Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 50 (12.12.1913)
- Date
- 1913-12-12
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse 77. önbkxnnr dir. 50 Berlin, 12. Dezember 1913 Begründet vs« Rabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag : Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Diese Zeitung erscheint wöchentlich. A donnements-preis: durch den Buchhandel oder-die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich S M. — Postscheckkonto 324. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition find, an die Adresse: Verlag der „Allgein. Zeitung des Judentums, Berlin SW., Jerusalemer Straße zu rich:en. Verlag «on Rudolf rnosse, Berlin. Noch einmal: das Wahlrecht derAusläirder in den preutziscken LßllLjUlL- Synagogengemeinden. Von Rechtsanwalt Dr. Michaelis Hamm i. W. — Die Woche. — Der XIV/ Deutsch-Israelitische Gemeinde - tag. — August Goldschmied. Von Dr. Atax Gruuwald. — H. Nathansen: Hinter Mauern. . Besprochen von Ludwig Geiger. — Elisabeth, Königin von Rumänien (Carmen Sylvä). zu ihrem 70. Geburtstag. Von Dr. Ai. Thenen in Jassy. — Feuilleton: Ter Antisemit. Roman von Ernst Theodor Justi.— Literarische Mitteilungen. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Freienwalde a. Q.,. Marienburg, Aus der Provinz Posen. Breslau, Landsberg a. W., Altona, Köln, Geli enkirchen, Darmstadt, Frankfurt a. M., Metz, Wien, New Zork. — Von Nah und Fern. Koch kinrnal: üaa Wahlrecht der Ausländer in den preuhilchen Synagogengemeinden. Von Nechtsanwalt vr. Michaelis. Hamm i. W. - , (Schluß,) estanden hiernach schon über die nutgliedschastlichen Rechte der ansässigen Nichtnaturalisierten Zweifel, so konnte natürlich von irgendwelchen Rechten der wirklich landfremden Juden innerhalb der Gemeindeorganisation nicht die Rede sein.: Auf diese Ausländer aber kommt es hier allein an. Uebrigens mag bemerkt werden (obwohl es mit unserer Kontroverse an' sich nichts zu tun hat), daß die anscheinend von Heimberger vertretene Auffassung, die Unterscheidung der Posener Juden' in naturalisierte und nichtnaturalisierte im Sinne jener Verordnung vom 1833 habe auch heute noch ihre Bedeutung, unzutreffend ist. Zwar muß ich') die Ansicht ausrechterhalten, daß die preußische Verfassung oder irgendwelche Bundes- oder Reichsgesetze, die mit der geschichtlichen Entwicklung,des Großherzogtums Posen zusammenhängende Unterscheidung nicht ausheben konnten. Aber die nichtnaturälisierten Juden in Posen haben im Lause der Jahrzehnte a u s d e m ihnen im Gesetze (§ 25 geriefelten Wege die Staatsangehörigkeit erworben. Man darf eben nicht vergessen, daß seit der Publikation, der „Vorläufigen. ^Verordnung" 80 Jahre, seit der des Judengesetzes 66 Jahre vergangen sind. So gibt es denn auch in Posen wie in den anderen Landesteilen gegenwärtig nur noch inländische Juden oder ausländische i m Sinne u n s e r e r S t r eit frage, und jene Scheidung hat nur historisches Interesse. Heimberger hält meinen Standpunkt weiter widerlegt durch die Vorschrift'des § 71 Abs. 2 des Gesetzes von 1847, wonach es zur Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogenbeamte, als Gewerksgehilsen, Gesellen- Lehrlinge oder Dienstboten der Genehmigung des Ministers bedarf. Er 7) Im Anschluß an v. Rönne-Zorn, D> Staatsr. d. preuß. Monarchie, Bd. 2, S. 177. ' meint, es sei ungereimt und unbegreiflich, anzunehmen, daß diese Personen, soweit sie die ministerielle Genehmigung erhalten haben und daher im Bezirk einer Synagogengemeinde , wohnen, nicht Mitglieder dieser Gemeinde „sollten sein dürfen". Heimberger kämpft hier wieder gegen eine Behauptüng, die ich niemals ausgestellt habe. In das Gesetz e i nVerbot der Gemeindezugehörigkeit jener Personen hineininterpretieren zu wollen, wäre, wenn auch vielleicht nicht bezüglich der Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Dienstboten, so doch bezüglich der Rabbiner und Kultusbeämten allerdings absurd. Wie aber soll die Vorschrift des § 71 Abs. 2 gegen meine Auffassung, daß ausländische Juden nicht ipso j ure Mitglied er ih r er Ni ed erläsfun g s g emeinde werden, zu verwerten sein? - Gewiß kann man sagen: für die dort besonders bezeichneten Ausländerkategorien ist vom Gesetzgeber eine Riederlaffüngsmöglichkeit geschaffen, sie müssen also, wenn sie von dieser Möglichkeit besugterweise Gebrauch machen und dann im Bezirk einer Synagog'engemeinde wohnen, der'mit diesem Wohnen nach § 35 ff. des Gesetzes verbundenen Mitgliedschastlichen Rechte teilhaftig werden. Bedeutet es nicht aber wiederum eine im.Gesetz durchaus nicht begründete Verallgemeinerung, wenn man diese Folgen Zugunsten aller ausländischen Juden, die sich in Preußen einen Wohnsitz wählen, eintreten lassen will? Ist denn die Tatsache der ministeriellen Genehmigung sür die Rechtsverhältnisse der Ausländer so bedeutungslos, daß man sich einfach über sie hinwegsetzen kann? Man muß, um zu einer richtigen Auslegung der Gesetzesstelle zu kommen, sich die ratio legis vor Augen halten. Wenn Heimberger aussührt: „Der Staat Hatte nicht das geringste Interesse, ihnen (nämlich den in § 71 Äbs. 2 bezeichneten Ausländern) die Gemeindemitgliedschast zu versagen. Im Gegenteil, er mußte Wert daraus legen, die zum Aufenthalt im Inland zugelassenen ausländischen Juden dem religiösen Einfluß der Synagogengemeinde nicht gewaltsam zu entziehen", so berührt das nicht den Kernpunkt der Frage (abgesehen davon, daß der Gedanke, ein, sagen wir aus Polen oder Ungarn importierter Rabbiner solle dem religiösen Einfluß seiner preußischen Synagogengemeinde unterworfen werden, den Kenner der Verhältnisse seltsam, anmutet). Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 hat mit dem Interesse des Staates am Wohl und Wehe der dort benannten A usländer klaffen nichts zu tun, aus dem einfachen Grunde,' weil ein solches Jntereffe nicht - existiert. Ich habe vielmehr schon in meinem ersten. Aussatz an Hand der reichs- und kammergerichtlichen Judikatur daraus hingewie-- sen, daß der Vorschrift die. gesetzgeberische Absicht Zugrundeliegt, einen die Interessen d e s S t a a t e s schädigenden...Mn? - fluß auf die inländischen Gemeindemitglieder — die der? religiösen Autorität ihrer Rabbiner und Kultusbeamten unterworfen sind und mit ihren Gesellen und Dienstboten in enger