Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1913)
- Date
- 1913-11-07
- Page
- Seite 535 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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535 1757, wo ein anderer Knabe mit Namen Stephan von Juden getötet worden wäre. Der Zivilkläger S ch m a k o w ersuchte, die Dokumente dem Beweismaterial beizulegen. Der Staatsanwalt aber, der sonst alle Anträge der Zivilkläger unterstützte, sprach sich nach Ansehen der Dokumente gegen den Antrag aus, „damit der Verlauf des Prozesses nicht gehemmt würde. Ser doch das eine Dokument lateinisch geschrieben, eine Sprache, die er nicht „im Nu" bewältigen könne." Man steht hier vor einem Rätsel. Der russische Staatsanwalt, der die Anklage des Ritualmordes nicht bloß gegen Beilis, sondern gegen die Juden aller Länder und aller Sprachen vertritt, sollte nicht so viel Lateinisch verstehen, um ein angeblich wichtiges Dokument auch „im Nu" auf seinen Inhalt prüfen zu können? Und besitzt er wirklich so geringe Kenntnisse der lateinischen Sprache, weshalb trat er, nachdem er in die Dokumente Ein sich t geno mm en, dem Anträge seines Gesinnungsgenossen Schmakow entgegen, sie dem Beweismaterial beizulegen? Wie durfte er als Verfechter des Ritualmordgedankens Dokumente, deren Inhalt er nicht kennt, die vielleicht gravierende Momente für die Anklage enthalten, so ohne weiteres aus den Händen geben? Nun, ich glaube, die Lösung des rätselhasten Verhaltens des Staatsanwaltes gefunden zu haben. Aus dem Jahre 1753 ist ein Ritualmordprozeß bekannt, über dessen Ausgang ein Dokument in lateinischer Sprache, und seit 1900 auch in deutscher Uebersetzung vorliegt und allen, die sich dafür interessieren, zugänglich ist. Es ist ein Auszug aus den Gerichtsbüchern des Schlosses Kremenetz (Krzemieniece), datiert 1753*). In diesem Dokument ist wohl von einem, mit entsetzlichen Stichwunden aufgesundenen Christenkind die Rede, aber dieses Kind war kein Knabe, sondern ein Mädchen, namens Marianna, dem nicht die Juden, sondern, wie das Gericht nachher feststellte, der eigene Vater „mit einem Messer unter dem Auge einmal und an beiden Füßen zweimal Stichwunden beigebracht hatte", um die Juden des Rituälmordes bezichtigen zu können. „Diese Tochter" — heißt es in dem betreffenden Dokument wörtlich — „habe gegen den eigenen Vater geklagt und mit ihrer schwachen Stimme erklärt, daß sie von ihm selbst diese Verwundungen erlitten habe." Mit einem solchen Dokument konnte der Staatsanwalt natürlich nichts beginnen, und so blieb ihm, um nicht durch die Verlesung des Dokumentes den als Sachverständigen geladenen Archimandriten öffentlich zu blamieren, nichts anderes übrig, als seine geringen Kenntnisse des Lateinischen vorzuschützen. — Das zweite Dokument von 1757 dürste sich aus eine Anklage beziehen, die ebenfalls 1753 gegen die Juden wegen Ermordung eines Kindes des Adam Studzinski im Dorfe Markowa Wolica bei Paulitz in der Kiewer Diözese erhoben worden war und jahrelang die Gemüter erregt hatte. Obgleich die verhafteten Juden trotz schärfster Folter nichts gestanden, wurden dreizehn derselben von dem Koadjutor des Bischofs von Kiew verurteilt und lebendig gevierteilt. Kardinal. Ganganelli, späterer Papst Clemens XIV., schreibt in seinem Gutachten über diesen Fall: „Ich habe nicht nötig, mich mit der Mitteilung dessen auszuhalten, was der Prälat von Kiew sagt; denn der größte Teil seines Berichtes kann eine Apologie seines Verhaltens genannt werden, da er sich gegen die „verfluchte Geldgier" verteidigt." Der Koadjutor des Bischofs hatte nämlich, wie aus den Akten hervorgcht, anläßlich dieses Prozesses einige reiche fremde Juden, die mit der Anklage gar nichts zu tun hatten, gefangen genommen und ihnen 800 Goldgulden abgepreßt. Also, auch dieses Aktenstück des, wie es scheint, mehr frommen als gelehrten Archimandriten spricht nicht besonders für die Berechtigung der Ritualmordanklage, die der hinter seine geringen Kenntnisse des *) Die Päpstlichen Bullen, München 1900, August Schupp. Lateinischen sich flüchtende Kiewer Staatsanwalt jetzt vor der ganzen zivilisierten Welt vertritt, und man begreift, weshalb er sich gegen den Antrag des Zivilklägers Schmakow, diese Dokumente dem Beweismaterial beizulegen, so entschieden ausgesprochen hat. —Bei dieser Gelegenheit möchte ich auf ein anderes Dokument Hinweisen, das in der dem Kiewer Staatsanwalt verständlichen russischen Sprache geschrieben ist. Es ist ein Erlaß des Ministers für geistige Angelegenheiten fremder Konfessionen in Rußland vom 6. März 1817 an den Gouverneur von Grodno und lautet in wörtlicher Uebersetzung wie folgt: Anläßlich der auch jetzt in einigen von Polen an Rußland übergegangenen Gouvernements gegen die Juden erhobenen Beschuldigung wegen angeblicher Ermordung von Christenkindern zu rituellen Zwecken und in Anbetracht, daß diese Anklagen schon vorher durch parteilose Untersuchungen und königliche Erlasse mehrfach widerlegt worden sind, hat Seine Kaiserliche Majestät (Kaiser Alexander I.) geruht, mir zu befehlen: allen Gouverneuren seinen Kaiserlichen Willen kundzutun, daß die Juden künftighin ohne Beweis, nur auf Grund des Vorurteils, daß sie Christenblutes bedürfen, nicht mehr angeklagt werden dürfen; wenn aber ein Menschenmord stattfinden und der Verdacht aus die Juden, ohne das Vorurteil, daß sie Christenblut zu religiösen Zwecken gebrauchen, fallen sollte, so hat die Untersuchung auf Grund des Gesetzes nach den Vorschriften und Verordnungen, die für die Bekenner anderer Konfessionen, wenn sie eines Mordes angeklagt werden, bestimmt sind, stattzufinden. Indem ich Ew. Exzellenz diesen „Hohen Befehl" zur Kenntnis und Ausführung mitteile, habe ich die Ehre ustv. Genehmigt: St. Petersburg, Fürst Alexander Galizhn. Nr. 261, 6. März 1817. Der Beilisprozeß ist nicht nur eine Schmach für die gegenwärtigen russischen Machthaber, sondern er schändet auch das Andenken des humanen Kaisers Alexander I. Krokellor Dr. Mrphus Wta. Aus der „Neuen Rotterdamer Zeitung" vom 14. September 1913. an schreibt uns aus Amsterdam: Die Ernennung von Professor vr. D. Josephus Jitta zum Mitglied des Stäatsrates ist von neuem eine große Ehre für die Universität von Amsterdam und gleichzeitig ein Beweis, wie ausgezeichnet diejenigen, welche ihn vor 20 Jahren als Nachfolger des unlängst verstorbenen großen Asser angewiesen haben, in.ihrer Wahl gewesen sind. Hier zeigt sich doch ein frappanter Beweis von Kontinuität, in der Wissenschaft, welche, ohne daß sie sich ' jetzt genau in denselben Bahnen bewegte, immerhin sowohl aus handelsrechtlichem wie auch auf international-privatrechtlichem Gebiete von derselben Basis ausging. Eben die Kollegien des Professors Jitta waren dahin gerichtet, den angehenden Juristen einen Blick in das praktische Leben werfen zu lassen; der Praxis entliehene Beispiele wurden geweckt. Weder Mühe noch Kosten — im wahren Sinne des Wortes — hat Professor Jitta zu Nutzen seines Unterrichtes gespart, und die zahlreichen Leitfäden, sowohl auf dem Gebiete des Handelsrechtes und Fallissementrechtes wie auch des internationalen Privatrechtes, sind vorhanden, um davon Zeugnis abzulegen. Wenn beispielsweise, das Wechselrecht an der Reihe war, so wurden die verschiedenen Spezimina von Appoints durch den Professor den Hörern seiner Kollegien behändigt, und bildeten die Objekte dann hie Gelegenheit zum Anschauungsunterricht, so auch bei dem Seerecht, die auf diesem Gebiete häufig