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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-04-03 · Heft 14 (3.4.1914) · p. Seite 162

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 14 (3.4.1914)
Date
1914-04-03
Page
Seite 162 (sequence 6)
Language
German
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162 Es ist besonders erfreulich, daß diese Erinnerung an Lessing, die an dem jüdischen Warenhause prangen soll, von einem jüdischen Künstler gearbeitet wurde. Wir wünschen dem wackeren Manne, dessen wiedergegebene Werke gewiß auf den Leser den besten Eindruck machen und sein vielseitiges Talent in schöner Weise;u illustrieren imstande sind, daß er uns noch mit manchem Werke seiner Tätigkeit erfreuen möge. Das Oroportmnglwahlrkcht. Berliner jüdische Gemeinde ist zurzeit in der Vorbereitung einer grundlegenden Reform ihrer Verfassung begriffen. Eine gemischte Deputation, die seit sechs Monaten tätig ist. war mit den Vorarbeiten betraut. Ihre Aufgabe ist, bestimmte Grundsätze über die Behandlung fünf wichtiger Einzelsragen im zukünftigen Statutenentwurs aufzustellen. Die erste dieser fünf wichtigen Einzelsragen betraj das Wahlsy st ein für die R e - p r ä s e n t an t e n ver s a mm lung. Es ist bereits mitgeteilt, daß die gemischte Deputation sowie Gemeindevorstand und Repräsentantenversammlung, die letztere zum Teil nicht ohne gewichtige Bedenken, sich auf den folgenden prinzipiellen Standpunkt in der zukünftigen Gestaltung des Gemeindewahlrechts festgelegt haben: „Für die Neuregelung des Wahlsystems für die Repräsentantenversammlung, werden die folgenden Grundsätze aufgestellt: Die Wahl erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnis - w a h l, und zwar nach dem System der streng gebundenen Listen ohne Zulassung von Bevorzugungen und von Listenverbindung. Kein Wähler darf mehr als eine Liste unterschreiben. Kein Kandidat darf auf mehr als einer Liste stehen. Ein gültiger Wahlvorschlag muß von mindestens 300 Unterschriften unterschrieben sein. Die Verteilung der Mandate aus die einzelnen Vorschlagslisten erfolgt nach dem Iacob pleßner: Har-Rochba. D'Hondtschen System der Aussonderung der Höchstzahlen. Die Verteilung der Mandate unter Repräsentanten und Stellvertreter erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen und nach der Reihenfolge der Bewerber innerhalb jeder Vorschlagsliste." Obwohl -es sich hierbei nur um die Zustimmung zu bestimmten Grundsätzen handelt, die die endgültige Entscheidung über das zukünftige Wahlrecht der Berliner Gemeinde keineswegs präjudizieren, so liegt doch schon heute die große Wahrscheinlichkeit vor, daß die Berliner jüdische Gemeinde die erste und einzige kirchliche Gemeinschaft der Welt sein wird, die das Proportionalwahlsystem für die Wahl der Vertretungskörperschaft einführt. Von verschiedenen Seiten ist in der Repräsentantenversammlung betont worden, die Einführung der Verhältniswahl bedeute einen „Sprung ins Dunkle". Man stimmte zu, weil man an die Stelle des jetzt geltenden Wahlsystems, dessen Reformbedürftigkeit allseitig anerkannt wurde, nichts Besseres zu setzen vermag. Zurzeit werden bekanntlich die Repräsentanten in der Berliner jüdischen Gemeinde nach dem System der Listenwahl und dem Prinzip der relativen Mehrheit gewählt. Infolgedessen hat lediglich die numerisch stärkste Partei den Anspruch, die Vertreter zu stellen und alle Minderheitsparteien, mögen sie noch so groß und beachtlich erscheinen, bleiben unvertreten. Wenn eine Partei 2502 Stimmen z. B. erhält, die andere 2500, so wären diese letzteren 2500 Stimmen ohne jede Vertretung geblieben und sämtliche Mandate der Partei mit 2602 Stimmen zuzusprechen. Das Proportionalwahlrecht verhütet solche abnorme und ungerechte Möglichkeit. Es gewährt den Minderheiten einen rechtlichen Anspruch auf einen Anteil an der Vertretung. Das Wesen dieses Systems besteht darin, daß auf mathematischer Grundlage berechnet wird, welchen Teil der abgegebenen Stimmen ein Kandidat auf sich vereinigt haben muß, um gewählt zu sein. Die Zahl, die diesen Teil angibt, heißt der Wahlquotient oder die Verhältniszahl. Man findet sie, indem die Summe aller abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu Wählenden dividiert wird. Sind z. B. 5000 Stimmen abgegeben und fünf Repräsentanten zu wählen, so ist die Verhältniszahl 1000. Hat die Partei A davon 3000, die.Partei 8 1000 und die Partei E auch 1000 Stimmen erhalten, so entfallen auf die Partei A, drei, aus die Parteien 6 und 6 je ein Gewählter. Natürlich sind die Stimmenzissern in der Praxis keineswegs immer so einfach verteilt und es gibt Fälle, in denen die Berechnung überaus schwierig und kompliziert ist. Nun gibt es verschiedene Formen der Verhältniswahl, die der gebundenen und der freien Listen. Bei den gebundenen Listen dürfen von dem Wähler keine Namen in dem Wahlvorschlag seiner Partei gestrichen und durch andere ersetzt werden. Jeder einzelne Wähler hat nur die Wahl einer ganzen Liste, nicht nach Auswahl der Einzelpersonen, die aus den Listen stehen. Jede Hinzufügung oder Streichung macht den Wahlzettel ungültig. Bei dem System der ungebundenen Liste ist Veränderung der Namen des einzelnen Wahlvorschlages zwar statthaft, aber dies Verfahren, das zum Beispiel bei den Landtagswahlen in Württemberg eingeführt ist, führt zu den ärgsten Mißständen. Dann ist man nämlich aus die einfachste Weise imstande, die Wahl der Führer der Gegenpartei zu verhindern. Man nennt das „dekapitieren". Man ordnet z. B. zehn Anhänger der eigenen Partei ab, die für die gegnerische Äste stimmen, aber unter Ausstreichung der Führer der Gegenpartei. Dann sind die Führer nicht unter denjenigen, die die meisten Stimmen haben, und sind nicht gewählt. Auf diese Weise ist ein Vorgehen möglich, das man als unsittlich bezeichnen kann, das aber tatsächlich geübt worden ist. Man sieht, das System der ungebundenen Listen ist nicht brauchbar und auch die Berliner Gemeinde hat in ihrem Vorschläge die gebundene Liste. Die Aufstellung eines Wahlvorschlages, der so viel Namen enthalten muß, als Kandidaten 8

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