Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1913)
- Date
- 1913-04-25
- Page
- Seite 200 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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200 das Judentum und wahre jüdische Religiosität in die Häuser zu tragen! Noch eine Frage muß kurz gestreift werden: Wird nicht durch die Verschiedenheit des Standpunkts in Einzelheiten, wie sie durch die verschiedenen Verfasser bedingt ist, Verwirrung in das Denken des Schülers getragen? Wäre nicht die Bearbeitung aller dieser Themata durch einen einzigen Verfasser vorzuziehen gewesen? Ich möchte diese Frage unbedingt verneinen. Gerade die Verschiedenheit der Verfasser und die gelegentlichen Differenzen der Auffassung lehren den Schüler die Selbständigkeit und Freiheit religiösen Denkens unter Aufrechterhaltung der einheitlichen Grundlage verstehen und'würdigen, bestätigen ihm und zeigen an diesen Beispielen, daß nicht dogmatische Gebundenheit,-sondern freie Erkenntnis das Wesen jüdischer Religiosität ist. Line DrnKlchrikt über Me Errichtung eines Lrhrrrlrminars kür die Juden Süd- und Aeuoltpreutzens." Von Jacob Jacobson. (Schluß.) s kommt daher nach Ansicht des Verfassers der Denkschrift aus Beantwortung folgender Hauptfragen an: ,,A) Was ist bei der Organisation der neuen Lehranstalten zu beobachten? 6) Auf welche Lehrgegenstäude ist zuerst die Wahl zu richten? 6) Wie müßten die anzustellende-n Subjekte qualifiziert sein? D) Auf welchem Wege können die dazu erforderlichen Kosten ausgemittelt werden?" ad A. Da die Organisation eines allgemeinen, besseren Schulwesens nach obigem nur allmählich gedeihen könne, dürfte es zweckmäßig sein, den ersten Schritt mit Errichtung einer Normal- oder Musterschule zu machen. Diese müßte zunächst Seminaristen ausbilden und überhaupt das anschauliche Beispiel einer besseren Erziehung geben. Seien einmal gewisse Ideen in Umlauf gebracht und das Interesse an der „Schulreformation" beim Volke erwacht, bann dürfte die vorzunehmonde allgemeine Veränderung weniger auffallend erscheinen. Diese Normalschule, welche den nach und nach einzuführenden Unterschulen zum Muster dienen und ihre Lehrer bilden sollte, müßte in einer der größten Kreisstädte, wo sich nämlich die meisten und wohlhabendsten Juden befinden, angelegt werden („welches aus Allerhöchsten Befehl näher bestimmt werden könnte"). Der Wirkungskreis dieser Anstalt dürfte mit der Zeit auf folgende 3 Punkte erweitert werden können: „1. Der Vorschlag zur Besetzung der Lehrstellen in der Unterschule; 2. die Besorgung der nötigen Lehrbücher, 3. der Vorschlag zum Lektionsplan und zur Methode, wozu immer von der Normalschule die Genehmigung der Landesschulbehörde nachgesucht werden müßte." Die Verwaltung des jüdischen Schulwesens müßte nicht den Rabbinern und Aeltesten'), sondern der unmittelbaren Aufsicht des Staates anvertraut sein, was sich in Süd- und Neuostpreußen besonders leicht bewerkstelligen lasse, da es dort 1) Vgl. Nr. 11, S. 127. 2) Vgl. Generaljudenreglement von 1797, Kap. IV, § 14. schon bei den Landeskollegien ein besonderes Schulkollegium gebeJ. Folgende Gründe forderten diese Maßregel: 1. Da die Rabbiner und Gemeindeältesten nicht die geringste Kenntnis vom öffentlichen Schulwesen haben, so würden die Lehrer deshalb beständig mit ihnen in Kollision geraten. 2. Die Ehre, unter der besonderen Aufsicht des Staates zu stehen, würde eine besondere Aufmunterung für den Lehrer sein. „Es scheint dieses um so notwendiger zu sein, da der Lehrer als Jude zu keinen Ansprüchen auf die Zukunft berechtigt ist. Wenn also nicht die Aussicht auf Beförderung, sondern der Eifer für die gute Sache den jüdischen Schulmann beleben soll, so müßte dieser Eifer durch die schmeichelhafte Idee von der Würde eines Mannes unterhalten werden, der sich bewußt ist, daß er für das Wohl des Staats und der Menschheit mitwürkt." 3. Sei es in religiöser Hinsicht der Ritualverfassung und dem Geiste der Juden gerade entgegengesetzt, daß sich die Rabbiner und Synagogenvorsteher um Schulsachen bekümmern sollten („ob es gleich in großen teutschen Städten, wo dieselben kultivierter sind, der Fall sein mag"). Dem polnischen Juden sei der Rabbiner nicht ein ordinierter Geistlicher, sondern ein in der Schrift und Tradition bewanderter Mann, „bey dem sich der weniger Gelehrte in Ansehung der erlaubten und unerlaubten Speisen Rats erholt"* 2). Uebrigens stehe niemand unter seiner Botmäßigkeit, „denn das jetzige Judentum kennt keine geistliche Macht". Jeder andere Talmudist sei befugt, das rabbinische Amt zu verrichten und genösse denselben Grad von Ansehen und Einfluß. Erziehung und Unterricht seien Angelegenheit eines jeden Hausvaters, und die Synagoge gebe niemandem die Befugnis, ihm hierin Gesetze vorzuschreiben. Weil der Religionsunterricht also ganz außer dem Kreise der Pflichten des Rabbiners liege, „finden auch keine von den Geistlichen vorgelegte Religionsfragen Glaubensarticul, symbolische Bücher statt"^). Da der oben angedeutete entschiedene Einfluß des Rabbiners auf jede Veränderung in Schulsachen nicht eine Folge seines Amtes, sondern der Kabale fei4), dürfte eben unbedenklich das jüdische Schulwesen ganz dem Staate unterstellt werden. - ad 8. Als „für die Bildung des guten Menschen und des in seinem jetzigen Wirkungskreis brauchbaren Jüdischen Unterthanen unentbehrlich" schlägt die Denkschrift folgende Lehrgegenstände vor: „1. 2. 3. Die teutsche, die Polnische, die hebräische Sprache. 4. Schön und Rechtschreibung. 5. Rechenkunst. 6. 7. Geographie u. Produckten Kenntniß, so viel sie bey ihrer Handlung und Reisen bedürfen. 8. Moral. 9. Religion. 10. Talmuds. Die Grundsätze, nach welchen die genauere Bestimmung des Unterrichts-Plans sich zu richten hätte, dürsten bey der Angabe der Details näher aus ein ander gesezt werden. Jetzt will - 0 Vgl. I. Meißner in: „Das Jahr 1793". Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Organisation Südpreußens, S. 212, Posen 1895, und Max Lehmann, Preußen und die katholische Kirche. VII. (Publikationen aus den Kgl. Preuß. Staatsarchiven Bd. 56, L. 1894) Nr. 292, S. 316 s§ 4. Ills. Nr. 417, S. 532 [§ 4. Yill]. 2) Vgl. S. 20. 3) Gemeint ist offenbar kirchliche Konfirmation. 4) Typische, in der zeitgenössischen Literatur und den Akten oft kviederkehrende, Auffassung des Ausklärungszeitalters. ß) Durch die Beibehaltung des Talmuds als gleichgeordneten llnterrichtsgegenstandes zeichnet sich dieser Lehrplan vorteilhafter- und vcrständigerweise vor dem 1. Schulplan der Wilhelmsschule aus. ek. Monatsschrift XXXVII. S. 196. Ueber die wechselvolle Geschichte des Talmudsunterrichts an der Wilhelmsschule überhaupt, ek. Monatsschrift XXXVII. S. 240/42, 334/35,' 410/15, 428, 533/34.