Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 14 (3.4.1914)
- Date
- 1914-04-03
- Page
- Seite 164 (sequence 8)
- Language
- German
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164 Forderung für das französische Wahlrecht schreibt nämlich Max N o r dau überdas System der Verhältniswahl wörtlich: „Man fordert die Verhältniswahl und Minderheitsvertretung im Namen der Gerechtigkeit. Sie bedeuten aber tatsächlich eine Entmündigung der Wähler wie der Bewerber und die Organisierung der Diktatur einiger Parteiführer." In der Tat liegt hierin die größte Schwäche des Proportionalwahlsystems, weil es die Parteiorganisation zum allein ausschlaggebenden Faktor macht und jedes subjektive Moment der Entschließungen und Erwägungen des Einzelwählers ausschließt. Mag die Bestimmung der Kandidaten auch jetzt schon vielfach von den Parteileitungen erfolgen, so hatte doch jeder Wähler die Freiheit der eigenen Entschließung, welchem der aufgestellten Kandidaten er seine Stimme geben wollte oder wen er an die Stelle desjenigen setzte, der ihm nicht beliebte. Bei der Verhältniswahl mit gebundener Liste ist er dem Zwange unterworfen und jeder Freiheit der Selbstentschließung beraubt. Für Männer vermittelnder Richtung, ohne ausgeprägten P a r t e i charakter, und mögen sie sonst noch so geeignet erscheinen, das Vertrauen der Wähler zu erhalten oder sich um die Gemeinde wer weiß wie verdient gemacht haben, sind die Chancen einer Aufstellung als Kandidat ganz minimal. Die Partei wird alles, der Einzelwähler nichts. Aus diesem Gesichtspunkte ergibt sich des weiteren, daß die rein parteilichen Gegensätze eine Verschärfung erfahren müßten, nicht eine Milderung, denn derjenige, der aus Kosten der P a r t e i grundsätze zu Konzessionen geneigt wäre, liefe Gefahr, sein Mandat bei der nächsten Wahl zu verlieren, nicht wieder auf die Liste gesetzt zu werden. Eine nur von ausgeprägtesten Parteigängern zusammengesetzte Vertretung ist am wenigsten geeignet, die Parteigegenfätze auszugleichen, sie können dadurch nur verschärft werden. Darin liegen Momente, die gegen die Einführung der Verhältniswahl die schwersten Bedenken wachrufen müssen. Es ist daher verständlich, daß diese Bedenken wenigstens zu einem Teile auch von denen in der Repräsentantenversammlung zum Ansdrucke gelangten, die schließlich für die Einführung der Verhältniswahl im Prinzip stimmten. Von den außerordentlichen technischen Schwierigkeiten, die mit dem Proportionalsystem bei seiner praktischen Durchführung verknüpft sind, soll hier nicht gesprochen werden. Denn sie sind immerhin zu überwinden. Unrichtig aber wäre es, anzunehmen, daß ausschweifenden Agitationen und heftigen Wahlkämpfen durch die Einführung der Verhältniswahl vorgebeugt würde. Das Proportionalwahlsystem ist bei einigen sozialen öffentlichrechtlichen Institutionen eingeführt, so bei den Gewerbegerichten (fakultativ), bei dem Angestelltenversicherungsgesetz, bei den Kaufmannsgerichten. Wer aber die Wahlkämpfe z. B. bei den Kaufmannsgerichtswahlen beobachtet hat, wird erkannt haben, wie gehässig und intensiv sich der Wahlkampf gestaltet hat. Er wird sich fragen, ob alle diese Bedenken zurückzutreten haben gegenüber der Erwägung, daß man den Minoritäten ein Recht aus Vertretung einräume. Tatsächlich wird mit dem Proportionalwahlsystem immer letzten Endes doch nur ein unvollkommener Schutz gewährt. Vielleicht kann man sogar der Ansicht sein, daß der „Schutz der Minoritäten", die in einer gewissen Stärke bei den Wahlen in die Erscheinung treten, ebenso gut gewahrt sein würde, ivenn man Männer objektiver Denkart in die Vertretung sendet, denen die Gerechtigkeit noch höher steht, als die Partei. Richtig ist allerdings, die Reformbedürftigkeit des geltenden Wahlsystem der Berliner jüdischen Gemeinde wie der Gemeinden überhaupt kann nicht fraglich sein. Sie ist in den Beratungen der Gemeindebehörden bereits mehrfach von der überwiegenden Mehrheit mit Recht anerkannt worden. Und es mag auch zugegeben werden, daß die Ausgestaltung der Form des Verhältniswahlsystems, wie sie die Berliner Gemeinde beabsichtigt und die Erkenntnis, daß es schwer ist, einen besseren Wahlmodus als die Verhältniswahl zurzeit ausfindig zu machen, die prinzipiell zustimmende Stellungnahme der Gemeindebehörden erklärlich erscheinen lassen. Julius Cohn. Line Gelchichte der Gedankeulreihejl. 3ede konfessionelle Minderheit muß lebhaften Anteil nehmen an der Verbreitung der Gedankenfreiheit auch im Auslande. Je mehr sich der Staat demokratisiert, um so größere Gefahr läuft sie, durch die Mehrheit der Mitbürger majorisiert zu werden. Daher soll auch diese Zeitung mit herzlichem Willkommen ein Werk I begrüßen, das, klein im äußeren Umfang, für eine Mark gebunden käuflich, das reife Erzeugnis erstaunlicher Gelehrsamkeit, befruchtet von tiefem Denken, darstellt, und, in leichtester Form dargeboten, jeden, der nur eben lesen kann, anzuziehen vermag. Die neueste „Geschichte der Gedankenfreiheit" kommt aus dem Lande, wo die ersterbende christliche Kirche enger als (Rußland ausgenommen) irgendwo mit dem Staate verquickt ist und verteidigt wird von einer Geistlichkeit, die an feiner Bildung, weltmännischen Formen, tadelloser Lebensmoral, sozialer Aufopferung und patriotischem Sinne die Kollegen der anderen Länder weitaus überragt, daher in der öffentlichen Meinung und den geistigen Kämpfen der Nation noch immer eine führende Rolle spielt. Die Pflanzschule dieses hochstehenden Klerus bilden die beiden alten Universitäten Englands. Und Cambridges Geschichtsprofessor, der treffliche Historiker der Byzantiner Bury, hat das vorliegende Büchlein verfaßt, das nichts verrät von christlicher Unduldsamkeit oder britischer Jnsularität. Wenn es nun das Recht und die Pflicht des Historikers ist, die allzu menschlichen Seiten der heilig genannten Bücher deutlich chervorzuheben und nachzuweisen, wie zum Beispiel das Gift des Hexenglaubens die Menschheit länger schädigte, weil es vom Alten Testament ausgespritzt wurde, so sollte er doch dem Leser erstens die Tatsache nicht verschweigen, daß die Juden zu späterer und heutiger Zeit die Bibel zwar Hochhalten. sie doch keineswegs in allen Punkten für göttlich erachten, und zweitens, daß mehr denn ein Jahrtausend vor der christlichen Aufklärung bei den Führern jüdischen Geistes, die edelsten Weisen, die außerhalb der eigenen Glaubensgemeinschaft gestanden hatten, wie zum Beispiel Sokrates, der höchsten Seligkeit der Religion teilhaftig galten. Ein so kurzer Abriß mag nun allerdings für solche Bemerkungen keinen Raum geboten haben; er erlaubte ja auch nicht, aus das Mittelalter einzugehen, das mit der lleberschrift „die Vernunft gefangen" charakterisiert wird. Und doch hätte vielleicht der englische Leser erfahren sollen, wie Lanfrank, der Begründer der anglo-normannischen Hierarchie, derselbe Mann, der nach neuester Forschung eines deutschen Kirchenhistorikers der gemeinen Fälschung seiner habgierigen Kirche Canterbury nahe gestanden zu haben scheint, in der Lehre von der Bedeutung des Abendmahls der grobsinnlichen Wundertheorie zum Siege verhals gegen Berengar, den erst unser Lessing nach sieben Jahrhunderten wieder ansgrub. Der Deutsche möge Reuters Aufklärung darüber Nachlesen. Wichtiger, als solche Auslassungen zu erwähnen, scheint es aber, Einspruch zu erheben sowohl im Namen des Judentums als der Geschichtswissenschaft gegen folgenden Sah Burys: h A li i s to r y o f freedom ofthought, by J. B. Bury, London. 256 S. Kleinoktav. 1913.