Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 50 (12.12.1913)
- Date
- 1913-12-12
- Page
- Seite 590 (sequence 2)
- Language
- German
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—— 590 häuslicher Gemeinschaft leben — auszuschälten. Wird die Anstellung eines ausländischen Rabbiners usw. vom Minister genehmigt, so bedeutet das hiernach eine Auszeichnung. Nur die solcherweise ausgezeichneten jüdischen Ausländer dursten sich nach dem Gesetz (vgl. auch den Abs. 1 des 8 71) in Preußen niederlassen. Wer also mit Heimberger den Willen des Gesetzgebers dahin interpretiert, daß auch ausländische Juden durch ihre Niederlassung Mitglieder ihrer Wohnsitzgemeinde werden, kann dies doch bestenfalls nur bezüglich der durch ministerielle Genehmigung aus der Masse der -anderen herausgehobenen Ausländer annehmen. N u r e i n A k t d e r Gesetzgebung, wie er bisher nicht vorliegtb), könnte hier Wandel schassen. Bedeutungslos ist dagegen die Tatsache, daß heute die^ Niederlassung ausländischer Juden in Preußen, ebenso wie die der Ausländer Überhaupt, ohne besondere ministerielle Genehmigung geduldet wird. Das beruht lediglich aus einem völkerrechtlichen Brauch, der zwar allgemein geübt wird, aber jederzeit (z. B. bezüglich der Angehörigen eines bestimmten fremden Staates) aufgehoben werden kann. Rechte darf daraus niemand herleiten. Wie steht es nun mit der Gemeindemitgliedschaft der ausländischen Rabbiner und Kultusbeamten und Dienstboten^), denen die Genehmigung des Ministers erteilt ist? Gegen eine Mitgliedschaft auch dieser Personen sprechen zwar alle die Gründe, aus denen hervorgeht, daß der Gesetzgeber nur den inländischen Juden eine kirchliche Organisation geben w o l l t e. Immerhin mag zugestanden werden, daß hier diese Gründe eine geringere Beweiskraft besitzen und der Standpunkt der 'Gegner diskutabel ist. In praxi hat das freilich wenig zu bedeuten, und wenn es sich nur um das Wahlrecht der in Altpreußen mit der erforderlichen Genehmigung angestellten Rabbiner und Kultusbeamten und der wenigen jüdischen Dienstboten aus dem Auslande, die befugterweise hierin Stellung sind, handelte, so würde wirklich dieser ganze Streit nicht der aufgewandten Mühe wert sein. Bei den Dienstboten kommt noch in Betracht, daß die in 8 41 des Gesetzes von 1847 geforderten Bedingungen oft nicht sämtlich erfüllt fein werden. Rabbiner und Kultusbeamte entbehren nach manchen Gemeindestatuten des passiven Wahlrechts. Und ein Zirkularreskript des Ministers des Innern und des Kultusministers aus neuerer Zeill") belehrt uns darüber, daß ausländische Vertreter dieser Berufsstände wenig Aussicht haben, die für Altpreußen erforderte Genehmigung zu erlangen. „Die infolge der Beschwerden inländischer jüdischer Kultusbeamten angestellten Ermittlungen", heißt es dort, „haben fernerergeben, daß bei Anstellung von Ausländern und bei Erteilung der staatlichen Genehmigung nicht das erforderliche Matz eingehalten wird, daß die Anstellung vielmehr Don feiten der ausländischen Juden häufig nur zum Zwecke eines anderweitigen Fortkommens im Jnlande erstrebt wird und von seiten der Synagogengemeinden, der gebotenen billigeren Bedingungen halber, aus Sparsamkeitsrückfichten stattzufinden pflegt, sowie daß die Behörden geneigt sind, den aus solchen Beweggründen gestellten wiederholten Gesuchen nachzugeben. s) Heimberger bemerkt in dem Abschnitt über Kurhessen: „Damit mußte aber keineswegs gesagt sein, daß, wenn infolge des Wechsels der Gesetze ausländische Juden zur Niederlassung kamen, usw." Was mit diesem „Wechsel der Gesetze" gemeint ist, verstehe ich nicht. 0) Für Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge gilt nach richtiger Ansicht das Verbot des § 71 nicht mehr (vgl. „Nechtsverh." S. 221 fs.). Uebrigens hatte man bezüglich dieser Berussstünde offenbar nie an einen dauernden Aufenthalt gedacht. Nach den Ministerialreskr. vom 30. Januar 1851 und 10. Juni 1861 („Nechtsverh." S. 219) war ihnen nur ein „temporärer" Aufenthalt, d. h. ein solcher von wenigen Jahren gestattet. Vom 30. September 1884, abgedr. „Nechtsverh." S. 215 aus dem „Min.-Bl. f. d. Berw. d. I." Jahrg. 1884, S. 236. Der Unterzeichnete Minister des Innern sieht sich daher veranlaßt, hierdurch anzuordnen, daß die erwähnte Genehmigung fortan von den Regierungen (Regierungspräsidenten) nicht ohne vorherige Einholung seiner Zustimmung erteilt wird. In den di.eserhalb zu erstattenden Berichten sind die besonderen Gründe, welche nach der Ansicht der Regierung (des Negierungspräsidenten) dem Gesuche zur Seite stehen, hervorzüheben, in welcher Beziehung bemerklich gemacht wird, daß die Annahme ausländischer Juden als Kultusbeamten im allgemeinen nicht als wünschenswert bezeichnet werden kann, sowie daß die Bestimmung unter Nr. 3 des Zirkularerlasses vom 10. Juni 1861, wonach die mehrerwähnte Genehmigung nur aus solchen Gründen versagt werden soll, welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers in ähnlichen Lebens- und Erwerbsverhältnissen hindern würden, abgesehen von der Frage, ob diese Auslegung mit der Absicht des Gesetzes in Einklang zu bringen ist, jetzt um so weniger zugunsten der Zulassung ausländischer jüdischer Kultusbeamten verwertet werden kann, als durch das Gesetz vom 11. Mai 1873 (Gesetzsamml, S. 191) bestimmt worden ist, daß ein geistliches Anlt nur einem Deutschen übertragen werden darf." 2. Für die übrigen kleineren Gebietsteile, in welchen die Rechtsverhältnisse der Juden durch Sondergesetze geregelt sind, ist unsere Frage von geringerer Bedeutung als für Altpreußen. Wenn Heimberger — abgesehen von Frankfurt — auch hier überall die Ergebnisse, zu denen ich gelangt bin, nicht anerkennen will, so bedauere ich, sagen zu müssen, daß mich seine Ausführungen nirgends überzeugt haben. Für Hannover (um wieder nur einiges herauszugreifen) kann es doch schlechterdings nicht bestritten werden, und Heimberger selbst scheint es nicht bestreiten zu wollen, daß der Gesetzgeber nur denjenigen Juden die Stimmsähigkeit verleihen wollte, die ein Wohnrecht besitzen. Heimberger beruft sich nun darauf, daß dies Wohnrecht heute nicht mehr die Voraussetzung für die „Zulassung zur selbständigen Besetzung" fei, weil der Staat die Niederlassung auch ausländischer Juden allgemein dulde; damit sei aber nach dem auch von mir zitierten ß 49 der Bekanntmachung vom 19. Januar 1844 die einzige Bedingung für das aktive Wahlrecht erfüllt. So kann man indes unmöglich argumentieren. Heimberger identifiziert hier zwei Begriffe, die voneinander grundverschieden sind: die von bestimmten Voraussetzungen abhängige „Zulassung zur selbständigen Besetzung" jenes alten hannöverschen Gesetzes und die Jndulgenz des heutigen Staates, der in der Regel von feinem Ausweisungsrecht keinen Gebrauch macht, wenn ein ausländischer Jude sich in seinem Gebiete niederläßt. Die Bedingung des 8 49 I. e. ist also in Wahrheit für diese Ausländer gar nicht -erfüllt. Für Schleswig werden nach Heimbergers Ansicht meine Gründe entkräftet durch die Bestimmung in 8 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1854, daß auch den fremden Juden die Niederlassung im Lande gestattet sei, „denen es künftig von Uns Allerhöchst erlaubt wird". Es sei hier die Möglichkeit vorgesehen, daß nicht heimatsberechtigte Juden sich in Schleswig niederlassen. Geschehe dies, dann gehörten auch diese Ausländer zu jenen „sämtlichen Juden" im Herzogtum Schleswig, auf welche sich der Gemeindezwang des 8 16 und das Recht des 8 17, eine kleinere Gemeinde zu bilden, erstrecke. — Hier gilt dasselbe, was schon zu 8 71 Abs. 2 des Gesetzes von 1847 ausgeführt wurde: sobald mir ein ausländischer Jude nachgewiesen wird, der seine Niederlassung in Schleswig der allerhöchsten Erlaubnis des Landesherrn, also jetzt des Königs von Preußen — aber eben einer ausdrücklichen Erlaubnis des Königs, nicht etwa nur der stillschweigenden Duldung der Polizeibehörden — verdankt, will ich ihm gern jede Art von Gemeindemitgliedschast und der daraus abzuleitenden Rechte zugeftehen. Gerade für Schleswig ist der Irrtum Heimbergers eklatant, denn hier wird sein Standpunkt besonders deutlich durch die Fassung des Gesetzes selbst wider-