Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 23 (6.6.1913)
- Date
- 1913-06-06
- Page
- Seite 271 (sequence 7)
- Language
- German
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271 die sich zu dieser Leidenszufügung bereit finden! Beschimpfung, Unterdrückung, moralische Mißhandlung eines Teiles der Bevölkerung durch einen anderen! Daneben richtet sich mein heftig bitteres Gefühl gegen die Zusehenden, die Geschehenlasser.' Wie empörend ist der nicht erhobene Protest! Mein, grollerfülltes, vorwurfsvolles Staunen wendet sich an jene, die alles anhören und dazu schweigen." „Diese Bestrebungen streifen an Tollheit und Verbrechen! Beschimpfung, Verhöhnung, Gewerbeentziehung, Vertreibung, Gütereinziehung — das will ein politisches System sein?!" „Jener verhängnisvolle Druck- und Gefühlsfehler, daß der Zweck die Mittel heilige, veranlaßt die Leute, die da glauben, daß die Judenschaft irgendwelchen wirtschaftlichen oder religiösen Schaden bringen könne, sich jedes Mittels zu bedienen, um den vermeintlichen Feind zu vernichten. Das i st Kriegsmoral! Und die anderen, die nicht selber Antisemiten sind, hören ruhig zu und lassen die wahrheitslosen Argumente und die Haßaufreizung ruhig gewähren." „Judenbekämpfung: für die einen Hochmutssport, für andere eine Konkurrenzunterdrückung, für manche „a Hetz", für die meisten ein gedankenloses Mittun einer politischen Mode, im Grunde aber ein Autodafö." Austritt sus dem Judentum und Ausscheiden sus den Synsgosengemrinden. Von vr. zur. D i t t m a r W i l u n e r, Breslau. (Schluß.) insichtlich der Pflichten ist beiden Gesetzen gemeinsam, daß eine über den Austritt hinaus fortdauernde Beitragspflicht des Ausgeschiedenen für gewisse Fälle angeordnet wird. Bestimmend hierfür ist der Umstand gewesen, daß bei Kirchen- und Synagogengemeinden ein Umlageverfahren stattfindet, und zwar bei letzteren gemäß § 58 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 für Kosten des Kultus und der übrigen Bedürfnisse der Gemeinde. Es liegt auf der Hand,' daß jede Veränderung in der Zahl der zur Umlage herangezogenen Personen den ganzen Status umwirft. Dies sollte nach Möglichkeit durch eine verlängerte Haftung des Ausgeschiedenen vermieden werden. Wenn das Gesetz von 1876 hierin weiter geht als das von 1873, wie wir bald sehen werden, so ist der Grund darin zu suchen, daß man bestrebt war, den jüdischen Gemeinden, die keinerlei staatliche Beihilfe genossen, sondern aus sich selbst angewiesen waren, vor den christlichen Kirchengemeinden erhöhten wirtschaftlichen Schutz zu gewähren. Im einzelnen ist nun zu bemerken: Grundsatz für beide Gesetze ist, daß der Ausgetretene vom Schluß des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab zu Leistungen, welche ans der persönlichen Gemeindeangehörigkeit beruhen, das sind alle Steuern, Abgaben und Beiträge, nicht mehr verpflichtet ist (cf. 8 6 Nr. 2 des Gesetzes von 1876 und 8 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes von 1873), wobei das Gesetz von 1876 diesen Leistungen noch die an die Seite stellt, welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind °). . "Hiervon werden beiderseits ausgenommen die Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Notwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Gemeinde oder Judentum erklärt wird, festgestellt ist. Hierfür hat der Ausgetretene bis zum Ablaufe des zweiten auf die 6) Diese Bestimmung betrisst lediglich die Provinz Hannover und das vormalige Kurfürstentum Hessen. Cf. 8 28 des Hannoverschen Gesetzes vom 30. September 1842 und § 59 der Kurhessischen Verordnung vom 30. Dezember 1823. Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt nicht erklärt hätte (8 6 a, 8 3 Abs. 2 a. a. £).). Das Gesetz von 1876 geht, wie schon erwähnt, hierin noch weiter. Es bestimmt nämlich außerdem noch einmal, daß der Ausgetretene zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, beizutragen hat, und zwar für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Andererseits hat der Ausgetretene noch an den Lasten teilzunehmen, welche der Gemeinde aus ihrem Begräbnisplatze erwachsen, und zwar so lange, als dem Ausgetretenen nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Beg'räbnisplatz zu benutzen (8 6 b et. a. O.). Im übrigen werden alle nicht auf der persönlichen Gemeindeangehörigkeit beruhenden Lasten weder durch den Austritt aus der Gemeinde noch durch den aus dem Judentum berührt (8 6 Abs. 4 und 8 3 Abs. 3 a. a. £).), da diese allgemeiner öffentlich- oder Privatrechtlicher Natur sind. Das Gesetz von 1876 erwähnt die Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, das Gesetz von 1873 Leistungen, welche entweder kraft besonderen Nechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von Grundstücken des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirke ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten fiitb7 8). Ich komme nunmehr zu der Schlußfrage, inwieweit die Rechte des Ausgetretenen durch seinen Austritt betroffen werden. Mit Rücksicht auf diese bestimmt das Gesetz von 1876 in 8 6 Nr. 1, daß der aus der Gemeinde Ausgetretene an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinde als solchen^) zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr teilzunehmen hat, und macht nur unter b die Ausnahme, daß das Recht der Mitbenutzung des Begräbnisplatzes der Synagogengemeinde dem Ausgetretenen so lange verbleibt, als ihm nicht die Berechtigung zufteht, einen anderen Begräbnisplatz zu benutzen o). — Privatrechte an Begräbnisstellen werden durch den Austritt überhaupt nicht berührt. Das Gesetz von 1873 trifft hierüber keinerlei Anordnungen. Es ist selbstverständlich, daß der für den Austritt aus der Gemeinde geltende Grundsatz von dem Aufhören jeglicher Rechte des Ausgetretenen der Gemeinde gegenüber in erhöhtem Maße für den Austritt aus dem Judentum Geltung finden muß in Anbetracht dessen, daß dieser doch die radikalere und weitere Maßnahme ist — und zwar mangels einer einengenden Bestimmung uneingeschränkt. Daß das Gesetz von 1873 hinsichtlich der Rechte einer Anordnung entbehrt, ist daraus erklärlich, daß sie eigentlich vollkommen überflüssig ist. Schon praktisch wird der Fall kaum Vorkommen, daß derjenige, welcher aus dem Judentum ausgeschieden ist, noch irgendwelche Anforderungen an die Gemeinde stellen wird; das hat er durch seinen Austritt dokumentiert. Man wirb aber auch den Austritt aus dem Judentum als einen formellen Verzicht auf alle Rechte seitens des Ausgetretenen aufzusassen haben. Schließlich ist noch in Betracht zu ziehen, daß ja, wenn auch mit einem etwas späteren 7) Hierunter fallen auch die Realpatrvnatspflichten, die für die jüdischen Gemeinden nicht in Betracht kommen. 8) Es handelt sich demgemäß nur um die Mitgliedschaftsrechte wie etwa: Benutzung der Kultusanstaltcn und --cinrichtungen, Ausübung der Wahlrechte nsw., nicht aber um Forderungen aus .geschäftlichem Verkehr mit der Gemeinde, die keinen Zusammenhang mit der früheren Gemeindcangehörjgkeit des Ausgetretenen haben. 8) - Vgl. oben die entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Pflichten.