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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1913-12-05 · Heft 49 (5.12.1913) · p. Seite 583

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
77 (1913)
Issue
Heft 49 (5.12.1913)
Date
1913-12-05
Page
Seite 583 (sequence 7)
Language
German
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583, -die Juden (1813 bis 1817) dem Sngern Ausschuß mitgeteilt worden ist. Im Nachlaß Tychsens findet sich dieser Anhang ebenfalls. / ' Es sind drei Briese aus Berlin, die sich auf das Preußische Edikt Pom 11. März 1812 beziehen, eine Abhandlung in Auszügen aus Oesterreich bezüglich und ein kurzer Auszug aus Moldenhauers Abhandlung über den Einfluß der Juden in Spanien im Mittelalter. Diese Stimmen der Presse bedürfen keiner weiteren Erklärung, sie. sprechen für sich selbst. Jeden-- falls erfahren wir, daß die Erhebung der Juden zu Staatsbürgern ein vielbesprochenes Thema jener Tage war. Interessant ist nach dem ersten judenfeindlichen Briefe, wie die Niederlassung der Juden in Berlin seit alten Zeiten (!) durch die Nähe Polens und durch die Toleranz begründet wird, die bis auf -„Grattenauers Alarmierung lange Zeit zum guten T o n gehörte", wie der „seit zehn Jahren-ermunternde Judenhaß" nichts gegen den verderblichen Einfluß helfen konnte, und welch verkehrte Anschauung man über die Vertreibung der Juden aus Spanien hatte. Grattenaüer, .der unter dem Pseudonym v. Bricewitz diesen Brief schrieb, prophezeit für die Zukunft über die praktische Anwendung des preußischen Judengesetzes. Er will zwar nicht der Erfahrung zuvoreilen und-Unglück -prophezeien, aber er glaubt nicht an die Besserung der Juden und meint, daß die Regierung, falls die Juden sich zur Gleichstellung nicht eignen werden, sehr bald jenes Gesetz zurückn-ehmen und die Juden mehr als je wird einschränken müssen. — Aehnlich hat auch Thchsen sich für ein bedingungsweise zw erteilendes Bürgerrecht der Juden in Mecklenburg ausgesprochen, dagegen die vom Engeren Ausschuß vorgeschlagene „Borbereitungs- und Bildungszeit" verworfen. Der frei», sinnige Referent der Regierung pflichtet Tychsen in seinem Hauptmomente, „den Juden allgemein und mit einmal staatsbürgerliche Rechte, unvorbereitet zum V er^süch uüd unter B e d i n g u n g des Widerrufs, falls sie sich nicht schicken wollten, einrä'umen zu müssen", nicht bei. „Das hat die Erfahrung gegen sich. Neue Einrichtungen und deren Wiederaufhebung, Experimente, sind in einem kleinen Staate doppelt gefährlich und zum Teil unausführbar. Es bedarf auch keiner Versuche, sondern die Sache ist der Art, daß sie bleibende und bestehende Anordnungen zuläßt. Die Aufnahme der Juden sei beschränkt, bleibe unter landesherrlicher Aufsicht; die zugelassenen Juden aber müssen, ohne daß man sich in ihre religiöse Einrichtung mische (wie der Engere Ausschuß und Thchsen es vorschlugen), den übrigen Einwohnern in allen Rechten gleichgestellt werden, die sie auszuüben fähig sind. Dahinaus geht auch die Preußische Verordnung*), die recht gut und in den meisten Punkten auch hier anwendlich ist." (Bürgerrechtsakten im Justizministerium, Schwerin.) Grattenaüer ist ein schlechter Prophet. . Die Wirkung des preußischen Edikts wird in einer Abhandlung über das preußische Schulwesen in den zwanziger Jahren folgendermaßen geschildert: „Dieser große Akt der Gerechtigkeit und Billigkeit hat seine Wirkung nicht verfehlt. Größere Annäherung an die Christen, vermehrtes Vertrauen, befestigte Anhänglichkeit und rascherer Fortschritt in Bildung, Sitten und Zivilisation sind die Folgen davon gewesen, die ungeachtet des kurzen Zeitraumes, der seitdem verflossen ist, auf überraschende Weise sich bemerkbar machen." (Jahrbücher des Volksschulwesens, Band 4, 2. Heft.) — Regierungsrat v. Lützow, der am Schlüsse seines Votums vom 4. September 1827 diese Stelle anführt, fügt die Worte hinzu: „Und wahrlich, solche segensreiche Folgen würden auch bey uns (in Mecklenburg, wo man Vorschläge zu einer neuen Constitution, statt der 1817 suspendirten vom 22. Februar 1813, machte) nicht fehlen, wenn alle ständischen D Dieses Edikt, von den Judenältesten.Hinrichsen und Mendel eingereicht, ist von Tychsen und der Regierung sehr beachtet worden. Mitberather mit solchem-Sinn zum Werke schritten, wie -der Prof. Luden bey derselben Gelegenheit ihn von einem Ständemitglied erheischt." (Sulamith, Band 6, Heft 10, Seite 250 ff.) Am 14. April 1813 hat Luden in der Versammlung der weimarischen Landstände in einer trefflichen Rede die denkwürdigen Worte gesprochen: „Ihn treibe das Gewissen in seiner Brust, ihn treibe die Menschlichkeit, der nichts . Menschliches fremd sei, die Gerechtigkeit, die wir allen schuldig wären, und die Religion Jesu, die ihn Liebe und Erbarmen lehre. Er werde nicht ruhig sterben können, wenn er sich sagen müßte, daß er zur Mißhandlung seiner Mitmenschen, zur Kränkung menschlicher Gefühle, zur Unterdrückung unterdrückter menschlicher Wesen mitgewirkt hätte. Es sei die delikateste Sache, die im Landtage verhandelt werde. . . . In vielen Ländern sei dieselbe, in neuerer Zeit verhandelt. . '. . Endlich sei zu beachten, daß es hier viel weniger, darauf .ankomme, was der Landtag den Israeliten schuldig sei, als darauf, was er sich selbst schuldig fei — einer Versammlung christlicher Männer, welche in Verbindung mit der Regierung die Gewalt in den Händen habe, das Schicksal von Tausenden ihrer Mitmenschen zu bestimmen, vielleicht das Wohl desselben für Zeit und Ewigkeit . . . Sehe man auf die Geschichte der Juden, so ergebe sich bald, daß der Grund nicht in ihnen selbst, sondern in den Verhältnissen liege, in welche sie durch die Christen hineingebracht feien." — Nach einem verständigen Ueberblick über die Geschichte der Juden schließt Luden: „Vor etwa einem Jahre wäre in der französischen Deputirtenkammer laut behauptet worden: Seit die Juden das volle Bürgerrecht erhalten, gebe es keine Bürgerkrone, welche nicht von irgendeinem Juden wäre gewonnen worden. So viel sei gewiß: wir hätten die Juden unter uns, sie gehörten zu unserer bürgerlichen Gesellschaft, denn sie hätten keinen andern Herd und keine andere Heimath." Auch der kurze Bestand der Konstitution in Mecklenburg (1813 bis 1817) stellt, die Prophezeiung Grattenauers als eine falsche dar. Der Advokat Dr. Nathan Aarons aus Güstrow, der am 11. Mai 1825 in Verbindung mit Nathan Meyer Löser, seinem Landsmann, namens 34 jüdischer Gemeinden Mecklenburgs um Wiederherstellung der einstweilen suspendierten Konstitution in längerer Eingabe gebeten hat, weist gegen den Einwand, daß die Juden einen entschiedenen Hang zum Handel und eine Abneigung gegen sonstige nützliche Gewerbe und gegen angestrengte Tätigkeit hätten, auf die Erfahrung als den untrüglichsten Beweis hin. „In den Ländern, in welchen die Hindernisse gehoben sind,, widmen sie sich dem Ackerbau, dem Gewerb- und Gelehrtenstande ebenso willig als mit sichtbarem Erfolg, wie dies von Oesterreich, Preußen, Bayern, Dänemark und Hollands ganz vorzüglich gilt. — Selbst in Mecklenburg hat die Constitution vom 22. Februar 1813 während ihrer nur vierjährigen Dauer dieselben wohlthätigen Wirkungen hervorgebracht, indem sich eine verhältnißmäßige Anzahl israelitischer Jünglinge resp. als Aerzte, Goldschmiede, Schneider, Schuster und Schlächter etablirten, und nur der kurzen Dauer jener Verordnung ist es zuzuschreiben, daß dieses Verhältnis sich nicht noch bedeutend vergrößerte, und daß einer, der sich der Jurisprudenz widmete, dadurch sein zeitliches Glück, wie es scheint, auf immer zerstört hat^). Daß die Juden, wenn sie sich einem gemeinnützigen Betriebe, sey es im bewerbe- oder Gelehrtenstande, widmen, es nicht an angestrengter Thätigkeit und an ernstlichen Bemühungen, etwas zu leisten, fehlen lassen, wird übrigens von dem christlichen Püblico selbst allgemein anerkannt. Dies ist schon eine natürliche Folge-ihres bisherigen Druckes, der es ihnen recht Dr. Aarons hat nach langem Kampfe am 7. Februar 1829 als Erster die Erlaubnis zur Betreibung der Advokatur in Mecklenburg äispensanäo ohne Folgen für andere jüdische Glaubensgenossen erhalten.

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