Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 78 (1914)
- Issue
- Heft 10 (6.3.1914)
- Date
- 1914-03-06
- Page
- Seite 110 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Wort Mardschciis an Esther: „Wenn du in dieser Zeit schweigst, so wird Hilfe und Rettung anderswoher kommen. Bedenke, ob du nicht wegen einer solchen Zeit zum Throne gelangt bist". Da ging Esther die Erkenntnis auf, daß sie zum Werkzeug Gottes berufen sei! sie befiehlt dem Herrn ihren Weg, und sie verlangt denn auch, daß das ganze Volk ein Fasten anstelle, wie auch sie mit ihren Kammerfrauen fasten wollte. ' Fasten! was hätte das für einen Sinn, wenn es nicht ein Bittgebet zu Gott bedeutete! Jude sein, heißt das nicht Gott bekennen? Und wird auch der Name Gottes nicht erwähnt, so nennen ihn doch seine Bekenner! Soviel auch in der Handlung verschwiegen wird, eine Kundmachung bringt die Wendung. Esther hatte nämlich zur Zeit dem Könige mitgeteilt, daß Mardechai eine Verschwörung, die gegen das Leben des Königs gerichtet war, aufgedeckt habe. Dieses Ereignis, das in Vergessenheit geraten war, erfuhr der König in letzter Stunde, die die Stunde zu rechter Zeit war. Mardechais Name kam in des Königs Mund, und es bestätigte sich wieder einmal: „Wer eine Sache im Namen ihres Urhebers mitteilt, der bringt Erlösung in die Welt". Wahrheit bringt Erlösung"). Der Hüter Israels schläft und schlummert nicht; er läßt die Gerechtigkeit aufgehen gleich dem Morgenlicht und das Recht wie Mittagshelle. II. Blicken wir nun aus die -Heldin des Festes selber. Vor allem ist es ihre liebliche Erscheinung, deren Wesen die Bescheidenheit der Natur widerspiegelte. Ungleich den Töchtern Persiens, ungleich auch den Töchtern Zions, die durch Künsteleien das Auge bestechen, verschmähte Esther jedes äußerliche Reizmittel. Sie wollte durch nichts anderes wirken als durch sich selbst. Dank dem Adel ihrer Seele fand sie Wohlgefallen in den . Augen aller, die sie sahen. So ward sie der Krone würdig befunden, und der Würdigen mochte dann auch Geschmeide und Edelgestein zu Gesichte stehen und zur Zierde gereichen. Und siehe da, auch nachdem sie zur höchsten Würde ausgestiegen war, veränderte sich nicht ihr Charakter. Sie bewahrte ihre Treue und Anhänglichkeit ihrem Pflegevater und rechtfertigte ihren Beinamen -Hadassa, die Myrte, das Sinnbild der Treue. Das Wort Mardechais befolgte sie auch als Königin in gleicher Weise wie zu jener Zeit, da sie noch in seiner Pflege war. Immerhin! Alle diese Tugenden wären nicht ausreichend gewesen, um Esther zur Volksgestalt zu stempeln. Erst als sie ihr Leben in die Schanzen schlug, erst als sie für ihr ganzes Volk eintrat mit dem Worte: „Und wäre ich verloren, so sei ich verloren!" Erst von diesem Augenblick gehörte sie dem ganzen Volke an, und sie hatte ein Recht;u verlangen: „Begründet mir ein Andenken für die kommenden Geschlechter!" Purim ist ein Fest des Weibes, des jüdischen Weibes, das seinen Weg dem Herrn befiehlt und ihm vertraut, der das Recht wie das Licht aufleuchten läßt. „Wer im Traume Esther sieht, der hat auf eine wunderbare Fügung zu rechnen"'). Das will sagen: einer echten Tochter in Israel schwebt die Gestalt Esthers vor, die sich zur Sachwalchrin ihres Volkes machte. Eine echte Tochter in Israel ist nicht stolz darauf, wenn man ob ihres Wesens, das alles Ausfallende und Zudringliche vermeidet, wenn man ihr da als Schmeichelei sagt: Sie sind ja gar keine Jüdin! O nein, sie betrachtet eine derartige Belobigung als eine Beleidigung; sie bekennt es offen, daß alles, was an ihr Rühmenswertes gefunden wird, als eine Erfüllung ihrer Religion zu gelten habe. Einer solchen Tochter in Israel wird denn auch die Wunde«:- «) Megilla 15a. <) Megilla 57b. kraft zuteil, die als erlösende Macht Licht und Helle herausführt, auf daß sich wie in den Tagen Esthers das Wort erfülle: „In den Häusern der Juden herrscht Licht und Freude und Wonne, aber auch Ehre und Würde!" Sir Woche. Berlin, den 3. März 1914. ie „Vossische Zeitung" bringt folgenden interessanten Artikel von Herrn Geh. Justizrat Eugen Fuchs: Eine sehr interessante Entscheidung hat neuerdings das Kamin e r g e r i ch t (14. Zivilsenat) gefällt: Die zum Christentum übergetretenen Kläger verlangten die Verurteilung der beklagten Jüdischen Gemeinde, sie solle die Ausgrabung und U e b e r s ü h r u n g der Leichen ihres Bruders und ihres Vaters aus dem Erbbegräbnis Nr. 163 des jüdischen Friedhofes zu Weißensee dulden. Das Landgericht hatte zunächst den Rechtsweg für unzulässig erachtet. Kammergericht und Reichsgericht haben ihn jedoch für zulässig gehalten. Indessen ist nunmehr die Klage vom Land- und Kammergericht aus sachlichen Gründen abgewies en worden. Das Kammergericht meint, die herrschende Sitte gehe dahin, daß der Angehörige kerne Verfügung über die Leiche treffen dürfe, die nicht dem erkennbaren Willen des Verstorbenen entspreche. „Der Vater der Kläger hat", so heißt es in den Gründen, „durch den Ankauf des Erbbegräbnisses seinen Willen zu erkennen gegeben, daß ihm und seiner Familie eine gemeinschaftliche Grabstelle geschaffen werde, aber doch auch, daß dies ans einem jüdischen Friedhof geschieht, daß seiner Familie Grabstelle imnitten der der Glaubensgenossen steht. Dies scheint der überwiegende Sinn und Zweck des Ankaufs gewesen zu sein. Der Vater ist als Jude gestorben und nach jüdischem Ritus auf dem jüdischen Friedhose bestattet worden. Damit ist ein wesentlicher Teil seines Willens verwirklicht worden; daß die Verwirklichung im ganzen Umfange nicht mehr möglich ist, haben die Kläger durch ihre freie Handlung, den Uebertritt ginn Christentum, herbeigeführt. Sie. haben kein Recht, den schon verwirklichten Teil des Willens ihres Vaters auszuheben und den als Jude gestorbenen unb beerdigt en Vater nun aus der von ihm selbst mit Vorbedacht gewählten Ruhestätte auf einen christlichen oder konfessionslosen Friedhof zu bringen. Die Kläger haben nichts dafür erbracht, daß der als Jude gestorbene und beerdigte Vater innerlich nicht mehr Jude war. Der Ankauf des Erbbegräbnisses spricht dagegen, daß er an die Möglichkeit eines Ilebertritts seiner Familie zum Christentum gedacht hat. Die Kläger sind auch erst nach seinem Tode zum Christentum übergetreten, haben doch wohl also bei Lebzeiten des Vaters diesen Schritt gescheut. Die Nachgiebigkeit ihrer verstorbenen Mutter beweist nichts für die gleiche Gesinnung des verstorbenen Vaters. Danach ist das Recht der Kläger zu verneinen, die Umsiedlung der beiden Leichen, die dem aus den Umstünden zu entnehmenden Willen des Vaters widerspricht, vorzunehmen. Bestände aber auch irn allgemeinen ein solches Recht der Kläger, so würde seiner Ausübung hier ein Recht der Beklagten entgegenstehen . . . Der Berechtigte darf daher nach dem Vertrage keine Handlung au und in dem Erbbegräbnisse vornehmen, die den religiösen Vorschriften des Judentums widerspricht oder die religiösen Gefühle der Gemeindemitglieder zu verletzen geeignet ist. Ob durch das Schreiben des Rabbinats vom 7. November 1892 (Bl. 17) erwiesen ist, daß die Ausgrabung der Leichen zum Zwecke der Ueberführung in einen nichtjüdischen Friedhof den Religionsgesetzen widerspricht (vgl, RG. 71, 22, 54, 119), jedenfalls ist sie geeignet, die religiösen Gefühle der Gemeindemitglieder zu verletzen. Deshalb ist die Beklagte nach dem Vertrage berechtigt, die Ausgrabung zu verweigern." * Den „Mitteilungen" des Abwehrvereins entnehmen wir nachstehende Notiz: Bei den jüngsten Kausmannsgerichtswahlen in Berlin hat der antisemitische Deutschnatioirale Handlungsgehilfenverband die Wahl von 47 statt bisher 49 Beisitzer durchgesetzt. Allerdings hatten auch