Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1913)
- Date
- 1913-11-07
- Page
- Seite 534 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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584 doch kein Recht, ein lebendes Objekt zu-beschaffen, das notwendig war, um einen solchen Prozeß zum/Entstehen zu bringen. Das aber ist geschehen! Petersburg, 26. Oktober. In der russischen Gesells ch a st für Psychiatrie fällte heute der Privatdozent M o r o - k o w' eine zermalmende Kritik an dem Gutachten des Professors Sikorfky im Nituälmordprozeß. Die Blutbeschuldigung gegen Beilis beruht bekanntlich zum größten Teil aus jenem Gutachten. Die Versammlung wählte drei Mitglieder behufs W i d e r l e g u n g des unwissenschaftlichen Gutachtens Sikorskys. Alle drei Gewühlten hatte sich zuvor in der Versammlung mit großem Nachdruck gegen das Gutachten Sikorskys ausgesprochen. Petersburg, 28. Oktober. In der Reichsduma hat heute die Kadettenpartei eine dringende Interpellation wegen allgemeiner Bedrückung der Presse, besonders aber anläßlich des Beilisprozesses eingebracht. Der Führer der Kadetten, Miljukow, äußerte in seiner Begründung der Interpellation ungefähr folgendes: Die Bedrückung der Presse hätte in diesem Jahre einen Rekord erreicht, insbesondere sei versucht worden, den Beilisprozeß durch Zwangsmaßregeln gegen die Presse der Oesfentlichkeit zu entziehen. Der Präsident bittet, den Prozeß nicht zu b e r ü h - -r e n. Miljukow erwiderte, die Abgeordneten hätten das Recht, sich über eine ganz Rußland aufregende Frage auszusprechen, und bat die Duma, gegen die geheimen Kräfte Stellung zu nehmen, deren Wirkung R u ß l a n d m i t Schmach b e d e ck e. Der Präsident verwarnt den Redner abermals. (Beifall rechts und im Zentrum.) Miljukow fuhr fort, die enge Verbindung, zwischen Dieben, Einbrechern und dem Dumaabgeordncten Z a m y s l o w s k y errege allgemeines Erstaunen. (Großer L ä r m und Widerspruch rechts.) Der Präsident ruft den Redner zur Ordnung. Dieser schloß, es sei die höchste Zeit, zu erklären, daß seine Partei keine Verantwortung für den Beilisprozeß tragen wolle. (Beifall links.) P u r i s ch k e w i t s ch (Aeußerste Rechte) erklärte, die d r e s s i e r - ten Stare der Juden schuft könnten dem ehrlichen Namen Zamyslowsky nichts anhaben. (Stürmischer Beifall rechts.) Die Interpellation sei ein verdeckter Versuch, in die Rechte des Gerichtes einzugreifen; der erste Arbeitstag der Duma dürfe aber nicht ein Sympathiemeeting für die Juden darstellen, die in Kiew die Spuren eines Verbrechens zu verwischen suchten, das die Aufmerksamkeit von Rußland und ganz Europa erregt habe. Die Juden hätten alle Mittel zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung angewandt, auch zur Bestechung und sogar zu Gift gegriffen. Der Präsident bittet, Einzelheiten eines schwebenden Versa h r e n s nicht zu erwähnen. Purischkewitsch erklärte, trotz der .Versuche, die Rechte zu Ausschreitungen herauszufordern, werde sie den Gerichtsspruch schweigend erwarten.' Rußland sei nicht Frankreich, es werde also nicht gelingen, die Dumatribüne auszunntzen, wie seinerzeit die Deputiertenkammer für D r e y s u s ausgenutzt worden sei. Eine Duma, die sich in ein Meeting vernmudelte, könnte und müßte aufgelöst werden. Graf v. Bennigsen (Oktobrist) erklärte, die Oktvbristeu würden für die Dringlichkeit stinunen, aber in der Disknssion nicht über den Gegenstand der Interpellation herausgehen, da sie der Duma keine gerichtlichen Befugnisse beimäßen. (Beifall im Zentrum.) Die Dringlichkeit wurde gegen wenige Stimmen der Rechten und die Interpellation selbst mit 149 Stimmen der Linken und der Oktobristen gegen 106 der Rechten und der Nationalisten angenommen. * Zum Schluß mag darauf hingewiesen werden, daß Prof. Ziemke, der Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin in Berlin, in der „Deutschen Medizinischen Wochenschrift" Nr. 48 ein ausführliches Gutachten abgegeben hat unter dem Titel: „Der Ritualmord in Kiew und die ärztlichen Sachverstän d i g e n". Da es leider unmöglich ist, dieses Gutachten vollständig abzudrucken, so sei hier nur ein kurzer Auszug geboten. Ziemke legt folgendes dar: Die Leiche des ermordeten 12 jährigen Knaben ist bekanntlich mit auf dem Rücken zusammengebundenen Händen in einer Höhle gefunden worden, wo angesichts des Mangels von Blutspuren auf der Erde der Mord nicht ausgeführt' worden sein kann. Der Körper wies eine große Anzahl von Stichverletzungen am Kopf und der rechten Halsseite, auf dem Rücken, aus der rechten Seite des Rumpfes in der Gegend des Herzens auf, die zwar meist nur oberflächlich waren, zum Teil aber auch die Schädeldecke, die Lungen, die Leber, die rechte Niere und das Herz durchbohrt hatten. Gerade diese letztgenannten Verletzungen mußten dem unglücklichen Kinde beigebracht worden sein, als es schon dem Tode nahe war, denn sie haben keine nennenswerten Blutungen mehr zur Folge gehabt. Irgendein größeres Blutgefäß war nicht eröffnet, auch kann von einem Verblutungstode überhaupt nicht-die Rede sein, denn die Obduzenten selbst beschreiben die Farbe der inneren Organe als braunrot und verzeichnen die Tatsache, das; die Blutadern innerhalb des Schädels und im Unterleib mit dunklem, flüssigem Blut gefüllt'sind. Dennoch erklären dieselben Aerzte, daß aus dem Körper etwa zwei Drittel des Gesamtblutes ausgeslosfen und der Knabe verblutet sei; ja sie beantworten dem Richter bereitwillig die Suggestivfrage, welche von den zahllosen Wunden zum Auffangen des abgezapsten Blutes am geeignetsten gewesen seien. Daß der Ritualmörder, dem es um das Sammeln des dem Körper entströmenden Blutes zu tun war, viel zweckmäßiger irgendeine beliebige Arterie oder eine größere Bene — etwa am Halse oder am Arm — eröffnet und daraus das schnell fließende Blut aufgefangen hätte, scheinen weder die Richter noch die Sachverständigen einzusehen. Eine weitere höchst anfechtbare Behauptung einiger Aerzte ist ihre Angabe, der Derletzungsbesund lasse auf die Absicht des Mörders schließen, seinem Opfer möglichst viele Qualen zu bereiten, und spreche für ein zielbewußtes, überlegtes Handeln. Prof. Ziemke hat ohne Zweifel recht, wenn er gerade in der großen Zahl oberflächlicher, gruppenweise angeordneter Verletzungen den Beweis dafür erblickt, daß der oder die Mörder hastig und blindlings zugestochen haben, wahrscheinlich während verzweifelter Abwehrbewegungen ihres Opfers. Wenn weiter in Kiew die Ueberzeugüng ausgesprochen worden ist, daß ein solcher Mord wegen seiner Umständlichkeit nur von mehreren Personen begangen sein könnte, so betont der Autor, daß der schwächliche 12 jährige Knabe auch einem einzelnen Mann von normaler Körperkraft keinen nennenswerten Widerstand leisten, konnte, und daß daher für die Beteiligung mehrerer Personen zwingendere Beweise beigebracht werden müssen. Da außerdem sichere Anzeichen dafür vorliegen, daß das Kind durch Zuhalten von Mund und Nase erstickt worden ist, also sehr, schnell bewußtlos geworden sein muß, so ist nicht recht einzusehen, welchen Sinn es haben konnte, aus berechneter Grausamkeit ihm noch kurz vor seinem Tode Verletzungen beizubringen, die es doch nicht mehr fühlte. Ziemke wendet sich dann aufs schärfste gegen das oberflächliche und willkürliche Gutachten Zikorskis, bezeichnet es geradezu als unerhört und weist energisch darauf hin, daß die Entscheidung der Frage, ob es überhaupt Ritualmorde gibt, nicht bei dem ärztlichen, sondern bei dem theologischen Sachverständigen liegt, und daß dem Arzt vor Gericht nur die Aufgabe zufällt,'aus den Vorgefundenen Verletzungen seine Schlüsse auf ihre möglichen Beziehungen zum Tode und aus die Art ihrer Entstehung zu ziehen. Gerade bei einem Prozeß, wo es sich um Ehre und Leben des Angeklagten handelt, sollte der Arzt wie' jeder Gutachter im Interesse der Menschlichkeit doppelt sorgfältig daraus bedacht sein, innerhalb seiner Befugnisse zu bleiben und alles zu vermeiden, was dazu dienen könnte, etwa bestehende Vorurteile zu nähren. Archimsndrit Autonom und leim Dokumente. Von Albert Katz. Unter den Zeugen, die im Beilisprozeß vernommen worden sind, befand sich auch der A r ch i m a n d r i t Autonom, -ein Greis von 71 Jahren, der als getaufter Jude der Ladung der Zivilkläger gefolgt war, um'für die Ritualmordlegende Stimmung zu machen. Er wurde am siebenten Verhandlungstage vernommen und sagte mehr als Sachverständiger denn als Zeuge u. a. aus, er habe Dokumente, welche beweisen, daß im Jahre 1753 ein christlicher Knabe von Juden ermordet worden wäre. Das Dokument fei lateinisch geschrieben. DaS zweite Dokument beziehe sich aus das Jahr