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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1913-12-19 · Heft 51 (19.12.1913) · page 13

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
77 (1913)
Issue
Heft 51 (19.12.1913)
Date
1913-12-19
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Der «Oemeindebote> » Vetlsge zur „Allgemeinen Leitung deK Judentums". korrelpondenHrn und Sschnchten. Deutschland. y. Berlin, 14. Dezember. Die heutige Sitzung der Repräsentantenversammlung wurde mit einem feierlichen Akt, der Uebernahme der von Herrn Direktor Minden für den Saal der Repräsentanten geschenkten Büste des Großen Kurfürsten, eröffnet. Herr Direktor Minden übergab die von dem bekannten Bildhauer Pleßner geschaffene Büste mit einer kurzen Ansprache. Er wies darauf hin, der Große Kurfürst allezeit Schützer und Schirmherr der Juden gewesen ist .und die Juden in sein Land geführt hat. Herr Louis Sachs nahm die Büste im Namen der Repräsentantenversammlung mit einigen Dankesworten in Besitz, und Herr Geheimer Sanitätsrat Dr. Stern versprach namens des Vorstandes, die- Büste als Besitz der Gemeinde allezeit zu achten und hochzuhalten. Die. eigentliche Sitzung begann dann mit einigen geschäftlichen Mitteilungen des Vorsitzenden, Herrn Louis Sachs. Nach Verlesung des Protokolls der vorigen Sitzung gelangten folgende Vermächtnisse zum Zweck der Grabespflege zur Annahme: 360 Mark von der in Dresden verstorbenen Frau Emilie Pappe und 3000 Mark von der verstorbenen Rentiere Johanna Karg au. —'Herr Kommerzienrat Heinrich Eisner hat durch Schreiben vorn 1. d. M. mitgeteilt, daß er ,sich entschlossen habe, folgende Zuwendungen zu machen: a) 12.000 Mark zur Begründung einer Olga-Eisner-Stiftung bei dem zweiten Waisenhaus in Pankow. Die Zinsen sollen für besonders schwache Zöglinge und Lehrlinge, die im Hause wohnen, verwendet werden, und zwar sowohl zur besonderen Pflege im Hause, soweit die gewöhnliche Pflege nicht ausreicht, als auch zur Entsendung schwacher Kinder in eine Kinder- bzw. Erholungsanstalt und zu Ferienausflügen für diejenigen, die mangels Mittel nicht in die Ferienkolonien entsendet werden k.önnen. Die Auswahl der Kinder, die aus der Stiftung unterstützt werden sollen, soll durch den Direktor des Waisenhauses erfolgen, jedoch soll, solange die Tochter des Stifters, Bertha Charlotte, am Leben, ist,' die Auswahl durch den Direktor und die Tochter des Stifters gemeinschaftlich erfolgen. Soweit eine Einigung. Zwischen den beiden nicht erzielt wird, soll das Kuratorium des Waisenhauses entscheiden, b) eine fernere Stiftung von 3000 Mark zugunsten der Armenkommission. Die beiden Zuwendungen werden von der Versammlung mit dem Ausdruck des Dankes angenommen: — Die Eheleute Emil und Anna Friedberg, geb. Boehn, haben in ihrem wechselseitigen Testament vom 27. Juni 1898 u. a. der jüdischen Gemeinde ein Kapital von 100 000 Mark unter den nachstehenden Bedingungen vermacht: a) die vermachte Summe mit dem Fonds der Altersversorgungsanstalt der jüdischen Gemeinde unter der Bezeichnung „Anna-und-Emil-Friedberg-Stiftung" - nach den Satzungen dieser Anstalt zu verwalten, b) die Zahlung eines Rentenvermächtnisses an eine Verwandte der Erblasser im Betrage von 600 Mark jährlich bis zu deren Ableben zu bewirken, o) die Erbbegräbnisse der Testatoren und ihrer Eltern instand zu halten, d) jährlich 1000 Mark an Arme, vorzugsweise an bedürftige Verwandte der Erblasser zu verteilen, e) mit dem Rest der Einkünfte nach den Satzungen der Altersversorgungsanstalt zu verfahren. Die Zuwendung wird angenommen. — Herr Friedrich. L a ch m a nn , früher in Berlin wohnbaft, hat vom 1. April d. I. seinen Wohnsitz nach London verlegt. Die amtliche Meldung hiervon ging erst später bei der Gemeinde ein, es wurden daher Steuern in Höhe von 300.65 Mark auch über den angegebenen Zeitpunkt hinaus von ihm erhoben. Herr Lachmann hat diesen Betrag der Armenkommission zur Verfügung gestellt und gleichzeitig für denselben Zweck 1000 Mark überwiesen. Ferner hat Herr Lachmann, sich bereit erklärt, auch in Zukunft dieselbe Summe in jedem Jahre der Armenkommission zu überweisen. Die Versammlungbeschließt die Annahme dieser Zuwendung. — Dann nahm die Versammlung den Geschäftsbericht pro 1912/13 des Bibliothekars der Gemeinde, Herrn Dr. Stern, zur Kenntnis. — In der letzten Repräsentantenversammlung rief, wie berichtet, die Zuschrift eines Gemeindemitgliedes eine lebhafte Debatte hervor, das sich darüber beschwerte, daß Herr Rabbiner Dr. Bergmann, der Leiter der Religionsschule Rykestraße, sich auf Grund einer Anordnung des , Gemeindevorstandes weigerte, die von ihm' dort unterrichteten Mäv chen in der Synagoge Rykestraße, die nicht zu seinem rabbinerlichen Amtsbezirk gehöre, zu konfirmieren. Die Versammlung wünschte Remedur und überwies das Schreiben des Beschwerdeführers dem Vorstand. Dieser teilt nun seine Antwort an den Beschwerdeführer mit. Er habe beschlossen, die Bestimmungaufrechtzuerhalten, nach welcher die Mädchenkonfirmationeil in den Synagogen Kaiserstraße und Rykestraße von den an den Synagogen ohne Orgel fungierenden Rabbinern vollzogen werden sollen, soweit sie sich dazu bereit erklären. Es ist nicht zutreffend, heißt es in dem Antwortschreiben, daß diese Religionsschule der Synagoge Rykestraße angegiiedert ist. Der Leiter dieser Schule gehört auch nicht zu denjenigen Rabbinern, die regelmäßig in dieser Synagoge amtieren. Auch können wir es nicht für angezeigt erachten, auf Herrn Rabbiner Dr. Bergmann, trotzdem er bereits mehrfach seinen ablehnenden Standpunkt klar ausgesprochen hat, dahin einzuwirken, daß er die Feier in einer Synagoge vornehme, die nicht zu seinem Amtsbezirk gehört." Eine weitere Besprechung wird vertagt, da von dem Beschwerdeführer ein neues Schreiben eingegangen ist, das Herrn Rabbiner Dr. Bergmann zur Aeußerung übergeben wurde. — Nach dem Angestellten-Versicherungsgesetz unterliegen Angestellte bis zu einem Gehalt von 5000 Mark jährlich der Angestellten-Versicherungspflicht. Staatliche und Kommunalbeamte,' denen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Witwengeld im Mindcstbetrage der Leistungen für die niedrigste Gehaltsklasse des Angestellten- Versicherungsgesetzes zustehen, sind von. dieser Versicherungspflicht befreit. Durch Bundesratsbeschluß können auch die Angestellten anderer öffentlicher Korporationen von der Versicherungs-Pflicht befreit werden, wenn ihnen die gleichen Anwartschaften zustehen. Die in Frage kommenden Anwartschaften sind durch die Anstellungsordnung vom 12. Januar/20.. Februar 1910 den „Gemeindebeamten" zugesichert. Mit Rücksicht hierauf hat der Vorstand beim Bundesrat die Besreiung von der Angestelltenversicherung für seine Gemeindebeamten beantragt. Der Bundesrat hat durch Beschluß vom 28. März 1913 grundsätzlich die Befreiung der Gemeindebeamten von. der Versicherungspflicht beschlossen, vorbehaltlich der Prüfung der Frage durch die zuständige oberste Verwaltungsbehörde, ob die bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind. Die Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten sowie, des Innern haben als zuständige oberste Verwaltungsbehörde .durch Erlaß vom 20. Mai 1913 die Grundsätze aufgestellt, nach denen die Frage der Gewährleistung der Anwartschaft zu beurteilen ist und ferner bestimmt, daß für die Entscheidung der einzelnen Fragen bezüglich der Gewährleistung für die Beamten unserer Gemeinde der Polizeipräsident von Berlin zuständig fein soll. Nach den durch den Ministerialerlaß aufgestellten Grundsätzen sind die Anwartschaften für die lebenslänglich angestellten Beamten als gewährleistet anzusehen. Bei den auf Kündigung angestellten Beamten wird gefordert, daß die Kündigung vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes abhängig gemacht wird und daß, falls für die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der Rechtsweg ausgeschlossen ist, in anderer Weife, nämlich durch Anrufen einer außerhalb der jüdischen Gemeinde stehenden Instanz (zum Beispiel bei Lehrern das Königliche Provinzialschulkollegium. bei anderen Angestellten das Polizeipräsidium), dafür gesorgt wird, daß diese Entscheidung nicht lediglich dem Ermessen der Gemeindeorgane überlassen bleibt. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, hat der Vorstand beschlossen, die Anstellungsordnung dahin abzuändern, daß die Kündigung eines Gemeindebeamten vor Vollendung des 10. Dienstjahres nur aus einem wichtigen Grunde im Sinne des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen darf, und daß her Ausschluß des Rechtsweges gegenüber Gemeindebeschlüssen über die Dienstentlassung eines Gemeindebeamten ausgehoben wird. Um sich zu vergewissern, daß . nach Vornahme dieser Aenderungen der endgültigen Besreiung der Beamten, der jüdischen Gemeinde von der Angestellten-Versicherungspflicht keine Bedenken mehr entgegenstehen, hat der Vorstand an den zuständigen Dezernenten des Polizeipräsidiums eine entsprechende Anfrage gerichtet, auf welche dieser durch Schreiben vom 6. d. M. bestätigt hat, daß durch die Einfügung des beabsichtigten Nachtrages in die Anstellungsordnung den gestellten Anforderungen

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