Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1913)
- Date
- 1913-12-05
- Page
- Seite 579 (sequence 3)
- Language
- German
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579 Es geht nicht an, aus der Tatsache, daß das Gesetz den in Posen wohnenden, zwar nicht naturalisierten und -daher nicht staatsangehörigen, aber doch mit gewissen, keineswegs unerheblichen Rechten ausgestatteten Juden die Gemeindemitgliedschaft zugesteht, schließen zu wollen, daß eihe^ganz andere Klasse von Ausländern, über deren Verhältnisse das Gesetz so gut wie nichts sagt, denen es keine Rechte, insbesondere kein Wohnrecht verleiht, bezüglich der Gemeindemitgliedschaft genau so gestellt seien wie jene privilegierten Ausländer. Dies war sicherlich auch der Standpunkt der Behörden, wie sich wenigstens mittelbar aus einem Reskript des Ministers des Innern an den Oberpräsidenten von Posen vom 2. April 1836°) ergibt. Da der Bescheid auch sonst für unsere Frage von Interesse ist, so mag er in der Hauptsache wörtlich folgen: „Mit der in Ew. usw. Berichte vom 16. v. M. vorgetragenen Ansicht, daß es wünschenswert sei, nur naturalisierte Juden als Repräsentanten und Beamten der dortigen jüdischen Korporationen Zuzulassen, daß sich aber die Ausschließung der Schutzjuden aus der Verordnung vom 1. Juni 1833 nicht folgern lasse, bin ich zwar einverstanden. Es würde jedoch zu dieser Feststellung Allerhöchst gesetzliche Deklaration erforderlich sein, welche in Antrag zu bringen nur durch die in der Praxis hervorgetretenen Nebelstände Veranlassung gefunden werden kann. Vorauszusetzen ist aber, daß die Juden von selbst geneigt sein werden,, zu ihren Repräsentanten die angesehensten Mitglieder ihrer Korporationen zu wählen, und daß diese wieder eine gleiche Rücksicht bei der Wahl ihrer Verwaltungsbeamten nehmen werden. Nur dann, wenn die Erfahrung zeigen sollte, daß diese Voraussetzung nicht zutresfe, und dies durch bestimmt angegebene Fälle erwiesen würde, dürste ein Antrag an des Königs Majestät zu rechtfertigen sein. Die Wahl eines einzelnen Schutzjuden zum Repräsentanten würde übrigens einen solchen Antrag noch nicht motivieren, da es, solange nicht die Mehrzahl ans Schutzjuden besteht, keinen Bedenken unterliegen kann, daß auch diese Klasse ihre Vertreter habe . . ." Die Mißstände scheinen bann aber eine gesetzliche Regelung der Frage erforderlich gemacht zu haben, denn unter dem 10. Februar 18416) wurde folgende Allerhöchste Kabinettsorder publiziert: „Da nach den Wahrnehmungen der Behörden des Großherzogtums Posen die im § 4 der Verordnung wegen des dortigen Judenwesens vom 1. Juni 1833 enthaltenen Vorschriften über die Stimmfähigkeit der Korporationsinitglieder zu ausgedehnt erscheinen und dadurch aus die Zusammensetzung der Nevräsentantenversamlnlungen nachteilig einwirken, so bestimme Ich nach dem Anträge des Staatsministeriums im Bericht vom 27. August v. I., daß in den jüdischen Korporationen der gedachten Provinz fernerhin nur diejenigen volljährigen und unbescholtenen Personen stimm- und wahlfähig sein sollen, welche entweder naturalisiert sind und die Beiträge zu den Korporationsbedürsnissen ohne Rückstand abtragen, oder insofern sie zu den nichtnaturalisierten, jedoch mit Zertifikaten versehenen Juden gehören (§ 21 der Verordnung), in den letzten, einer Wahl der Repräsentanten und Verwaltungsbeamteu (§ 5 ebendaselbst) vorausgegangenen drei Jahren zu den Korporationsbedürfnissen wirklich angezogen und während dieses Zeitraums ihre Beiträge ohne Rückstand abgetragewhaben'. lSchlus; folgt) Die Woche. Berlin, den 2. Dezember 1913. m nächsten Sonntag findet in den Räumen des Logenhauses in der Kleiststraße der XIV. Deutsch-' Israelitische G e m e i n b e t a g statt. Auch er wird sich, wie seine Vorgänger, mit einer Reihe bedeutsamer Fragen zu beschäftigen haben. Eine Zeitlang hatte es den Anschein, als ob es auch diesmal an erregten Debatten nicht fehlen werde. Die Frage der jüdischen öffentlichen Volksschule, die bereits den sechsten Verbandstag beschäftigte, hatte die heftigsten Preßfehden ausgelöst und den Anlaß gegeben, daß sich der Verband oer jüdischen Lehrervereine völlig vom Deutsch-Israelitischen s) v. Kamptz: Annalen, Jahrg. 1836, S. 162. o) Gesetzsamml. 1841, S. 62. Gemeindebund trennte. Drei Provinzialverbände, der rheinische, der westfälische und der kleine schleswig-holsteinische waren mit ganz bestimmt formulierten Anträgen hervorgetreten, diese Frage auf die Tagesordnung des Gemeindetäges zu setzen. Nachdem indessen der Ausschuß des Gemeindebundes den Beschluß gefaßt hatte, daß die Schulfrage dem Selbstbestimmungsrecht jeder einzelnen Gemeinde Vorbehalten bleiben müsse, und es einen Eingriff in die stets gewahrte Autonomie der Gemeinden bedeuten würde, wenn in dieser Frage Anweisungen gegeben oder auch nur eine moralische Einflußnahme, ausgeübt würde, haben die Provinzialverbände von Rheinland wie Westfalen erfreulicherweise ihrö Anträge zurückgezogen, so daß nur der schleswig-holsteinische noch übrig'bleibt, dem indessen eine ganze Reihe von Beschlußfassungen anderer Provinzialverbände gegenübersteht. Da zudem die organisierte Lehrerschaft gleichfalls von einem Bestehen, die Schulfrage vor den Gemeindetag zu bringen, diesmal Abstand genommen hat, so ist mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten, daß man in eine Beratung dieses Gegenstandes überhaupt nicht eintreten, sondern den Standpunkt des Ausschusses des Gemeindeverbandes akzeptieren nMde. Im übrigen weist die Tagesordnung des nächsten Gemeindetages eine Reihe hochbedeutsamer Gegenstände auf. Die Frage des Proportionalwahlrechts für die Wahl des Ausschusses ist von der zur Beratung des Gegenstandes seinerzeit eingesetzten Kommission bekanntlich in verneinendem Sinne entschieden worden. Der Gemeindetag dürfte sich im Sinne dieses Kommissionsbeschlusses entscheiden. Der Gemeindebund ist keine politische Körperschaft, sondern eine Verwaltungsbebörde, religiöse und parteipolitische Fragen sind nach seinen Satzungen ausgeschlossen, er soll weder Richtungen nocb Parteien kennen, und er kann deshalb auch das Proportionalwahlrecht nicht annehmen. Denn dies setzt immer Richtungen und Parteien voraus. Das Referat hierüber wird, soweit wir unterrichtet sind, Herr Landgerichtsrat Löwe erstatten. Vorher aber wird die Ordnung der Wcchlprüfungen festgestellt werden. Es soll damit eine besondere Wahlprüfungskommission betraut werden, die vom Gemeindetag zu wählen und für welche ein Statut dem Gemeindetag zur Annahme unterbreitet ist. Damit werden dann Debatten, wie wir sie in so unliebsamer Form auf dem letzten Gemeindetag 31t hören bekamen, vermieden werden. Besonders bedeutsam aber ist die weitere Frage der staatlichen Beihilfen für leistungsschwache Gemeinden. Die Angelegenheit hat bekanntlich als Antrag Casselv. Campe zu wiederholten Malen auch das Preußische Abgeordnetenhaus beschäftigt und dürfte auch in der bevorstehenden Landtagssession wieder Gegenstand der Verhandlungen sein. Das Referat darüber auf dem Gemeindetag wird, wie wir erfahren. Herr Landtagsabgeordneter Wolss-Lissa halten. Zu besonderen Debatten dürfte dabei die Frage Anlaß geben, ob der Deutsch-Israelitische Gemeindebund die Verteilungsstelle für den Fall sein soll, daß Regierung und Parlament den einmütigen Wünschen aller Richtungen der deutschen. Judenheit endlich Rechnung tragen. .— Der nächste Gemeindetag ist der erste unter dem neuen Regime des Herrn Professor K a - l i s ch e r, nachdem Herr Professor P h i l i p p s 0 n, der so hochverdiente langjährige Leiter des Gemeindebundes, unmittelbar nack) dem letzten Gemeindetag aus Gesundheitsrücksichten dieses Amt niederlegte. Die Beteiligung dürfte eine recht stattliche sein, und da in den letzten Wochen recht aussichtsvolle Friedensverhandlungen stättgefunden haben, so darf wohl die Hoffnung auf Erfüllung rechnen, daß der bevorstehende Gemeindetag einen ersprießlichen und segensreichen Verlauf nimmt. In dieser Erwartung begrüßen wir die Vertreter der deutschen Gemeinden, die'sich am kommenden Sonntag hier in Berlin versammeln werden. *