Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1913)
- Date
- 1913-03-07
- Page
- Seite 114 (sequence 6)
- Language
- German
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Für die Juden des ehemaligen Kurfürstentums Hessen bestehen die Verordnungen vom 30. Dezember 1823 und 29. Oktober 1833 zu Recht, die eine aufsteigende Organisation nach Gemeinden, Kreisrat, Vorsteherämtern unter Regierungsaufsicht vorsehen. Insofern ist diese Organisation scheinbar gut, und sie könnte segensreich wirken, wenn sie nicht Bestimmungen enthalten würde, denen ich einen großen Teil des heute noch bestehenden Tiefstandes der Kultur der jüdischen Bevölkerung in d?r Provinz Hessen-Nassau, .besonders ihrem nördlichen Teil, zstschreibe. Ich will damit den Juden Hessens durchaus keinen Vorwurf machen, denn sie haben diese Verhältnisse nicht selbst verschuldet. Sie sind in sie hineingeboren, und man hat ihnen ihre Gemeindeordnung als ideal hingestellt. Man ist in der Gegend ja auch in anderen Dingen sehrkonservativ, und die berufenen Führer haben sich in den Rechten, die ihnen dies veraltete Gesetz bietet, sehr wohl, .gefühlt, und sie haben sich, wohl gehütet, auch nur ein Titelchen von demselben auszugeben. Was allgemein beklagt wird, das sind besonders zwei Mißstände: die Art der Gemeindeverwaltung und das Schätzersystem. Das Selbstverwaltungsrecht, das in altpreußischen Gemeinden eingeführt ist, und nach dem sich jede Gemeinde ihre Vertreter (Vorsteher und Repräsentanten) selbst wählt, kennt Hessen-Nassau nicht. Der Leiter einer Gemeinde (Gemeindeältester) wird nicht von der Gemeinde gewählt, sondern der Herr Kreisvorsteher, der in alten Zeiten vielleicht alle .Kreiseingesessenen - gut kannte, schlägt ihn dem Vorsteheramt, das einen größeren Bezirk umfaßt und in dem der Bezirksrabbiner die Geschäfte führt, vor, und dieses bestätigt oder lehnt ab. Wie es in heutiger Zeit möglich ist, anderen Gemeinden einen ihnen - oft mißliebigen Vorsteher zu ernennen, das ist kaum zu verstehen. Warum man die Gemeinde nicht selbst, wählen läßt? Wer kennt die Gründe? Die Vetternwirtschaft, die oft mitspielt, und ganz persönliche Beziehungen der Beteiligten, sind oft ausschlaggebend. Vor kurzer Zeit hatdas Vorsteheramt eines Bezirkes der größten Gemeinde dieses Bezirkes einmal das Recht eingeräumt, den Vorsteher selbst zu wählen. Die Gemeindeversammlung entschied sich nun für einen Herren, der dem Vorsteheramt nicht genehm war. Und als der Kreisvorsteher, der in der Gemeinde wohnte und diese Verhältnisse kannte, den Herrn zum zweiten- und drittenmal vorschlug, wurde, er eines Tages seines Amtes vom Provinzialvorsteheramt mit vorheriger Genehmigung des Vorsteheramtes, durch die königliche Regierung entsetzte Die Herren des Vorsteheramtes regieren also sehr despotisch. Was hätte nun die natürliche Folge sein müssen? Männer mit Rückgrat wären nicht daraus eingegangen, sich einen Vorsteher ernennen zu lassen, den sie selbst nicht wollen. Aber Rückgrat und hessische Juden!. Nur ein einziger Herr der Gemeinde, der diese Willkür nicht länger erdulden wollte, hat seinen Austritt aus der Gemeinde erklärt, die anderen sind unter-das kaudinische Joch gekrochen.. Wo ein Selbstbestimmungsrecht auf die Verwaltung der Gemeinde nicht besteht, da hat der einzelne auch kein Selbstgefühl. Dieses mangelnde Selbstgefühl aber hat es möglich gemacht, daß der Antisemitismus sich in -dieser Gegend so breit machen konnte, wie auf kaum einer zweiten Stelle Deutschlands. Der Jude Hessens hält nichts auf sich, äußerlich und innerlich nicht. Seine Allüren gehören in das Ghetto, nicht aber in die moderne Kulturwelt. Wer nur ein einziges Mal die meist den Viehhandel betreibenden Glaubensgenossen aus einem der großen Märkte beobachtet hat, wer ihre lauten, unfairen Ausdrücke, ihr Gebaren, ihr Schreien und Toben sah, der begreift die Nichtachtung, die der gebildete Andersgläubige ihnen entgegenbringt. Der findet die Erklärung, warum die Abneigung der christlichen Bevölkerung hier den Juden gegenüber so groß ist. Und darum ist die Frage der Selbstverwaltung der hessischen Gemeinden eine Frage der Gesamtheit. Sollen in Hessen bessere Zustände einkehren (ich beobachte seit 25 Jahren kaum eine Aenderung) so muß man in den Gemeinden beginnen. Man muß die Mitglieder lehren, sich auf sich selbst zu besinnen, sich ihres Wertes bewußt zu sein. Dann wird es auch nach außen hin besser werden. Und danndas Schätzersystem. Die Synagogensteuern werden in Altpreußen so wie die Kirchensteuer oder Kommunalsteuer nach einem Prozentsatz der staatlich veranlagten Einkommensteuer verteilt. Dieses System ist sehr einfach und vor allen Dingen gerecht. — Nicht so in Hessen. Dort wählt jede Gemeinde Schätzer. Diese treten in der Kreisstadt zusammen und schätzen nun die einzelnen Kreiseingesessenen nach Gutdünken, ohne amtliches Material, auf Grund dessen sie die Vermögensverhältnisse beurteilen könnten. Nach dem äußeren Auftreten, nach Grundbesitz oder nach dem scheinbaren Geschäftsgang wird besteuert. So kommt es, daß Personen mit einer Einkommensteuer von 9 Mark 50 bis 80 Mark Gemeindesteuer . zahlen und umgekehrt Leute mit einer staatlichen Steuer von 510 Mark mit 100 Mark Synagogensteuer, auskommen. Ungerechtigkeiten müssen bei einem solchen System Vorkommen. Das Amt des Schätzers ist deshalb durchaus nicht beneidenswert, denn meist entstehen persönliche Feindschaften zwischen denjenigen, die sich benachteiligt fühlen und den Schätzern. Kaum eine einzige Gemeinde hat nicht schon den Wunsch gehegt, mit diesem alten Zopf ju brechen. Es wäre deshalb wünschenswert gewesen, wenn die Petition,, die von weiter denkenden Juden Hessens, ausging, der Regierung zur Berücksichtigung empfohlen worden wäre. Wenn jedoch diese Zeilen, die durchaus keinen Anspruch aus Vollständigkeit machen, die Frage weiter in Fluß bringen würden, wenn sie beitragen, zur Lösung dieses, Problems zum Heil der hessischen - Judenschast, so hätten sie ihren Zweck erfüllt. A. F. K. , Iohann Horniger, geb. 1S51, gest. 25. Januar 1913. (Vergl. Nummer 7, Seite 77.)