Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1913)
- Date
- 1913-12-05
- Page
- Seite 578 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3229069-3229119--69972-3282303- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
578 find Ministerialverfügungen in großer Anzahl ergangen, die den untergeordneten Instanzen die Verhütung des „Einschleichens" und der „Einnistung" ausländischer Juden und die strengste Anwendung der Paßvorschriften diesen gegenüber immer wieder zur Pflicht machen-').' Nicht nur fremde jüdische Händler wären von längerem oder gar dauerndem Aufenthalt unbedingt ausgeschlossen, sondern zum Beispiel auch ausländische Schullehrer, und ebenso mußten jüdische Aerzte, die nicht die Staatsangehörigkeit besaßen, nach Beendigung ihrer Studien (deren Absolvierung auf den preußischen Universitäten ihnen allerdings bereitwilligst gestattet wurde) in ihre Heimat zurückkehren. Die Adoption ausländischer Juden durch staatsangehörige sollte möglichst verhindert werden, und nach § 15 der für das Großherzogtum Posen erlassenen Verordnung vom 1. Juni 1833 durste ein Jude eine Ausländerin nur dann heiraten, wenn sie eine Mitgift von wenigstens 500 Talern in die Ehe brachte. Die unnachsichtige Durchführung des Nioderlassungsverbots entsprach auch nicht allein dem Willen der verschiedenen Polizeiminister. „Und da des Königs Majestät," heißt es in einem Reskript vom 16. Dezember 1830, „wiederholt . Allerhöchst Sich darüber ausgesprochen haben, daß die Zähl der inländischen Juden durch Aufnahme ausländischer nicht vergrößert werden soll, usw." Also: bei Erlaß des Gesetzes von 1847 gab es in Preußen — oder wenigstens in dem größten Teile des damaligen Preußen — überhaupt keine ausländischen Juden, die s i ch z u d a u e r n d e m A u fenthalt n i e d e r g e l a s s e n h a t t e n. Ist da wirklich nicht der Schluß gestattet, daß das Gesetz, wenn es von „allen innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden" spricht, die d amals in Preußen wohnenden, also die staatsangehörigen Juden gemeint hat? Dies wird zur. Gewißheit, wenn man die Verhandlungen des Vereinigten Landtags über den Gesetzentwurf im Zusammenhang liest. Hier kann, nur einiges wenige herausgegriffen werden. So sagt der Justizminister Eichhorn in seiner schon erwähnten Rede in der Herrenkurie: „Ich will mich über die Idee, welche die Königliche Regierung bei den Korporationen des Gesetzentwurfs hat, näher auslassen. Es sollen.keine neuen Korporationen erst ges chaffe n werden, sondern das Gesetz nimmt gegebene, wirklich sich vorfindende Zustände auf." — Ein Teil der Mitglieder der Ständekurie nahm Anstoß an der Bestimmung des § 9 des Entwurfs (jetzt 8 42), wonach die Wahl der Repräsentanten durch einen Regierungskommissar zu leiten sei. Dies widerspreche der Tendenz des Gesetzes, daß „die Juden" in ihren Rechten den Christen in jeder Beziehung gleichgestellt werden sollten. Der Abgeordnete vi Auerswald weist auf den nachteiligen Eindruck hin, „den eine solche allgemeine Maßregel machen müßte, die eine ganze Klasse von Staatsbürgern in ein so exzeptionelles Verhältnis verweist" (Sitzung vom 15. Juni 1847). — Die gesamten im Gesetz von 1847 gegebenen besonderen Vorschriften über den Unterricht der jüdischen Kinder setzen voraus, daß man unter den „Juden" der § 60 ff. Inländer zu verstehen hat. Sie sollten eine Garantie dafür bieten, daß die Kinder der Juden nicht der Schulpflicht entzogen würden. Die Ausländer unterlagen dieser Pflicht nicht (ebensowenig wie sie ihr nach preußischem Recht heute unterliegen). Im Abteilungsgutachten der Ständekurie zu § 30 des Entwurfs (— § 64 des Gesetzes) wurden gegen die Fassung der Vorschrift Bedenken geltend gemacht. Es könne den Anschein haben, als seien die Juden unter Umständen gezwungen, eigene Elementarschulen anzulegen. „. . . so wenig 2) Vgl. Hofsmann: Die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden (Berlin, 1829), S. 36 ff., 120 f.,-. v. Rönne und Simon: Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Inden (Breslau, 1843), S. 424 ff.; v. Kamptz: Annalen, Jahrg. 1817, 1819, 1821, 1823, 1830, 1836, 1837 usw. Von einzelnen Sekten der christlichen Kirche," heißt es dort, „wenn sie auch nur zu den geduldeten gehören, gefordert wird, daß sie für sich eigene Schulen anlegen und unterhalten, ebensowenig kann dasselbe von den Juden gefordert werden, da sie ebenso Mitglieder der Kommunen sind, wie die Christen." Und im Protokoll über die Verhandlungen mit der Kommission der Berliner Judenschaft (Muhr, Rubo, Zunz), die sich gutachtlich über den Gesetzentwurf zu äußern hatte, findet sich die Bemerkung: „Man ging davon aus, daß die Juden, wie alle Untertanen des Staates, welche den nötigen Unterricht für ihre Kinder in ihrem Hause nicht besorgen können oder wollen, dieselben vom zurückgelegten fünften Jahre an . . . bis zur Vollendung der ihren Verhältnissen entsprechenden Bildung in die Schule zu schicken verpflichtet feien." Heimberger meint, wenn schon die ältere Gesetzgebung zur Interpretation des Judengesetzes von 1847 heranzuziehen fei, so würde sich dazu besser als das Edikt von 1812 die „Vorläufige Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogtum Posen" vom 1. Juni 1833 eignen, deren Bestimmungen über die Organisation der Gemeinden für das Gesetz von 1847 vorbildlich gewesen feiert). Die Verordnung unterscheide nun zwischen naturalisierten, also staatsangehörigen (8 16 ff.) und nichtnaturalisierten, das heißt ausländischen (8 21 ff.) Juden; beide Klassen, auch die nichtnaturalisierten Juden, seien aber Mitglieder der Judenschaften. Dies komme im Gesetz von 1847 selbst, das für die Juden des Großherzogtums Posen jene Unterscheidung beibehalte, noch deutlicher zum Ausdruck. Es könne also kein Zweifel bestehen, daß in Posen, das ist in demjenigen Teil von Preußen, welcher die meisten Juden zähle, nach dem Gesetz ausländische Juden Mitglieder der Synagogengemeinden seien. Denn daß die nichtnaturalisierten Juden der „Vorläufigen Verordnung" und der für Posen bestimmten Abschnitte des Judengesetzes Ausländer seien, stehe fest, werde übrigens auch in meinem Buches (S. 210/211) anerkannt. Diese Beweisführung scheint mir gänzlich verfehlt. Heimberger übersieht vollständig, daß die „Vorläufige Verordnung" nicht zwei, sondern drei Klassen von Juden unterscheidet: naturalisierte, nichtnaturalisierte und „a u s l ä n d i f ch e" Juden. Diesen ausländischen Juden ist nach 8 30 der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte gestattet, mehr nicht; insbesondere hatten sie kein Recht zur Niederlassung. Dieselben drei Kategorien finden sich im Gesetz von 1847, nur daß selbstverständlich hier die Vorschriften über die ausländischen Juden.nicht in den Sonderabfchnitten für Posen, sondern in dem für die ganze Monarchie bestimmten 8 71 enthalten sind. Braucht es nun ausdrücklich betont zu werden, daß d i e Ausländer, um deren Gemeindemitgliedschaft und Wahlrecht es sich hier handelt, nicht das mindeste mit den Posener Nichtnaturalisierten zu tun haben, sondern identisch sind mit den Ausländern des 8 30 der Verordnung und des 8 71 des Gesetzes? Heimbergers Deduktion beweist nichts, weil er durch eine Verallgemeinerung des Begriffes „Ausländer", meine Behauptung gar nicht trifft. Es kommt doch nicht darauf an, festzustellen, ob das Gesetz irgendwelchen Nichtstaatsangehörigen Juden die Gemeindemitgliedschast verleiht, sondern ob diese Mitgliedschaft ausländischen Juden ganz b e sti mmter Ar t, nämlich den aus Rußland, Galizien, den Balkänländern usw. einwandernden, die sich in Preußen dauernd niederlassen, vom Gesetz versagt ist oder nicht. 3) Die teilweise Uebereinstimmung erklärt sich wohl daraus, daß die Verordnung von 1833 und das Gesetz von 1847 auf dieselben Quellen zurückzusühren sind, nämlich auf die landrechtlichen Bestiinmungen über die erlaubten Privatgesellschaften (Teil II, Titel 6) und die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831. 0 Michaelis: Die Nechtsverhältnisse der Juden in Preußen. Berlin, 1910 (eit. „Rechtsverh.").