Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1913)
- Date
- 1913-05-30
- Page
- Seite 262 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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vom 19. März 1873 stellte der Abgeordnete Laster, inspiriert von dem Orthodoxen Samson Raphael Hirsch, den Antrag, eine Vorlage für ein Gesetz zu machen, durch welches „den Juden in allen Teilen der Monarchie der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus konfessionellen - Bedenken, ohne gleichzeitigen. Austritt aus dem Judentums ermöglicht wird". Der Antrag wurde mit erheblicher Mehrheit angenommen, nachdem ihn Laster vorher eingehend begründet hatte. Am 28. Juli 1876 wurde das Gesetz betreffend den Austritt aus den jüdischen Shnagogengemeinden unterzeichnet (cs. GS. S. 333). Es tritt in Gegensatz zu dem wenige Jahre vorher erlassenen Gesetze vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt 4it§ der Kirche, das nach § 8 des -Gesetzes auch aus das Judentum Anwendung findet (cf. GS. S. 207). Von nun an hatte man zu unterscheiden zwischen Austritt aus dem Judentum und Ausscheiden aus den Shnagogengemeinden, zwei Maßnahmen, die in Ursache und Ziel völlig auseinandergehen. Der Austritt aus dem Judentum ist offenbar die radikale Handlung des einzelnen, die alle Brücken zum Judentum abbricht und zu Konfessionslosigkeit oder Uebertritt zu einer anderen Religion hinleitet. Begrifflich faßt sie das Ausscheiden aus der Gemeinde in sich. Wer aus dem Judentum austritt, ist nicht mehr Jude. Naturgemäß wählt nur der diesen Weg, den in seinen Anschauungen und Empfindungen nichts mehr mit der jüdischen Religion verbindet. Es ist der äußere formale Abschluß eines bereits vorher im Inneren des Austretenden vollzogenen Bruches mit den jüdischen Lehren und dem jüdischen Glauben. Demgegenüber ist der Austritt aus der Shnagogengemeinde nur eine interne Angelegenheit des Judentums, eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und ihren Angehörigen, welche die breite Oefsentlichkeit nicht interessiert. Der Ausscheidende löst nur die ihm von Staatswegen auferlegte Fessel des Gemeindezwanges aus Gründen, die in der Gemeinde und deren Verwaltung liegen, ohne zum Judentum selbst Stellung zu nehmen. Er bleibt Jude. In Anbetracht dieser grundlegenden Verschiedenheiten haben die Gesetze von 1873 und 1876 sich auch verschieden dazu gestellt, ob und welche Gründe für den Austritt aus Judentum oder Synagogengemeinde vorzuliegen haben. Man hat zu beachten, daß beide Gesetze ihre Entstehung der in der Preußischen Verfassung Artikel XII gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit verdanken. Wer aus dem Judentum ausscheidet, tut dies in Ausübung dieser Freiheit, eine Beschränkung für diese Sache des Gewissens ist somit nicht am Platze. Anders steht es mit dem Austritt aus der Gemeinde. Dieser ist, wie schon angedeutet, an sich lediglich ein geschäftlicher Akt, wie etwa das Ausscheiden aus einem Vereine, wobei zunächst das religiöse Moment keineswegs eine Rolle zu spielen braucht. Hier konnten also noch im Interesse der Synagogengemeinden Beschränkungen bestimmt werden, gerade weit genug, um einen Gewissenszwang aüszuschließen. Es stand nämlich zu befürchten, daß, falls der Austritt aus der Gemeinde uneingeschränkt gestattet würde, nunmehr ein Massenaustritt aller derer erfolgen würde, die keinen anderen Grund dafür hatten, als sich den Gemeindelasten zu entziehen. So wurde denn in 8 1 des Gesetzes vom Jahre 1876 bestimmt, daß der Austritt aus der Gemeinde nur infolge religiöser Bedenken zulässig sei. Unzufriedenheit mit der Gemeindeverwaltung, persönliche Differenzen mit dieser und ihren Beamten reichen demnach nicht aus, vielmehr müssen Umstände gegeben sein in der Gemeinde und deren Verwaltung, die den einzelnen in seinen religiösen Anschauungen verletzen; Hauptfall wird also immer, wie bereits der historische Ueberblick gelehrt hat, der Gegensatz zwischen Liberalen und Orthodoxen sein"). Die formalen Voraussetzungen für die beiden in Rede stehenden Maßnahmen sind im wesentlichen die gleichen. Nach § 3 des Gesetzes von 1876 und § 2 des Gesetzes von 1873 hat der.Austretende bei dem Richter seines Wohnortes einen Antrag einzureichen, der auf seinen Austritt gerichtet ist. Der Richter hat nun ohne Verzug hiervon dem Vorstande der Synagogengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, Kenntnis zu geben. Erst nach Ablauf von vier Wochen von dem Tage des Eingangs des Antrages gerechnet und spätestens innerhalb sechs Wochen nach diesem Zeitpunkte hat die Ausnahme der Austrittserklärung zu gerichtlichem Protokolle vor dem Richter stattzufinden, wozu der Austretende in Person zu erscheinen hat. Hierbei hat nach 8 2 des Gesetzes von 1876 der nur aus der Gemeinde Austretende der Erklärung die Versicherung. hinzuzufügen, daß der Austritt aus religiösen Bedenken beruhe^). Eine Abschrift des Protokolles ist darauf dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Der Ausgetretene hat ein Recht darauf, daß ihm eine Bescheinigung des Austritts erteilt werde. Als Kosten des Verfahrens werden nach § 4 des Gesetzes von 1876 und § 6. des Gesetzes von 1873 nur Abschriftsgebühren und bare Auslagen in Ansatz gebracht. Der Staat will in Gewissenssachen seiner Angehörigen nichts verdienen. Welche Wirkungen haben nun der Austritt aus der Gemeinde und der aus dem Judentum auf die Pflichten und Rechte des Ausgeschiedenen gegenüber der Gemeinde? (Cchlub folgt.) Der Sohn des Miss. Von JuliusWeil. VII. ch wie grausam war er! Wie marterte er ihre Seele! Äber sie wollte ihn nicht verleugnen, sie wollte ihn verteidigen gegen alle seine Feinde, selbst gegen den eigenen Vater. Und in höchster Oual ries sie: „So wenig ich an dir zweifle, Vater, sö wenig zweifle ich an ihm., Er von Schande befleckt — wer das sagt, kennt diese lautere Seele nicht." „Wenn es aber doch wahr wäre, Luise? Wenn er uns getäuscht hätte?" „Ach, dann möchte ich nicht weiter leben!" Gott im Himmel! Da war es nun — das Wort, vor dem er gezittert hatte, seitdem er das Gräßliche erfahren — das Wort, das sein eigenes Leben vernichtete! Er umklammerte sie, als wollte er sie vor sich selber schützen. „Luise!" flehte ec. „Mein geliebtes Kind! Versprich mir, schwöre mir beim Andenken deiner Mutter, daß du mich nicht verlassen willst, daß du dich an mein Herz flüchten wirst, daß — —" , Er konnte nicht weitersprechen, seine Stimme brach. „Vater! Lieber Vater!" rief sie, ihr Gesicht an seine Brust gepreßt. „Ich will ihn fragen, er selbst soll mir sagen — —" 4) Die Ausgetretenen können sich behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes vereinigen; durch königliche Verordnung können denselben die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden (§ 8 des Gesetzes von 1876). 5) Eine Nachprüfung, ob diese Versicherung der Wahrheit entspricht, findet nicht statt, so daß zur Forin wird, was als innere Voraussetzung gedacht war.