Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 10 (6.3.1914)
- Date
- 1914-03-06
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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78. Jahrgang. Nr. 10 Berlin, 6. März 1914 Der Lemeindebote. Vellage zur „Allgemeinen Leitung de^ Judentums". korrrlpondrnHM und Sschrichten. Deutschland.!! Berlin, 3. März. Die vom VI. Deutsch-Israelij tischen Gemeindeverbandstage eingesetzte Kommission zur Ausarbeitung eines Normalanstellungsvertrages für Gemeindebeamte und einer Geschäftsordnung für Schiedsgerichte hat nunmehr ihre Aufgabe gelöst und die Entwürfe in folgender Fassung beschlossen: 1. Normalvertrag für Gemeindebeamte. Zwischen der jüdischen Gemeinde ., vertreten durch den Vorsteher, Herrn.und dem.Herrn zurzeit zu.ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden. § 1. Die Gemeinde überträgt dem Herrn.aus fünf Jahre (bei den zum erstenmal ins Amt tretenden Beamten aus drei Jahre) bei jedem ferneren Engagement vom. 19 . . . bis zum.19 . . . das Amt eines. Der Gemeinde steht das Recht zu, sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit den Vertrag zu kündigen. Geschieht dies nicht, so ist Herr.damit auf Lebenszeit angestellt. Herrn. steht nach Ablauf des ersten Vertragsjahres jederzeit ein dreimonatliches Kündigungsrecht zu. Handelt es sich um die Berufung an eine öffentliche Volksschule, so ist das dreimonatliche Kündigungsrecht nicht an den Ablauf des ersten Vertragsjahres gebunden. § 2. Er übernimmt die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen. Diese Obliegenheiten bestehen:. Er ist gehalten, sich den Anordnungen, die der Vorstand innerhalb der Grenze dieses Vertrages trisst, zu fügen. Außeramtliche Beschäftigungen, die der Würde des Beamten nicht entsprechen, darf Herr.nicht ausüben. § 3. Das Gehalt des Herrn.beträgt neben freier Wohnung bzw. entsprechender Mietsentschädigung (Heizung und Beleuchtung) Mark.(buchstäblich.Mark) jährlich und wird in monatlichen (dreimonatlichen) Raten im voraus bezahlt. Es erhöht sich in Zwischenräumen von drei ftu drei Jahren um Mark.jährlich bis zum Höchstgehalt von Mark. (buchstäblich.Mark) jährlich. Daneben hat Herr. noch auf folgende Gebühren Anspruch:. An llmzugskosten werden.Mark bewilligt. § 4. Herr.hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von mindestens drei Wochen. Die Gemeinde verpflichtet sich ferner, ihm in Krankheitsfällen auf Grund des Attestes eines Arztes den erforderlichen Urlaub zu gewähren. Die Kosten: der Vertretung trägt die Gemeinde. Z 5. Die Gemeinde übernimmt die Pensionierung des Herrn.sow4e die Versorgung seiner Witwe und seiner Waisen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Im einzelnen werden hierzu folgende Vereinbarungen getroffen: Bei etwaigem Ableben des Herrn ...... hat die Gemeinde an die zw seinem Haushalte gehörigen unversorgten Familienmitglieder das Gehalt (eventuell die Pension) noch für die auf den Todestag folgenden drei Kalendermonate zu zahlen. Die Familienmitglieder sind berechtigt, bis zum Ablauf dieser Zeit die etwaige Dienstwohnung unentgeltlich zu behalten bzw. die bisher bezogene Mietsentschädigung zu beanspruchen, s 6. Herr.ist berechtigt, seine Pensionierung zu verlangen, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder wenn laut Bescheinigung eines beamteten Arztes seine Dienstfähigkeit dauernd beeinträchtigt ist. Die Gemeinde ist berechtigt, ihn in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder wenn er laut Bescheinigung eines beamteten Arztes nicht mehr imstande ist, dauernd sein Amt zu verwalten. 8 7. Ist die Gemeinde laut Spruch des Schiedsgerichts (§ 8) zur Erhaltung des Herrn. unfähig, so erlöschen dessen Ansprüche, die er auf Grund der §§ 1 und 6 an die Gemeinde hat. § 8. Alle aus diesem Vertrage entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Grundsätze des zehnten Buches der Deutschen Zivilprozeßordnung Anwendung. Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und von dem Vertreter des Gemeindevorstandes und dem Lehrer, Herrn.... eigenhändig unterschrieben. II. Geschüstsordnnug für Schiedsgerichte. 1. Zur friedlichen Ordnung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Beamten einer Synagogengemeinde und den Gemeindebehörden sowie zwischen den Gemeindebeamten untereinander sollen durch die Provinzial- bzw. Landesverbände innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit Schiedsgerichte eingerichtet werden. Diese Schiedsgerichte sind sachlich zuständig für alle Streitigkeiten persönlicher und vermögensrechtlicher Natur, insoweit sie sich auf die Dienst- oder Amtspflichten der Beamten im allgemeinen oder aus den Airstellungsvertrag beziehen bzw. die Auslegung des letzteren zum Gegenstand haben. Der Sitz des Schiedsgerichts ist an . demjenigen Orte, an dem die Verwaltung der betreffenden Verbände geführt wird. Wo keine Provinzial- und Landesverbände bestehen, soll der Deutsch-Israelitische Gemeindebund für örtlich abzugrenzende Bezirke die Schiedsgerichte einrichten. 2. Das Schiedsgericht besteht ans fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern. Zwei der ständigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden aus dem Verbandsansschuß durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, das dritte ständige Mitglied und sein Stellvertreter- Werden von den drei Beamtenverbänden: Rabbiner-, Lehrer- und Kantorenverband für ein Jahr abwechselnd ernannt. Die beiden anderen Mitglieder find von Fall zu Fall durch die streitenden Parteien zu ernennen. Der Vorsitzende des Verbandes bzw. dessen Stellvertreter ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts. In entsprechender Weise sind die vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund zu errichtenden Schiedsgerichte zu besetzen. 3. Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ist das Schiedsgericht beschlußfähig; es entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Wenn ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts der Gemeinde angehört, für oder gegen welche das Schiedsgericht nnzurusen ist, so ist dasselbe von der Mitwirkung ausgeschlossen und es tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 5-. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. Der Vorsitzende ernennt für jeden Fall einen Berichterstatter, der das dem Streite zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln und dem Schiedsgericht das Resultat seiner Ermittlungen mitzuteilen hat. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann von dem Vorsitzenden mit der Vornahme einzelner Ermittlungen vor der Verhandlung betraut werden. Das Schiedsgericht und die Schiedsrichter, die im einzelnen mit der Vornahme von Ermittlungen betraut sind, sollen tunlichst Zeugen und Sachverständige vernehmen, die sich zu einer Aussage bereit erklären. 6. Der sachlich begründete Schiedsspruch ist unter Angabe des Datums seiner Abfassung und von den mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben, den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden und hat für sie die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Eine Anfechtung des schiedsgerichtlichen Urteils ist nur statthaft nach den Grundsätzen des zehnten Buches der Deutschen Zivilprozeßordnung 7. Die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichts entstandenen baren Auslagen, als da sind: die Reise- und Zehrkosten der Schiedsrichter und Zeugen bzw. Sachverständigen, die Portoanslagen und dergleichen trägt der betreffende Verband. Ueber den etwaigen Antrag der obsiegenden Partei, daß ihre Reise- und sonstigen Unkosten die unterlegene Partei tragen soll, entscheidet das- Schiedsgericht. In dein Schiedssprüche ist unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen eine Entscheidung über die Höhe der Kosten zu treffen. § 8. In die Anstellungsverträge der Gemeinden mit ihren Beamten ist eine Bestimmung dahin aufzunehmen, daß bei vorkommenden Streitigkeiten, soweit sie nach § 1 zu der Zuständigkeit der Schiedsgerichte gehören, die vertragschließenden Teile sich der Entscheidung des örtlich zuständigen Schiedsgerichts nach Maßgabe der vorstehenden, vom Deutfch-Jsraelitischen Gemeindebund getroffenen Bestimmungen unterwerfen. — Wie uns mitgeteilt wird, hat der Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes dem Wortlaut Zugestimmt und seinen sämtlichen Landes-, Bezirks- und Provinzinlverbänden die Förderung der angestrebten Ziele ans Herz gelegt. Es handelt sich hier um so wichtige Aufgaben des Gemeindebundes und um das Wohl der Gemeindebeamten, daß auch