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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1913-12-05 · Heft 49 (5.12.1913) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
77 (1913)
Issue
Heft 49 (5.12.1913)
Date
1913-12-05
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Berlin, 5. Dezember 1913 77. Jahrgang Nr. 49 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Luch. Handel oder die Post (in Berlin und vor» orten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich S NI. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Vr. Ludwig Philipps»« Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Vr. Ludwig Geiger Vertag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentum»*, Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/49, zu richten. Verlag von Rudolf rnosfe, Berlin. TfltflfrlfNoch einmal: das Wahlrecht der Ausländer in den preußischen Synagogengemeinden. Von Rechtsanwalt Dr. Michaelis, Hamm i. W. — Die Woche. — Max Weiß. Von Alphons I. Sußnitzki. — Zeitungsstimmen aus dem Jahre 1812 über 'Judenemanzipation. Von Landesrabbiner Dr. Silberstein. — Leopold Ettlinger, Karlsruhe. Von J. B. — Russisches Stimmungsbild. Von Bertha Katz-Sonnemann. — Feuilleton: Ter Antisemit. Roman von Ernst Theodor Justi. — Sprechfaal. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Ratibor, Eleiwitz, Breslau, Schroda, Emden, Würzburg, Nürnberg, Wien, Bukarest. — Von Nah und Fern. Ooch kinmst: dss Wahlrecht der Ausländer in den prrutzilchrn Synsgogengemeinden. Von Rechtsanwalt vr. Michaelis, Hamm t. W. I. eit der Veröffentlichung meines Aufsatzes in Nummer 21 und 22 des Jahrgangs 1912 dieser Zeitschrift will die Frage des Ausländerwahlrechts nicht zur Ruhe kommen. Sie ist nicht nur mehrfach publizistisch behandelt, sondern hat auch, wie ich verschiedenen Zuschriften entnehme, bei der Revision von Gemeindestatuten eine Rolle gespielt. Am eingehendsten scheint sich Professor Dr. Hennberger (Bonn), dem wir bekanntlich eine grundlegende Monographie über die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern verdanken, in einem als Sonderabdruck aus dem „Jüdischen Volksfreund" erschienenen Gutachtens mit meinen Ausführungen befaßt zu haben. Er kommt durchweg zu anderen Ergebnissen als ich. Auf alle Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden, einmal mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum, sodann, weil ohne die bei den Lesern dieser Zeitschrift nicht vorauszusetzende Kenntnis der Heimbergerschen Broschüre manches unverständlich bleiben würde. Ich muß mich aus eine Widerlegung der wesentlichsten Argumente Heimbergers beschränken. I. Da ist es nun zunächst unberechtigt, wenn mir die Ansicht unterstellt wird, „daß Ausländer nicht Mitglieder der Synagogengemeinden in Preußen seinkönnen". Das habe ich — wenigstens für den Geltungsbereich des Gesetzes von 1847 — nirgendwo behauptet. Es steht meines Erachtens nichts im Wege, daß eine Synagogengemeinde, wenn sie Wert darauf legt, einen Ausländer, der sich in ihrem Bezirk niederläßi, sei es aus Grund einer allgemeinen statutarischen Bestimmung, sei es durch besondere Vereinbarung, als vollberechtigtes Mitglied aufnimmt. Bestritten habe ich nur, daß der Ausländer gleich dem reichsangehörigen Juden ipso jure und ipso facto, also ohne besonderen Rechtsakt, lediglich durch die Tatsache'.seiner *) Verlag: Verein für die Mischen Interessen Rheinlands. Niederlassung Mitglied seiner Wohnsitzgemeinde wird. Dies festzustellen, scheint mir nicht unwichtig. Denn es handelt sich hier, wie wir sehen werden, keineswegs um bloße Silbenstecherei. 1. Ich hatte zur Begründung meines Standpunktes darauf hingewiesen, daß zwischen dem Edikt von 1812, das die Niederlassung fremder Juden von der Erwerbung des Staatsbürgerrechts abhängig machte (8 31), und dem Judengesetz von 1847 insofern ein Zusammenhang bestehe, als das Edikt in 8 39 die im Gesetz erfolgte Regelung „des kirchlichen Zustandes" bereits in Aussicht stelle. Hermberger meint demgegenüber: „Wenn der Gesetzgeber im Judenedikt eine künftige Regelung der kirchlichen Zustände der Juden in Aussicht stellt, so ist damit keineswegs gesagt, daß er in dem künftigen Gesetz den Kreis der Juden, deren kirchliche Verhältnisse er regeln will, genau ebenso umschreiben werde wie in dem Judenedikt." Nun ist es allerdings nicht immer leicht, die verborgenen Gedankengänge des „Gesetzgebers" mit aller Bestimmtheit festzustellen; aber wenn er in dem einen Gesetz die Regelung der kirchlichen Verhältnisse der inländischen Juden zusagt und in einem anderen die Organisation der Judengemeinden gibt, so spricht doch die Vermutung dafür, daß er mit dem zweiten Gesetz die Zusage des ersten habe erfüllen wollen, und die Beweislast fällt dem zu, der das Gegenteil behauptet. In unserem Falle werben wir indes jedes weiteren Beweismittels entraten können, wenn wir die parlamentarischen Verhandlungen über den Entwurf des Judengesetzes als Erkenntnisquelle benutzen. In der Sitzung der Ständekurie vom 15. Juni 1847 wurde nämlich bei der Beratung des 8 2 des Entwurfs, der Mit 8 35 des Gesetzes in seiner endgültigen Fassung übe reinstimmt, wiederholt der enge Zusammenhang des Edikts und des Gesetzes betont. So bemerkt der Regierungskommissar: „Außerdem mache ich darauf aufmerksam, daß im Gesetz von 1812 dieser Teil ausdrücklich der künftigen Gesetzgebung Vorbehalten ist." Der Abgeordnete Oberpräsident v. Meding: „Der Fortschritt liegt eben darin, daß . . . die Verheißungen jetzt erfüllt werden, welche das Gesetz vom Jahre 1812 in Ansehung der Regulierung der Kultusangelegenheiten den Juden gemacht hat." Dasselbe hatte schon am vorhergehenden Tage in der Herrenkurie fast mit den gleichen Worten der Justizminister Eichhorn gesagt. Und in der dem Entwürfe beigegebenen Denkschrift heißt es: „Sämtliche Regierungen, in deren Verwaltungsbezirke das Edikt von 1812 zur Anwendung kommt, haben in den erstatteten Berichten übereinstimmend dahin angetragen, daß der Verheißung in 8 39 des Edikts wegen des Erlasses der nötigen Bestimmungen in betreff der Kultusverhältnisse entsprochen werden möge." Heimberger irrt nuch, wenn er, wie es scheint, annimmt, das ' Nioderlassungsverbot des 8 31 des Edikts habe nur auf dem Papier gestanden. In der Zeit zwischen den beiden Gesetzen

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