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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1913-11-21 · Heft 47 (21.11.1913) · p. Seite 554

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
77 (1913)
Issue
Heft 47 (21.11.1913)
Date
1913-11-21
Page
Seite 554 (sequence 2)
Language
German
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554 Stadt von Zeit zu Zeit eine dem Bedürfnis entsprechende Anwaltzahl festgesetzt werde, die nicht überschritten werden darf. Das ist der numerus clausus. Bis diese Zahl erreicht ist, soll nach wie vor jeder geprüfte Jurist ohne Unterschied der Person das Recht haben, sich wann und wo er will, als Anwalt niederzulassen. Wie die Bedürfniszahl zu ermitteln, wie sie zu berechnen ist, ist wie vieles andere, auch unter den Anhängern des numerus clausus noch völlig ungeklärt, ja es ist ohneweiteres zuzugeben, daß die technischen Schwierigkeiten, welche der Durchführung der erstrebten Maßregel entgegenstehen, zurzeit noch kaum überwindbar scheinen. Das hat indessen mit der prinzipiellen Seite der Frage nichts zu tun. Man mag über den numerus clausus denken wie man will, nicht zu leugnen ist jedenfalls, daß, wenn nicht bald Abhilfe eintritt, die schon jetzt an vielen Orten bestehende Ueberfüllung des Anwaltsstandes in kurzem einen Umfang annehmen wird, der mit Notwendigkeit die Proletarisierung unseres Berufes und damit verhängnisvolle Folgen nach sich ziehen muß, nicht bloß für die Anwälte selbst, sondern mehr noch für das Recht suchende Publikum und für die Rechtspflege. Denn der Anwalt, welcher, getrieben durch die Drohung der Hungerpeitsche, nicht mehr über der Sache steht, wird nur zu oft der Versuchung unterliegen, seinen Rat auch da zu erteilen, wo er nicht mehr der Geltendmachung des Rechts dient, wird im heißen Kampfe um sein und seiner Familie Brot manches tun, was weder seinem Ansehen, noch den Zwecken der Rechtspflege förderlich ist. Und wenn dann dieser Zustand eintritt, wer wird den größten Schaden davon haben? Wer anders als die j ft - dische Gemeinschaft? Oder glaubt jemand, daß gerade der jüdische Anwalt gefeit ist gegen die Fallstricke und Anreize eines übermäßigen Wettbewerbes? Noch ist glücklicherweise die Zahl der Verfehlungen jüdischer Anwälte keineswegs ausfallend — wer kann behaupten, daß das immer so bleiben würde? — Strauchelt aber ein Jude, so heißt es nicht: „ein armer'Teufel ist im Lebenskämpfe unterlegen," sondern: „seht, so sind die Juden!" Darüber ein weiteres Wort in einer für Juden berechneten Aussprache zu verlieren, ist überflüssig. Darum kann ich alles verstehen, was von den Gegnern des numerus clausus eingewendet wird, nur eins vermag ich nicht als diskutabel gelten zu lassen, was mir jüngst einer unserer besten Köpfe entgegen hielt: „Was schadet es denn, wenn das Ansehen des Anwaltsstandes sinkt?" O, nein, das iit nicht gleichgültig, das schadet dem Staatswohl, für dessen Rechtspflege ein guter Anwaltsstand so. überaus wichtig ist, und schadet dem I u d e n t u m, das eine so große Zahl von Angehörigen gerade in diesem Stande hat. Deshalb muß es gesagt werden, so hart es vielleicht auch klingt: wenn es nicht anders geht, wenn die angedeuteten Nachteile für das öffentliche Interesse nur durch eine Beschränkung der Zulassungsmöglichkeit zur Anwaltschaft zu vermeiden sind, so muß der numerus clausus eingeführt werden, mag auch der einzelne Jude zunächst darunter leiden. Ja, den einzelnen wird es während der Uebergangszeit oft schwer treffen, wenn er vielleicht auf Jahre hinaus die Tür verschlossen findet, durch die er nach entbehrungsreicher Vorbereitungszeit in eine geachtete Lebensstellung einrücken will. Nur muß man sich auch hier hüten, den Schaden zu überschätzen. Wie ist es gegenwärtig? Hat der junge Mann denn jetzt, wenn er unmittelbar nach bestandenem Staatsexamen Anwalt wird, bald ein solches Einkommen, wie er es braucht? Wer die Verhältnisse kennt, weiß, daß der junge Anwalt im günstigsten Falle jahrelang darauf warten muß, daß der Unbemittelte der Regel nach fortgesetzt Schulden machen muß, um sich zu erhalten, sofern er es nicht vorzieht, durch eine-reiche Heirat Rettung aus seiner Not zu suchen — ein Ausweg, der doch trotz seiner häufigen Benutzung, uns keineswegs begeistern kann, übrigens auch mit den mehr und mehr sinkenden Aussichten des Anwaltsberufes, immer seltener offen steht. Denn das ist doch nicht zu verkennen, daß die in steigendem Maße fühlbar werdenden Folgen der übermäßigen Konkurrenz in. erster Linie gerade die jüngeren Anwälte treffen, weil wir älteren ja gewöhnlich einen sicheren Stamm von Klienten haben, der wohl selten in erheblicher Weise durch die Niederlassung junger Anwälte beeinflußt wird. Sind also wirklich die wirtschaftlichen Nachteile des numerus clausus für den jungen Juristen so verhängnisvoll? Jetzt braucht er Jahre, ehe er den Unterhalt für sich und sein Bureau verdient, nachher wird er auch Jahre auf seine Selbständigkeit warten müssen, aber in dieser Zeit hat er doch nur für sich selbst zu sorgen, und er wird voraussichtlich fast immer Gelegenheit haben, inzwischen als Hilfsarbeiter bei Anwälten, oder sonstwie, seinen persönlichen Gebrauch ganz oder teilweise zu verdienen. Eine Wirkung würde die Einführung des numerus clausus voraussichtlich bald zeitigen, eine Wirkung, die sich gerade bei den jüdischen Anwälten bemerkbar machen würde: Wer jetzt die Anwaltsversammlungen sieht, wie sie regelmäßig in jeder Provinz jährlich einmal und von dein deutschen Anwaltsverein alle zwei Jahre in einer Großstadt veranstaltet werden, der kann glauben, daß der weitaus größte Teil aller deutschen Anwälte Juden seien; in Wirklichkeit gehört kaum der dritte Teil davon unserer Gemeinschaft an. Diese Täuschung rührt daher, daß gerade die großen Städte eine besonders starke Anziehung auf junge jüdischen Juristen. bilden, während zahlreiche kleine und ganz kleine Städte entweder gar nicht oder in zu geringer Zähl von jüdischen Anwälten besetzt werden. Die Ursachen brauchen hier nicht erörtert zu werden. Das würde unter dem numerus clausus anders werden, denn alsdann wird der angehende Anwalt es doch vorziehen, das bescheidene, aber sichere Brot der Kleinstadt aufzusuchen, da er nicht mehr, wie jetzt so oft, durch eine meist trügerische Hoffnung.auf bessere und angenehmere Lebensweise zur Uebersiedlung in die blendende Großstadt verlockt werden kann. Wäre eine solche Einschränkung dieser „Landflucht" zu bedauern? Im Interesse des einzelnen nicht, und noch viel weniger von der jüdischen Allgemeinheit. Für diese wäre es im Gegenteil von großem Vorteil, wenn wir mehr durch gebildete Glaubensgenossen im flachen Lande vertreten wären, denn jeder von ihnen könnte für unsere Bestrebungen ein wertvoller Stützpunkt sein. Aber trotz alledem — ein Bedenken gibt es, das wir immer , wieder, besonders von jüdischer Seite hören. Man sagt: „guieta non movere!" Wenn die Regierung einmal am Werke sei, die Rechtsanwaltsordnung revidieren zu lassen, so werde sie es verstehen, bei der Gelegenheit Bestimmungen zur gesetzlichen Festlegung zu bringen, die es ihr irgendwie ermöglichen, nachher im Verwaltungswege bei der Prüfung der Zulassung konfessionelle Unterschiede zu machen. „Der Gebrannte scheut das Feuer!". Wer wollte uns Juden solche Befürchtungen verübeln? — Und doch ist diese Sorge grundlos. Die seit mehr als 24 Jahren in Kraft befindliche Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 enthält unter anderem in 8 5, Nr. 5 die Vorschrift, daß die Zulassung zu versagen ist, „wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welcher die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde!"

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