Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 50 (12.12.1913)
- Date
- 1913-12-12
- Page
- Seite 591 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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—— 591 legt. Im Gesetz von 1854 handelt nämlich ein ganzer Abschnitts— der dritte und-^lchte — von den im Herzogtum nicht heimatberechtigten JudewJ, und der erste Paragraph dieses Abschnitts macht die dauernde Niederlassung dieser Juden ausdrücklich von jener allerhöchsten Genehmigung abhängig, während der zweite eine Strafe auf Zuwiderhandlungen setzt. Kann nun im Ernst behauptet werden, daß die Vorschriften im zweiten Abschnitt, die von der Gemeindemitgliedschaft und -organisation handeln, nach dem Willen des Gesetzes auch für ausländische Juden bestimmt sein sollten, die der allerhöchsten Genehmigung zur Niederlassung entbehren? In dieser Lage aber befinden sich eben „unsere" Ausländer. Von den außerpreußischen Bundesstaaten zieht Heimberger Bayern zum Vergleich heran, wo in Theorie und Praxis allgemein anerkannt sei, daß die ausländischen Juden ohne weiteres Mitglieder der israelitischen Kultusgemeinden seien, wenn sie in deren Bezirk ihren Wohnsitz haben. Das mag nicht bezweifelt werden, dennoch scheint mir der Hinweis, auf Bayern in diesem Zusammenhang — wir streiten ja über i das Wahlrecht der Ausländer —- wenig glücklich. Für das rechtsrheinische Bayern, wo die Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 über Bestand und Einrichtung der israelitischen Kultusgemeinden gewisse Normativbestimmungen gibt, besteht nach Heimberger^) kein Grund, den Gemeinden die Befugnis zu einer unterschiedlichen Behandlung ihrer Mitglieder in bezug auf Rechte und Pflichten abzusprechön. Heimberger erinnert dabei an die christlichen Kirchengemeinden, in denen ja auch nicht alle Mitglieder die gleichen Rechte genießen, und z. B. aktives und Passives Wahlrecht an das Vorliegen gewisser Bedingungen geknüpft sind. Warum soll Nun nicht für die jüdischen Gemeinden eine dieser Bedingungen die Staatsangehörigkeit sein können? Mir scheint das für das rechtsrheinische Bayern um so weniger bedenklich, als für die Pfalz die maßgebliche Allerhöchste Verordnung vom 27. März 1872 in Art. V vorschreibt: „Wahlstimmberechtigt und wählbar (so. bzgl. des Synagogenausschusses) sind alle männlichen Mitglieder der Kultusgemeinde, welche zu den Kosten des Kultus Beiträge leisten, das 25. Lebensjahr vollendet haben, selbständig und bayerische Staatsangehörige sin d."") H. Heimberger beruft sich im Eingang seiner Darlegungen auf die jüdische Lehre, wonach jeder Jude zweifellos ohne weiteres Mitglied der jüdischen Religionsgemeinde seines Wohnorts sei, gleichgültig, ob er einem fremden Staatswesen angehöre oder dem Staate, in welchem sein jetziger Wohnsitz liege. Dies Argument ist auch von Orthodoxen und Zionisten, die den von mir vertretenen Standpunkt aus naheliegenden Gründen befehden^), geltend gemacht worden, liegt aber durchaus neben der Sache. Wer zu unserer Streitfrage Stellung, nehmen will, 11) „Rechtsverh." S. 212 ff. 12) Seite 130 seines Buches, 2. Aufl. 13) Dies, entspricht für das rechtsrheinische Bayern wohl auch der eigenen Ansicht Heimbergers, denn er sagt Seite 166 seines Buches: „Die nähere Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts ist den Kultusgenteinden überlassen. Maßgebend sind die Statuten der Kultusgemeinden und eventuell das Herkommen. Wenn die IZemeinden das Wahlrecht etwa in der Weise beschränken, w i e e s i n A r t. V der Verordnung für die Pfalz von 1 872 .geschehen i st, so ist dagegen nichts zu erinnern." u) In dem „Jüdische Gemeinde-Jahrbuch 5674" (herausgegeben von der Zionistischen Vereinigung für Deutschland) behauptet 'Rechtsanwalt Dr. Victor (Wandsbek) ein Wahlrecht der Ausländer. Das Mittel, die Schwäche der eigenen Position dadurch zu verdecken, daß man den Gegner mit Insulten bedenkt, ist viel zu verbraucht, als daß damit noch Eindruck zu erzielen wäre. Zur sachlichen Klärung unserer Frage vermag die oberflächliche Arbeit des Herrn aus Wandsbek nichts beizutragen, darf eines nicht vergessen: die Synagogengemeinde ist nicht nur ein religiöser Verband, sondern auch eine Korporation des öffentlichen Rechts. Soweit sie Glaubensgemeinschaft ist, untersteht sie allein der Vorschriften der jüdischen Religion; eine Einmischung der Staatsbehörden in die inneren Kultusangelegenheiten der Gemeinde ist (wenigstens in Altpreußen; vgl. 8 51 des Gesetzes von 1847) nur insoweit zulässig,, als die Sorge für die öffentliche Ordnung es erheischt. Da das Religionsgesetz eine Scheidung der Juden in Inländer und Ausländer nicht kennt, so hat die Synagogengemeinde als K u l t u s g e m e i n s ch a f t alle Glaubensgenossengleichförmig zu behandeln, darf also insbesondere den Ausländer nicht von der Teilnahme am Gottesdienst oder der Benutzung anderer Gemeindeeinrichtungen ausschließen. Für die Synagogengemeinde als Korporation des öffentlichen Rechts dagegen hat als einzige Norm das Staatsgesetz zu gelten. Dies Gesetz bestimmt das Verhältnis der Synagvgengemeinde zum Staat und — im Zusammenhang damit — ihre äußere Form und Einrichtung. Seine Interpretation unterliegt denselben Regeln wie die der anderen Staatsgesetze; über Streitfragen aus dem von ihm beherrschten Gebiete kann uns das Religionsgesetz keine Auskunft geben. Es ist müßig, zu untersuchen, ob dieser Zustand das Ideal bedeutet. Doch seien diejenigen, die de lege ferenda eine größere oder gar eine vollständige Autonomie der Synagogengemeinden auch bezüglich der Organisation wünschen, daran erinnert, daß vor 1847 von niemandem eine auf Gesetz beruhende Ordnung der äußeren Gemeindeverhältnisse dringlicher begehrt wurde als von den Juden selbst. In der Ständekurie hatten, sich bei der Beratung des Gesetzentwurfs verschiedene Abgeordnete dagegen erklärt, daß den Juden eine Organisation ihrer Gemeinden „aufgedrungen" werde; es sei angemessener, auch die äußere Einrichtung ihrer Kultusangelegenheiten ihnen selbst zu überlassen. Doch wurde demgegenüber mit Erfolg darauf hingewiesen, daß die jüdischen Notabeln, die in den einzelnen Provinzen zu gutachtlichen Aeußerungen über den Gesetzentwurf aufgefordert waren, es als durchaus wünschenswert, ja als eine Wohltat bezeichnet hatten, wenn unter der Autorität des Staates die Synagogengemeinden gebildet und organisiert würden. lieber die Gründling spricht sich die Denkschrift zum Entwurf des Judengesetzes aus: „Die Regellosigkeit, in welche das jüdische Kultuswesen durch den Mangel solcher Bestimmungen (nämlich über die äußere Ordnung der Kultusverhältnisse) geraten ist, hat durch das Auseinandergehen der religiösen Ansichten . unter den Juden und durch die in den einzelnen Gemeinden immer mehr hervortretenden Parteiungen eine noch größere Bedeutung gewonnen. Es kann zwar die innere religiöse Ueberzeugung einem Gesetze nicht unterliegen, es bedingt aber der äußere Verband, der auch für die Bekenner des jüdischen Glaubens zur Erhaltung ihrer kirchlichen Einrichtungen erforderlich ist, mehr Anerkennung, Schutz und Aufsicht des Staates, als ihm seit der durch das Gesetz vom 11. März 1812 in der Gesetzgebung verbliebenen Lücke zuteil geworden ist." Ob diese Begründung das Eingreifen des Staates in die Angelegenheiten der Judengemeinden heute so gut wie damals rechtfertigt, soll hier nicht untersucht werden. Die Woche. Berlin, den 9. Dezember 1913. mit zwei Berichtigungen habe ich diesmal zu beginnen. Die Bemerkung in der vorigen Wochenschau S. 580, Sp. 1 von den' unsicheren Kantonisten darf nicht auf die Liberalen bezogen werden.