Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 52 (26.12.1913)
- Date
- 1913-12-26
- Page
- Seite 619 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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619 selbstloser Weise in den Dienst der guten Sache gestellt haben. Leider hat sich trotz meiner vorjährigen Anregung noch kein Klavierspender gesunden. Ich nehme an, daß sie übersehen worden ist, und gestatte mir, sie zu wiederholen. Die Loge hat ganz ohne Frage mit der Einrichtung des Erholungsheims Segensreiches geschaffen; mehrere hundert Kinder aus allen Gegenden des deutschen Vaterlandes kehren alljährlich gestärkt und gekräftigt in ihre Heimat zurück. Leider kommt die Einrichtung nicht denjenigen zugute, die in erster Linie infolge ungünstiger Verhältnisse Erholung Und Kräftigung bedürften . . . Möchten doch die Logen mehr als bisher ihr Augenmerk auch auf diese Kinder richten — ihre Zahl ist wahrlich nicht klein. Es gibt für uns kein schöneres Bewußtsein, als unsere Schuldigkeit an der Jugend getan zu haben. Lin berühmter Jurist. Von Dr. Adolph Ko Hut. Nachdruck verboten. it den berühmtesten, scharfsinnigsten und einflußreichsten österreichischen Rechtsanwälten in der Gegenwart zählt der Geheime Justizrat und k. k. Regierungsrat Dr. Adolph B a ch r a ch in Wien, bekannt als Anwalt in vielen sensationellen Prozessen, die die Aufmerksamkeit der ganzen gebildeten Welt aus sich zogen. Doch nicht allein in seiner Eigenschaft als Hof- und Gerichtsadvokat, sondern auch als erfolgreicher juristischer und populär-wissenschaftlicher Schriftsteller, der über zahlreiche brennende Fragen und Probleme sich geäußert und durch seinen flüssigen und frischen Stil sich hervortut, ist er weit über die Grenzen der österreichischen Monarchie hinaus volkstümlich geworden. Speziell für die Leser, dieses Blattes/und für das Judentum überhaupt verdient er anläßlich seines 60. Geburtstages mit einigen großen Strichen gewürdigt zu werden. . Adolph Bachrach wurde am 27. Dezember 1853 zu Sternberg in Mahren geboren, während er die Volksschule in Kvjetein, die ersten vier Ghmnasialklassen im Piaristengymnasium zu Kremsier und die letzten vier im Staatsoberghmnasium zu Troppan sowie die Universität zu Wien besuchte. An dieser wurde er zum Doktor der Rechte. promoviert. Der Volksschulünterricht stand zu jener Zeit unter dem Zeichen und der Herrschaft des Konkordats. Auch die israelitischen Schuten wurden von den Geistlichen inspiziert. Der Unterricht aber war trotzdem erfolgreich. Schon früh bewährte sich das hervorragende oratorische Talent Bachrachs, und dieser seiner ciceronianischen Beredsamkeit hatte er zum nicht geringen Teil die großen Erfolge zu verdanken, die er während seiner langjährigen ruhmreichen Advokatenlaufbahn erzielte. Nachdem er die Richterprüsung abgelegt, trat er sofort als Verteidiger in Strafsachen aus. . .Bald führte er berühmt gewordene Verteidigungen sowohl vor dem Erkenntnis- und Schwurgericht, wie vor dem Einzelgericht, sowie später auch vor dem Ausnahmegericht. Vor diesem Plädiexte er insbesondere in einem großen Mordprozeß gegen die wuchtige Anklage des schneidigen Staatsanwalts Dr. v. Pelser, jetzt Referenten des Reichsgerichts in Wien. Advokat geworden, trat er frühzeitig mit den Mitgliedern der hohen Aristokratie in Verbindung itnb führte die Vertretung der meisten Mitglieder der Herzoglich Koburgischen Familie. So u. a. auch in dem Ehescheidungsprozeß, den Der Herzog Philipp von Koburg gegen seine Gattin, die famose Luise von Koburg, anstrengte. Auch ist er Anwalt mehrerer Mitglieder des österreichischen Kaiserhauses. Als solcher hat er auch in der weithin bekannten Angelegenheit des verschollenen Erzherzogs Johann Salvator (Johann Orth) ini terveniert. Seit mehr als drei Jahrzehnten ist er auch Anwalt der Mitglieder der Wiener Polizeidirektion. Auf den verschiedensten Gebieten des Rechts hat er sich schriftstellerisch betätigt. So in Fragen des Handels-, Straf- und Zivilrechts, besonders in denen des Fürsten- und Staatsrechts. Aus der Fülle seiner Schriften nennen wir hier nur das „Oesterreichisch-ungarische Eherecht", „Recht und Phantasie" und andere mehr. In der letzteren finden, sich auch so manche Auslassungen, die den gesinnungs- und charaktervollen Juden kennzeichnen. So spricht er u. a. von dem berüchtigten Tisza-Eszlar-Prozesse unseligen Angedenkens. Auf die Gefährlichkeit, weil Unzuverlässigkeit, unmündiger Kinder hinweisend, erzählt er, daß er vor 'Jahren die Verteidigung eines bis dahin unbescholtenen Bürgers vor dem Wiener Landes- und Berufungsgericht zu führen gehabt habe. Das Bezirksgericht hatte den Angeklagten schuldig erkannt, daß er vor unmündigen Kindern ein unsittliches Verhalten an den Tag gelegt haben sollte. In ungeheurer Aufregung, dein Selbstmord nahe, versicherte der Angeklagte immer wieder seine Unschuld, aufs entschiedenste bestreitend, zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein. Aber ein halbes Dutzend Knaben und nicht viel weniger Mädchen bekundeten mit vollster Bestimmtheit ihre ihn belastenden Aussagen. Beim Bezirksgericht war der Alibibeweis mißlungen. In der Berufungsinstanz fand sich Anlaß, nochmals Tag und Stunde zu prüfen, wo angeblich die Gesetzesübertretung erfolgt sein, sollte. Nun widersprachen sich die Kinder in ihren Angaben. Schließlich wurde aber wenigstens soweit Klarheit geschaffen, daß nur eine bestimmte Woche in Frage.kam, urt.b gerade damals war der Angeklagte nachweisbar nicht, in Wien. Die Kinder hatten sich eben geirrt und der „Delinquent" wurde sreigesprochen. Bei der Erzählung dieses Falles sagte dann der Hof- und Gerichtsadvokat Geheimrat Dr. Adolph Bachrach wörtlich: „Das Gerichtsdrama in T i s z a - E s z l a r mit der Aussage des unmündigen Moritz Scharf ist ein weithin warnendes Feuerzeichen solcher unglückseligen Einbildungskraft. Ihr unheilvolles, das Recht mordende Wirken können Nur nicht etwa bloß in mittelalterlichen Hexenprvzessen, sondern auch in unserer Zeit und Nachbarschaft — denken Sie an Hilsner — beobachten." Sehr interessant und lehrreich sind auch die Ausführungen Gehcimrat Bachrachs: „Die Ehescheidung der Juden nach dem österreichisch-ungarischen Eherecht". Da über diesen Punkt früher große Unklarheit herrschte, sind die juridischen Ausführungen des Verfassers sehr wertvoll. Mag daraus nur einiges hier auszugsweise mitgeteilt werden: „Bei Judenehen ist einverständliche Ehetrennung (Scheidung) möglich, ja sie ist in der Praxis fast allein üblich. Sie erfolgt durch das Einzel-(Bezirks-)Gericht, sobald die Ehegatten das Zeugnis des zuständigen Rabbiners beigebracht haben, daß er drei Versöhnungsversuche, die. auch in kürzesten Zwischenräumen erfolgen können, fruchtlos vorgenommen habe. Muhet das Gericht, „daß zu der Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist," so kann es „die Ehegatten auf ein oder zwei Monate zurückweisen." Nach fruchtlosem Verlauf . dieser Frist, regelmäßig aber sofort erfolgt der Beschluß, daß die Uebergabe und Uebernahme des Scheidebriefes gestattet werden. Diese selbst erfolgt dann bei einem Termin, bei dem das Gericht den Rabbiner zuzuziehen pflegt. Ein Beweisverfahren, ja auch nur eine Untersuchung des eigentlichen Grundes der Trennung findet nicht statt. Das Verfahren spielt sich in kürzester Zeit und fast formlos ab. Gegen den Willen des' Mannes kann die Judenehe überhaupt nicht, gegen jenen der Frau in dem einzigen Falle getrennt (geschieden) werden,, wenn der Frau, sei es durch strafgerichtliches Urteil, sei es