Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1913-01-31 · Heft 5 (31.1.1913) · p. Seite 55

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
77 (1913)
Issue
Heft 5 (31.1.1913)
Date
1913-01-31
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3229069-3229075--69165-3281452
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Das Ersuchen des Herausgebers des „Kuustwart" bezieht sich-auf die Kampfesweise des Abwehrvereiüs und geht uns daher nichts an. Aber meine dringende Bitte an Herrn Avenarius und an die Edeldenkenden unter den Christen geht dahin, die Judensrage von unserem Standpunkte zu betrachten und als Deutsche mit uns gemeinsam gegen den Zionismus zu fechten. Herr Avenarius und die Seinen, die ich für durchaus wohlmeinend halte, von denen ich weiß, daß sie das deutsche Nationalbewußtsein Hochhalten, mögen sich nicht düpieren lassen durch das Schlagwort der Zionisten von jüdischer Nationalität. Es gibt keine jüdische Nation und soll keine geben. Das jüdische Volk hat vor Jahrtausenden bestanden, es ist seit der Zerstörung des jüdischen Staates zu Ende und soll nicht wieder ausleben. Wir verehren Palästina und Zion als heilige Stätten von ehedem, aber wir wollen nicht dahin zurückkehren und wünschen kein Aufleben eines jüdischen Staates. Was uns Juden aller Länder eint, ist nicht das Nationale, nicht die angebliche Rassenzusammengehörigkeit. nicht das Stammesbewtlßtsein, sonderil einzig und allein der Glaube. Dieser Glaube hindert uus nicht, voll und ganz der Nation anzugehören, unter der wir wohnen. Wir begehren nichts eifriger, als in voller Anhänglichkeit an unseren Glauben die Söhne des Vaterlandes zu sein, dem wir entslammeu, dem wir unsere geistige Eigenart verdanken und dem wir Gut und Blut zu opfern bereit sind. 30 000 Menlchrn suhrrhslb des Gesetzes. Unter diesem aufregenden Titel veröffentlicht der „llui- - Vers isravlite" in feinen beiden letzten Nummern zwei Artikel. Sie erscheinen mir bebeutfam genug, um sie hier auch unseren Lesern vorzutragen. Ich übersandte sie einem unserer namhaftesten Juristen und lasse fein Gutachten hier folgen. D. Red. Ein jüdischer Russe mit seiner russischen Frau hatte seinen Wohnsitz in Paris genommen. Vor dem rabbinischen Gericht in Paris erfolgte ihre Ehescheidung. Demnächst schloß der Mann vor dem staatlichen Standesbeamten eine neue Ehe. Die rabbinisch geschiedene Frau klagte vor dem staatlichen Gericht auf Feststellung, daß die neue Ehe nichtig sei, weil die alte noch bestehe. Das Gericht (tiibunal de la Seine) erkannte am 27. Dezember 1912 gemäß diesem Klageantrag und führte aus: Nach französischem Recht fei das durch die-Staatsangehörigkeit bezeichnet Recht maßgebend, hier also das rmssische; nach russischem Recht seien nur diejenigen Rabbiner zur Scheidung jüdischer Ehen zuständig, die durch die Provinzgouverneure ernannt, in bestimmter Weise vereidigt und mit einem Zeugnis, das ihren Amtscharakter ergebe, versehen seien; den französischen Rabbinern, welche im vorliegenden Fall die Scheidung bescheinigt haben, sei aber ein solcher Amtscharakter seitens der Gouverneure nicht erteilt worden; übrigens sei auch das Scheiduugszeugnis der französischen Rabbiner nicht - wodurch es Wirksamkeit hätte erlangen können —- in den russischen Registern vermerkt worden; nach französischem Recht sei eine Scheidung, welche im französischen Gebiet nicht durch ein französisches Gericht ausgesprochen sei, unwirksam. Das vorerwähnte Urteil unterscheidet nicht genügend zwischen dem Verfahren der Ehescheidung und dem sachlichen Recht, auf Grund dessen , im Scheidungsverfahren zu entscheiden ist. Ist der letzte Entscheidungsgrund des französischen Urteils zutreffend, wonach ein anderes Scheidungs- Verfahren als dasjenige vor einem-staatlichen Gericht innerhalb Frankreichs überhaupt nicht, wirksam ist, so kam es auf die im Urteil Vvrgenommene Prüfung des. russischen Rechts, soweit dieses das Verfahren regelt, überhaupt nicht an. Ob für das französische Rechtsgebiet jenes Urteil des Seinetribunals zutreffend ist, kann hier nicht nachgeprüft^ werden. Man behauptet, beide Entscheidungsgründe seien unrichtig, denn der französische Kassationshof habe in einem Urteil vom 29. Mai 1905 die Eheschließung zwischen jüdischen Russen vor einem französischen Rabbiner für nach russischem Recht gültig erklärt (mithin müsse gleiches auch für Ehescheidungen gelten). Und die russische Regierungsbehörde für nichtorthodoxe Külte habe neuerdings in einer Verfügung den von der russischen Regierung ernannten Rabbinern für diejenigen Länder, in denen eine solche Ernennung nicht stattfindet, diejenigen gleichgestellt, denen ihre Religionsgemeinde die Zuständigkeit zur Vornahme religiös-ritueller Amtshandlungen bescheinigt. Für das deutsche Rechtsgebiet würden folgende Grundsätze maßgebend sein: Innerhalb Deutschlands kann eine Ehe rechtsgütlig nur vordem Standesbeamten geschlossen werden (Personenstaudsgesetz 8 41). Strafbar ist ein Religionsdiener, der zn den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm die standesamtliche Eheschließung. nachg'ewiesen ist (Personenstandsgesetz § 67). Eine staatlich wirksame Ehescheidung innerhalb Deutschlands kann nur durch Urteil eines staatlichen Gerichts erfolgen. Rabbinische innerhalb Deutschlands erteilte Scheidungszeugnisse sind für das staatliche Recht unwirksam; sie haben keinen rechtlichen, sondern nur noch religiösen Charakter (Entsch. d. Reichsgerichts, Bd. 57, S. 254). Sind beide Eheleute Russen, so kann aber das deutsche Gericht über die Scheidungsklage nur entscheiden, wenn das deutsche Gericht für den Fall des deutschen Wohnsitzes eines Russen nach russischem Recht zuständig ist (Zivilprozeßordung 8 606 Abs. 4). Nach russischem Recht, das nur eine Scheidung durch geistliche Gerichte kennt, ist aber das deutsche staatliche Gericht n i ch t zuständig (Urteil des Kammergerichts vom 19. Dezember 1905, Revision zurückgewiesen durch Urteil des Reichsgerichts vorn 4. Oktober 1906. Entsch. der Oberlandesgerichte, Bd. 14, 5. 241). Auch für Juden russisch-polnischer Abstammung, für deren Ehescheidung nach dem Recht des Warschauer Gerichtsbezirks nicht die geistliche Behörde, sondern das staatliche Ortsgericht zuständig ist, kann vor einem deutschen Gericht keine Ehescheidung erfolgen, da Rußland die Zuständigkeit des deutschen Gerichts nicht anerkennt (Urteil des Kammergerichts vom 14. Oktober 1908. „Blätter für Rechtspflege" 1909, S. 16). Eine Eheschließung zwischen russischen Staatsangehörigen ist hiernach innerhalb Deutschlands mich jetziger Rechtslage üb erhail Pt nicht mit Wirksamkeit für das deutsche Recht möglich. Hätte das deutsch staatliche Gericht über die Scheidung einer Ehe zu entscheiden, und besäße der Manu die russische Staatsangehörigkeit, so wären in sachlicher Beziehung die russischen Gesetze maßgebend, jedoch könnte auf Scheidung nur erkannt werden, wenn sowohl nach russischem wie nach deutschem Recht die Scheidung zulässig sein würde (Art. 17 Einführilngsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Ein internationales Uebereinkommen vom 12. Juni 1902, das in dieser Beziehung zwischen Dcmtschland.und mehreren Staaten geschlossen ist, kommt für russische Eheleute nicht in Betracht, da Rußland dem Abkommen nicht beigctreten ist. Ebensowenig kommt das internationale Abkommen vom 17. Juli 1905 in Betracht, da es sich nur auf die vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung bezieht, und auch diesem Abkommen Rußland nicht beigetreten ist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.