösen Angelegenheiten selbst nicht zu befassen wäre und deshalb auch das Staatsministerium sein könnte. * Dem „Berl. Tgbl." wird aus Brüssel, den 11. April, gemeldet: Einer der bedeutendsten belgischen Juristen und Politiker, der liberale Senator Samson Wiener, ist diese Nacht insolge eines Automobilunglücks gestorben. Sein Automobil ist mit einem Wagen der elektrischen Straßenbahn zusammengestoßen. Infolge innerer Verletzungen verstarb Wiener um Mitternacht. Der Senator, der 63 Jahre alt wurde, gehörte zu den markante st en Persönlichkeiten der belgischen Politik. König Leopold hatte ihn seinerzeit in den Obersten Rat des unabhängigen Kongostaates berufen und ihn auch zum ständigen Anwalt der Königlichen Zivilliste bestimmt. So kam es, daß Wiener an allen Sensalionsprozessen teilnahm, die unter den Angehörigen des Hauses Kobnrg in Brüssel geführt wurden, besonders von den belgischen Prinzessinnen gegen den belgischen Staat. Wenn die Liberalen in Belgien zur Regierung gekommen wären, dann hätte Wiener in einem liberalen Kabinett nicht gefehlt, denn im Senat nahm er stets das Wort bei den Budgets der auswärtigen Angelegenheiten und des Militärwesens, und man pflegte ihn häufig als den zukünftigen Minister des Auswärtigen für ein liberales Ministerium zu bezeichnen. Die klerikalen Blätter pflegten den bedeutenden Mann, der auch für seine jüdischen Glaubensgenossen oft seine ganze Autorität eingesetzt hat, durch antisemitische Verunglimpfungen anzugreisen. # Aus Petersburg wird uns geschrieben: Kein russischer „Gelehrter" hat in der Politik gegen die Juden eine solch verhängnisvolle Rolle gespielt, als der bekannte Verfasser mehrbändiger Werke gegen das Judentum Hippolyte Ljutostanskh. Jahrzehnte hindurch hat er allen Rassefanatikern und Geschästsantisemiten, allen Pogromisten und Ritualmordjägern Stoff für ihre hetzerischen M j f: I; .u

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