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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1914-03-06 · Heft 10 (6.3.1914) · p. Seite 111

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
78 (1914)
Issue
Heft 10 (6.3.1914)
Date
1914-03-06
Page
Seite 111 (sequence 3)
Language
German
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111 die meisten anderen Organisationen kleine Verluste zu verzeichnen zugunsten des „Allgemeinen Verbandes der deutschen Bankbeamten", auf dessen Liste, die zum erstenmal ausgestellt worden war, 21 Beisitzer entfielen. — Viel Wesens machen die Antisemiten von ihrem „Siege" bei den Arbeitgeberwahlen. Der deutsche kaufmännische Mittelstand habe — so jubelt die „Staatsbürgerztg." (19. 2.) — die Zahl seiner Beisitzer von 6 aus 20 erhöht, die Sozialdemokraten hätten eben nur ihren Besitz zu behaupten vermocht, die jüdischen Kaufleute hätten 14 Sitze einbüßen müssen. Die genauen Zahlen gibt das Blatt nicht an. Sonst würde der Sch'windel sofort offenbar werden. Es wurden nämlich Stimmen abgegeben: für die Liste I der Mittelständler 391, für die sozialdemokratische Liste II 719 und für die Liste III der bürgerlichen Arbeitgeber (im Jargon der „Staatsbürgerztg.", der „jüdischen" Kausleute) 2903. Es verteilen sich die Mandate auf Liste I mit 20 Beisitzern, Liste II erhielt 6 und Liste III 154 Beisitzer. So sieht der Sieg der Antisemiten aus! Die „Frankfurter Zeitung" veröffentlicht einen Artikel „Zur Lage der israelitischen Religionslehrer in Baden", dem wir folgende tatsächliche Angaben entnehmen: Diese Neligionslehrer, zu deren Dienstobliegenheiten außer der Erteilung des Religionsunterrichtes auch die Funktionen des Vorbetens, mancherorts auch die des Schächtens gehören, und durch die so in den Gemeinden, in denen ein Rabbiner keinen Sitz hat — und das ist zumeist der Fall —, der ganze jüdische Kultus sich vollzieht, sind, wie auf dem Breslauer Verbandstag der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reich der badische Referent mit wehem Herzen darlegte, mit Sorgen beschwert, die weiten Kreisen unbekannt sind. Wohl ist ihnen durch die Fürsorge der kirchlichen Oberbehörde, des Großherzog- Ilchen Oberrats, neben einer Dienstwohnung oder einer Mietsentschädignng von jährlich 100 Mark ein Mindestgehalt von 700 Mark garantiert, und ist für die Pensionierung und Hinterbliebenenversorgung eine gesetzliche Unterlage geschaffen. Aber diese Leistungen können nicht als das Minimum einer standeswürdigen Existenz gelten. Rur in den wenigen städtischen jüdischen Kultusgemeinden erhalten die Religionslehrer eine auskömmliche Bezahlung. In den übrigeil Gemeinden bleiben die Gehalte in neun Fällen unter 1000 Mark; 53 badische Religionslehrer, darunter 6 mit mehr als 40 und 5 mit über 50 Dienstjahren, haben ein Jahresgehalt von 1000 bis 1500 Mark; nur in 3 Fällen geht es über 2000 Mark hinaus. Hierzu kommen wandelbare Gefälle aus Kasualien, die für den einzelnen nichts Sicheres sind und in den seltensten Füllen 400 Mark übersteigen. Die fehlenden Existenzmittel sucht der Religionslehrer nicht selten von Wohltätigkeitsvereinen oder — durch einen Nebenerwerb zu erlangen, der gewöhnlich weit abliegt von seinem Berufe uild weder ihm selbst noch der Gesamtjudenheit zur Ehre gereicht. Und was an diesen unzulänglichen Gehaltsbezügen besonders drückend empfunden wird, das ist der Mangel eines Rechtsanspruches auf die in ihnen enthaltenen Zulagen, die der Oberrat dem einzelnen Religionslehrer nach Bedürfnis zubemißt. Auf jeden Fall haftet einer solchen Zulage das Odium einer Unterstützung, einer Gnadengabe an, deren Erlangung den Lehrer in eine unwürdige Abhängigkeit von seinen Vorgesetzten bringt. Auch die Ruhegehalte der Neligionslehrer, die sich zwischen 500 lind 1000 Mark bewegen und deren Festsetzung in jedem einzelnen Fall ebenfalls in das Ermessen der Behörde gestellt ist, bedürfen dringend einer namhaften Erhöhung und rechtlichen Sicherung. Gar manche im Religionsschuldienst ergraute Lehrer müssen, auch wenn sie noch so sehr der Ruhe bedürfen, in den Sielen sterben, wie die „Frankfurter Zeitung" (Zweites Morgenblatt vorn 19. Juli 1912) zutreffend ausführte. Ganz unzureichend ist auch die Hinterbliebenenversorgnng, für welche Beträge von 400 bis 800 Mark vorgesehen sind. Der „Volkszeitung" entnehmen wir folgendes: Urteil des Reichsgerichts vom 17. Februar 1914. Wegen Beschimpfung einer anerkannten Religionsgesellschaft (§ 166 des Strafgesetzbuches) hat das Landgericht Leipzig am 23. August 1913 den antisemitischen Dr. Heinrich Pudor zu zwei Tagen Gefängnis verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte sich folgender Sachverhalt ergeben: Am 21. April 1913 war in der in Dresden erscheinenden „Deutschen Wacht" ein Artikel „Zum Angriff" erschienen, der von Dr. Pudor abgesaßt und seiner Korrespondenz „Antisemitisches Rüstzeug" entnommen war. In dem Artikel wurde darauf hingewiesen, daß Dr. Pudor in einer Eingabe an das sächsische Kultusministerium behauptet habe, daß die jüdischen Religionsvorschriften in Talmud und Schülchau Aruch die staatliche Autorität nicht gelten ließen, daß sie staatsgefährlich, und daß um derentwillen der jüdischen Religionsgesellschast die Rechte einer öffentlichen Korporation wieder entzogen werden müßten. Als Gründe für diese Forderung führte Dr. Pudor vor allem auch die rituelle Schächtung an und machte noch weitere Beschuldigungen gegen die Juden geltend. Die Strafkammer hat den Anspruch des Angeklagten auf den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches zurückgewiesen, da aus dem Artikel die Absicht der Beschimpfung einwandfrei hervorgehe. Es könne nicht davon die Rede sein, daß der Artikel nur über die Eingabe referiert habe. Daß die Aeußernngen beschimpfend gewesen seien, ergebe sich aus der Roheit des Inhaltes. Die Mitglieder der jüdischen Religionsgemeinschaft könnten daher sehr wohl an dem Artikel Anstoß nehmen, und der Zentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens habe es auch wirklich getan. Daß Dr. Pudor seine Behauptungen selber für wahr gehalten habe, entschuldige ihn nicht. Gegen seine Verurteilung legte Dr. Pudor Revision beim Reichsgericht ein, die kürzlich vor dem vierten Strafsenat zur Verhandlung kam. Zur Begründung des Rechtsmittels führte Dr. Pudor aus, er habe nur eine tadelnde Kritik üben wollen, die durch die Strafbestimmung des § 166 des Strafgesetzbuchs nicht ausgeschlossen werde. Eine besondere Roheit der Aeußerungen liege nicht vor. Die jüdische Religionsgemeinschaft verdiene nicht den staatlichen Schutz, sondern sei vielmehr ein in §8 128, 129 des Strafgesetzbuchs verbotener Bund mit geheimen Satzungen. Auf Antrag des Reichsanwalts hat, wie uns aus Leipzig berichtet wird, das Reichsgericht sodann die Revision als unbegründet v e r w o r f e n, da unbedenklich festgestellt sei, daß Dr. Pudor durch seine Angriffe auf die jüdischen Religionslehren eine mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft beschimpft habe und der B e - w e is der Wahrheit nicht erbracht erscheine. * Ueber Verfassungsr evision und Judenfrage in Rumänien wird der „R. I. K." geschrieben: Die Parlamentswahlen in Rumänien sind gegenwärtig im vollen Gange. Da in der bevorstehenden Session eine Revision der Verfassung durchgeführt werden soll, so haben die Antisemiten bereits eine wüste Agitation im ganzen Laude eingeleitet, um zu verhindern, daß die Kammer zugleich mit der Reform der Wahlordnung usw. auch eine Abänderung des Paragraphen 7 der Verfassung beschließe, wonach den „Fremden" — worunter bekanntlich hauptsächlich die Juden verstanden werden — das Bürgerrecht nur' individuell durch Parlamentsbeschluß erteilt werden darf. Jeder Kandidat muß seine Stellung zu dieser Frage unzweideutig präzisieren und die „Verdächtigen" ein förmliches Versprechen abgeben, an Dem geheiligte!: Paragraphen 7 nicht rütteln zu lassen. Dabei kommt es vor, daß bekannte „Judenfreunde", vor die Qual der Wahl gestellt, ihre früheren freisinnigen Bekenntnisse förmlich desavouieren: ein Sitz im Senate oder in der Kammer gilt eben mehr als die Freundschaft der Juden. An eine auch nur einigermaßen befriedigende Lösung der Judensrage denkt übrigens, wie schon jetzt feststeht, keiner der maßgebenden politischen Faktoren. Daher die schon jetzt sich bemerkbar machende, für das Frühjahr geplante Massenemigration der jüdischen Bevölkerung aus Jassy und anderen Städten der Moldau. Nur der Vorstand der „Vereinigung der eingeborenen Juden" gibt sich noch trügerischen Hoffnungen hin. Er hat vorige Woche in den Bukarester Tageszeitungen ein Communique publiziert, worin er eine besondere Aktion ankündigt, um die Regierungsparteien für eine Lösung, der Frage der eingeborenen Inden zu gewinnen. Zu diesen; Zwecke soll der Regierung und den gesetzgebenden Körperschaften eine Denkschrift überreicht, öffentliche Versammlungen in Bukarest und der Provinz einberusen, Propagandabroschüren verbreitet und eine Massenpetition der eingeborenen Juden dem Parlament überreicht werden. Auch

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