Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1913)
- Date
- 1913-05-30
- Page
- Seite 261 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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261 Schlächtermeister Hosfmann auf einige Stunden - gefänglich eingezogen wurde. An diesem Tage durste sich kein Jude in Könitz aus der Straße sehen lassen. Und als man endlich daran ging, die Synagoge zu demolieren, da verlangte der Landrat militärischen Schutz. Es soll auch dankbar unvergessen bleiben, daß damals der Kaiser, als ihm die Order vorgelegt wurde, nach Könitz eine Kompagnie Infanterie zu senden, das Wort Kompagnie ausstrich undein ganzes Regiment (aus Graudenz) dorthin beorderte. Gewiß! Ehven-Bruhn kann sich rühmen, damals viele jüdische Existenzen ruiniert zu haben, aber auch seine Helfershelfer ereilte die Nemesis. Fast alle damaligen Volksverführer und Aufwiegler sind von der Bildsläche verschwunden, verdorben, ausgewandert, und nicht wenige seiner früheren Anhänger gedenken seiner nicht mit Segenswünschen. Die Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Könitz leben heute wie vor der Affäre im tiefsten Frieden mit den Andersgläubigen. Die Erinnerung aber an die Schreckenstage in Könitz wird nie aus dem Gedächtnis derer schwinden, die Zeugen der betrübenden Vorgänge waren, die zugleich den Beweis brachten, daß einige zielbewußte, mit der nötigen Portion Gewissenlosigkeit ausgerüstete Zeitungsschreiber sehr wohl imstande sind, bei einer harmlosen Bevölkerung Revolten zu erzeugen. Inwieweit die Kriminalpolizei damals auf dem Posten war, das zu untersuchen kann heute nicht mehr unsere Ausgabe sein. Vielleicht hätte eine rechtzeitige und gründliche Untersuchung sämtlicher Häuser in der Umgebung des Mönchsees zur Entdeckung des Totschlägers geführt. Die Verwaltungsbehörden haben überall, wo es gewünscht wurde, Mißstände und Unordnungen beseitigt. Die liberalen Zeitungen sandten erst viel später ihre Reporter dorthin, die natürlich bestrebt waren, die falschen Gerüchte und böswilligen Anschuldigungen an der Hand der Tatsachen zu widerlegen — einen Teil dieser Korrespondenzen kann ich auf mein Konto nehmen — angenehm und gefahrlos war die Ausgabe eines jüdischen Journalisten nicht. Ob die ruchlose oder unvorsichtige Tat, die soviel Unglück im Gefolge hatte, jemals eine Sühne finden wird, das weiß Gott allein. Wir Juden hatten damals und haben heute die Entdeckung nicht zu fürchten! Austritt sus dem Judentum und Nusscheiden sus den Synsgogrusemrinden. Von Dr. zur. Dittmar Wiluner, Breslau. I. ie Emanzipation des neunzehnten Jahrhundertshat wie überall, so auch den Juden in Preußen, beginnend mit dem Edikt vom 11. März 1812 betreffend „die bürgerlichen Verhältnisse der Juden im preußischen Staate" bis zum Bundesgesetz vom 3. Juli 1864 die Erlösung aus jahrhundertelanger Ghettosinsternis gebracht, sie zu Bürgern und Staatsbürgern gemacht, denen bei gleichen Pflichten auch gleiche Rechte mit ihren christlichen Landsleuten zugestanden wurden. In Durchführung des Gleichheitsgedankens blieb man hierbei nicht stehen, sondern gab auch dem Judentum als Religionspartei seine Reformen, indem man für seine Kultusverhältnisse eine bis dahin fehlende Verfassung schuf. Es geschah dies in dem Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847'). *) Dieses Gesetz gilt freilich nur für Altpreußen und das Herzogtum Posen in seinem damaligen Bestände. Die 1864 und 1866 hinzugekommenen preußischen Landesteile, wie Hannover, Hessen-Nassau, Frankfurt, Schleswig-Holstein usw. haben großenteils ihre Landesgesetze behalten, die im allgemeinen ebenfalls auf dem Gemeindezwang fußten, so daß dieselben Voraussetzungen wie in dem preußischen Gesetze gegeben fmd. In demselben (Z 35) wurde der Zusammenschluß der Juden zu Synagogengemeinden (Judenschaften) ungeordnet. Die einzelnen Gemeinden erhielten in Beziehung auf ihre Vermögensverhältnisse die.Rechte juristischer Personen (8 37), waren vollkommen unabhängig voneinander und konnten in freier Selbstverwaltung ohne staatliche Einmischung in religiöser Beziehung ihre Aufgaben erfüllen. Die Zugehörigkeit des einzelnen wurde durch Geburt oder durch Erwerb des Wohnsitzes im Bezirk einer Synagogengemeinde festgelegt. (Durch dieses Gesetz, das gegenwärtig noch im wesentlichen Geltung besitzt, erhielt das Judentum den Charakter einer mit Korporationsrechten versehenen (konzessionierten) Kirchengesellschaft. Eine Gleichstellung mit der evangelischen und katholischen Kirche scheiterte daran, daß man nach wie vor an dem Gedanken von dem „christlichen Staate" festhielt.) In der Folgezeit sollten sich allmählich durch das neugeschaffene Gesetz erhebliche Unzuträglichkeiten Herausstellen. Und das kam so: Aus der einen Seite hatte die Regierung in konstanter Auslegung des 8'35 des d. c. G. den Standpunkt eingenommen, daß jeder Jude in Preußen einer Synagogengemeinde angehören müsse und daher aus ihr ohne Austritt aus dem Judentum nicht ausscheiden könne und dürfet, dadurch aber für die Juden einen Ausnahmezustand geschaffen. Denn den Christen blieb es unbenommen, aus ihrer Religionsgemeinschaft auszutreten, ohne daß der Staat sich kümmerte, in welchem religiösen Verhältnisse der Ausgetretene sich nachher befände^). Andererseits hatten mit dem neuen Leben, das sich innerhalb des Judentums durch die Emanzipation entwickelte, auch neue fortschrittliche Gedanken ihren Eingang gefunden, die das Alte, Ueberlebte beseitigen wollten und zu Reformen in Dogma und Kultus' aus das eifrigste anregten. Bald waren die Juden in zwei Lager, ein orthodoxes, konservatives, und ein liberales, fortschrittliches geschieden, die sich in Wort und Schrift bekämpften. Die Liberalen nahmen schließlich überhand. Ende des Jahres 1858 trugen sie in Berlin, dem Hauptsehdeplatz, bei den Repräsentantenwahlen einen endgültigen Sieg über die Gegner davon. Einschneidende Reformen, welche die Orthodoxen in ihren religiösen Anschauungen verletzten, wie Einführung des Gottesdienstes mit Orgelbegleitung, Sonntagsheiligung und anderes mehr, waren die Folgen, die allmählich hervoriraten. Es liegt auf der Hand, in welche schwierige Lage die Orthodoxen hierdurch bei dem Standpunkte der Regierung geraten mußten. Die Zwangsgemeinden mit ihren Organen und Anstalten, geschaffen für den jüdischen Kultus, konnten ihre religiösen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen; im Gegenteil, sie mußten ihnen, dank ihren Reformen, immer mehr ein Dorn im Auge werden. Und doch gab es kein Ausscheiden aus der Gemeinde, das einzige Mittel, um dem verfassungswidrigen Gewissenszwang zu begegnen; nach wie vor mußte der orthodoxe Jude seine Abgaben an die Gemeinde zahlen und zusehen, wie diese zu den Umgestaltungen verwendet wurden, ohne selbst ein Aeqüivalent zu haben. Ein Austritt aus dem Judentum lag ihm natürlich fern. Man hals sich zwar, indem man, abgesondert von den anderen, orthodoxen Gottesdienst abhielt. Aber dies konnte auf die Dauer nicht gehen, und so sehen wir bald die Orthodoxen in eine Bewegung eintreten, welche die gesetzliche Regelung dieser Mißstände forderte. Bei Gelegenheit der Beratung des Gesetzes über den Austritt aus der Kirche in der Sitzung des Abgeordnetenhauses h Cf. Zirkularreskript der Negierung zu Posen vom 12. November 1852 (DMBl. S. 319). - 3) Cf. die Rede Lasters im Abgeordnetenhause. Sten. Ber. 1872/73, Band III, S. 1765 ss.