Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 11 (14.3.1913)
- Date
- 1913-03-14
- Page
- Seite 127 (sequence 7)
- Language
- German
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~ -- ' - - 127 - stifter Mohammed geliefert hat. Hierbei-wäre noch b^üglich der jüdischen Geldgier zu bemerken, daß Weil einer der-ersten jüdischen Privatdozenten an einer deutschen Universität. gewesen ist, und ein Vierteljahrhundert (1836—1861) gebraucht hat, um es in Heidelberg zum ordentlichen Professor zu bringen! - Doch auch die guten Eigenschaften der Semiten, besonders ihre große Intelligenz setzt Caetani an mehr als einer Stelle seines Buches ins rechte Licht. Noch mehr aber erregt seine Bewunderung ihr religiöses Bewußtsein. Denn der semitischen Rasse verdanke die zivilisierte Welt die erhabenste und edelste aller Religionen; sie war es, welche die erhabenste Auffassung von Gott schuf. ' ■-MK- Line Denkschrift über die Errichtung eines Lehrerseminars kür die Juden Süd- und Keuüttpreutzens. Von Jacob Jacobson. 7 ■;; ' I. (Iß* bedarf keines allzu großen historischen Scharfblicks, um zu erkennen, wie durch die umfangreichen Erwerbungen der zweiten und dritten polnischen Teilung in den Jahren 1793 (Südpreußerll) und 1795 (Neuostpreußen) die Einheitlichkeit des Preußischen Staates zerstört und der Mechanismus der Staatsmaschine - gehemmt würde. Doch damit ist der tatsächliche Wertinhalt der kurzen Zeitspanne von 1793 bis 1806, da Süd- und Neuoskpreußen mit dem preußischen Staate verbunden waren, durchaus nicht vollständig gekennzeichnet und erschöpft. Vielmehr ' dringt immer mehr die Erkenntnis durchs, daß gerade ln den Polnischen Provinzen, die ganz andere historische Bedingungen und eine andere /wirtschaftliche Struktur aufwiesen, dem preußischen Beamtentum Gelegenheit geboten war, sich weiter mit Reformen vorzuwagen als in den alten Provinzen, und daß gerade hier eine Menge von Ideen erprobt und zum Teil schon durchgeführt wurde, die in der Stein-Hardenbergschen Aera wiederkehren. Es ist verhältnismäßig wenig bekannt, daß zu diesen Materien auch die Judenfrage gehörte, und es ist noch nicht genügend , beachtet worden, welch großen Schritt vorwärts auf den: Wege hin zur Emanzipation das „Generaljudenreglement für Süd- und Neuostpreußen vom 17. April 1797"3 *) bedeutet. An einem anderen Orte hoffe ich demnächst zu zeigen, wie naturnotwendig sich dieses in wesentlichen Punkten neuartige Gesetz aus dem ganz besonderen Verhältnis ergeben mußte, in dem die polnische Judenschaft zum polnischen Staate gestanden hatte, und wie seine Gedanken, vielfach Dohmsche Jdeenanstöße, dem Edikt von 1812 zusteuerten. Hier soll es mir nur gestattet sein, auf einen sehr wichtigen Einzelpunkt aufmerksam zu machen, der allerdings das Problem an der Wurzel zu packen sucht. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, war hier an die Stelle der alten Regierungsmaxime, die in den Juden nur eine bestimmte wirtschaftliche Funktionen erfüllende, dem Staate in dieser Eigenschaft nicht entbehrliche, über dies hinaus aber schädliche und „fremde" Menschengruppe erblickte, die Auffassung getreten, daß der Staat für die Pflichten, die er den Juden auferlegte, für den Nutzen, den er aus ihnen zog, auch seinerseits bestimmte, und zwar auch sittliche, Verpflichtungen Ein großer Teil von Südpreußen fiel 1815 an Preußen zurück , und bildet die heutige Provinz Posen. 2) Vgl. Robert Schmidt. Handel und Handwerk in Neuostpreußen. Göttinger Dissertation 1910. S. I n. 27: 3) Vollständiger Abdruck bei Rönne u. Simon: Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in den sämtlichen Landesteilen hes preußischen Staates. Pressau 1843. S. 292—302, übernehmen müsse?) , Es war diesem Gesetz als ganzem in eben dieser Formulierung des Verhältnisses von gegenseitiger Verpflichtung der Charakter einer Vorstufe und die Endtendenz einer Assimilierung der Juden gegeben, wie ich das auch aus den Akten der Entstehung dieses Gesetzes zeigen werde. Der polnische Jude, wie ihn der preußische Beamte in Süd- und. Neuostpreußen antraf, lag ganz in den Banden einer nicht immer in gutem Sinn talmudischen Anschauungsweise und übte entsprechend seiner großen Anzahl3) wohl zahlreiche, aber doch nach einer bestimmten Richtung abgegrenzte Berufe aus, vielfach aus Kosten der übrigen Bürger. Ihn galt es zu einem Staatsbürger umzufchaffen, zu einem Staatsbürger, der dadurch sich lebendiges Staatsgefühl aneignet, daß er die Gedankenrrchtung der übrigen Bürger teilt und in allen Berufen dem Staate sich nützlich erweist. Als ein Hauptmittel zur Erreichung dieses Zweckes mußte die Jugenderziehung gelten, die bewußte Vermittlung der gewollten Grundsätze durch die Schule. In den Verhandlungen und Erhebungen, die die Entstehung des Generaljudenreglements von 1797 einleiten, wird denn auch gehörig auf die Wichtigkeit des Schulwesens hingewiesen, und von den befragten Steuer- und Landräten mancher beachtenswerte Vorschlag gemacht. Einen Teil dieser Berichte und Vorschläge gibt A. Warschauer nach Akten des Posener Staatsarchivs in seinem Aufsatz über „Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen" (Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland. III. S. 29—63) wieder3). Mit Stolz kann konstatiert werden, daß das jüdische Unterrichtswesen ungleich verbreiteter und in seiner Art wohl auch intensiver als das der sämtlichen - christlichen Kirchen war 7); aber es stand doch anderseits europäischer Bildung und besonders den Ideen des Aufklärungszeitalters vollkommen wesensfremd gegenüber und mußte von Grund auf reformiert werden, um den oben angedeuteten Aufgaben Nachkommen zu können. * In dem Generaljudenreglement von 1797 lag eigentlich nur der paragraphenmäßige Rohstoff für eine Reformierung des jüdischen Schulwesens vor; ihm tätiges Leben einzuhauchen, ihn praktisch zu gestalten und planmäßig zu formen, blieb den Einzelbemühungeil Vorbehalten. Einen sehr bemerkenswerten und energischen Versuch dieser Art stellt eine Denkschrift dar, die ich im Geheimen Staatsarchiv in Berlin gefunden habe und deren wesentlichen Inhalt ich im folgenden wiedergeben will. Nach der Gewohnheit der Zeit trägt das ziemlich umfangreiche Aktenstück kein Datum und keine Unterschrift. Es ergibt sich aus dem Schriftstück mit Sicherheit, daß es in Königsberg nach dem Erlaß des Generaljudenreglements geschrieben worden ist. Trotz der eifrigsten Recherchen des Königl. Geheimen Staatsarchivs, für dieftch an dieser Stelle meinen ergebensten Dank ausfpreche. ist es aber nicht möglich gewesen, ein genaues Datum zu fixieren und die Persönlichkeit des Autors festzustellen. Aus formalen und inneren Gründen wird man bei dem Verfasser an einen Angehörigen des Lehrstandes, vielleicht einen Ghmnasialprofessor oder ein Mitglied der Universität zu h Vgl. Mols Warschauer in der Zeitschrift für die Geschichte der 7. Juden in Deutschland. III. 1889. S. 37. - '"j 6) Holsche. Geographie und Statistik von West-, Süd- und Neu- Ostpreußen. Band I. 1800.. Band II 1804. 77 II. 435, In Südpreußen ist etwa der 16. Mensch Jude. . ' . I. 176. Die Judenschaft in Neuostpreußen beträgt ungefähr den neunten Teil sämtlicher Einwohner. ' c °) Es sei mir hier gestattet, ein kleines Berschen. Warschauers richtigzustellen. Der von ihm S. 37 angeführte Passus kommt nicht ' '7 aus dem Promemoria der Posener Kriegs- und Domänenkammer, wie er S. 36 angibt, sondern aus einer großen Denkschrift „Die Reform - / -1 2 des dortigen Judenwesens betr.", die Hoym der Posener Kammer - zur Begutachtung geschickt hatte. Dieser Aufsatz^ „auf den Hoym das . ■ künftige Reglement gründen wollte", ist Breslau 23. III.. 1795 datiert, v?) Vgl. Holsche ü. g. 0. .. II. S. 561, .