Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1913)
- Date
- 1913-01-24
- Page
- Seite 39 (sequence 3)
- Language
- German
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L9 Desto mannhafter trat diese nachher für die Gesamtheit der Richtlinien ein, als die Sprache der Gegner die ganze Nnversöhnlichkeit und den Hochmut derer, die im Alleinbesitz der Wahrheit sich wahnen, enthüllten. Die Richtlinien selbst sind das Ergebnis Mühevoller theologischer Gedankenarbeit einiger Männer, die ihren Blick auf die Gesamtentwicklttng des Judentums und zugleich auf die Errungenschaften der Gegenwart gerichtet hielten. Die Versammlung von Nürnberg hatte noch eine aus Theologen u n d Laien bestehende Fünfzehnerkommission eingesetzt; inzwischen war aber die Arbeit ganz auf die theologischen Mitglieder und zuletzt auf den liberalen Rabbinerverein übergegangen. Dieser mutzte die Richtlinien vorlegen, sobald die neue Generalversammlung des liberalen Judentums nach Posen einberufen war; andernfalls war eine weitere Kommission zu erwarten, deren Arbeit ganz anders ausgesehen haben würde als die Richtlinien. In welchem Sinne, das ist unschwer zu erraten. So waren es denn die liberalen Rabbiner, die die Verantwortung für die Richtlinien auf sich nahmen, weil sie nur auf diese Weife eine programmatische Erklärung mit vollem ^Einschluß ihrer positiven, als unerläßlich bezeichneten Forderungen zu erreichen vermochten. Aus konservativem Interesse haben sich die liberalen Rabbiner i u die V o r. d e r r e i h e g e st e l l t und die Geschosse der Gegner auf sich gelenkt. Es find ihrer viele, und der Tag ist heiß; um so besser, sagen wir mit den alten Griechen, so werden wir im Schälten kämpfen. Daß der Liebe Mühe vergeblich gewesen sei, weil uns in Posen mit Resolution 3 eine Absage der Laien ereilte, ist grundfalsch. Zu dieser Resolution glaubte die größere Versammlung sich prinzipiell berechtigt; die Rabbiner gaben kein Titelchen preis und hatten mit Entschließung 1 und 2 einen hinreichenden Erfolg erzielt. Brauchen wir noch zu sagen, daß es keinem Unterzeichner eingefallen ist, mit seiner Zustimmung zu den Richtlinien jeden Satz in dieser Form und Fassung, jede Wendung, Ueber- und Unterordnung, Hiuzusügung oder Auslassung decken zu wollen? Ein Dokument von diesem Umfange, in dem eine solche Fülle religiöser Faktoren erwähnt wird, kann ja nur eine mittlere Linie zwischen den verschiedenen Vorschlägen, Wünschen und Absichten darstellen. Gerade darum, weil in der letzten Redaktion eine gemeinsame Arbeit vorliegt, die durch viele Köpfe und Hände ging, hätte die Vereinigung liberaler Rabbiner sie kollektiv zeichnen sollen; die Herbeiziehung der Namen (auf telegraphischem Wege) war aus mehr als einem Gkunde unangebracht. Die Namen mußten aufreizend auf den Gegner wirken, gleich, als wenn eine Kolonne in schwieriger Position dem Feinde absichtlich in blinkender Uniform sich bemerkbar machen wollte. Nachträglich mag auch dies zum Guten dienen, da nun einer den anderen stützen wird, und der Weg nach rückwärts verlegt' ist. Vorwärts denn auf der beschrittenen Bahn! Hier ist ein Manifest; aber die eigentliche Arbeit der Begründung, Erklärung, Ergänzung, meinetwegen auch Berichtigung, soll erst geschehen. Richtlinien zu einem Programm sind keine Dogmen; sie geben, wie der Name sagt, die Linien an, die beim Ausbau und Aufbau eines jüdisch-religiösen Lebens auf altehrwürdigem, echtjüdischem Grunde maßgebend sein sollen. Ob die liberalen Theologen dazu imstande sein werden, haben nicht die Orthodoxen allein zu beurteilen, das muß die Zukunft des Judentums lehren. Bei ihrer Arbeit verschmähen die ersteren durchaus nicht die Mitwirkung der Gebildeten unseres Volkes, nein, sie rufen sie dazu auf und laden sie dazu ein. Das Judentum gehöre fortan keiner Partei und ihrer Gefolgschaft, das Judentum gehöre uns allen. Das Judentum muß aus der Bevormundungdurch seine Pfaffen-befteit und zur selbständigen Gestaltung seines religiösen Lebens erzogen werden; das ist wahrer Liberalismus. Eine erste Hilfeleistung dazu bedeuten die Richtlinien. ÄÜir wollen im folgenden darlegen, welche Gesichtspunkte und Erwägungen in ihnen zur Geltung kommen. Wir können fünf Gruppen unterscheiden: Allgemeine Grundsätze jüdischen Glaubens. (I—Hl); besondere Grundsätze moderner, jüdischer Theologie (IV—VI); theoretische Ergebnisse und Schlußfolgerungen (VII—VIII); praktische Nutzanwendung für das religiöse Leben des einzelnen, der Familie, der Gemeinde (IX—XI); Berücksichtigung bestehender Verhältnisse und des Gesamtjudentums, nebst Schlußwort (XII—XIII). Sie Mochr. Berlin, den 21. Januar 1913. Durch die Zeitungen geht folgende Notiz: Auf eine bezügliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Werner (Gießen) ist vom Reichskanzler nachstehende Antwort beim Präsidenten des Reichstags eingelaufen: „Dein Erlasse reichsgesetzlicher Vorschriften über das betäubungslose Töten der Schlachttiere,' insbesondere einem reichsgefetzlichen Verbote des Schächtens, stehen grundsätzliche Bedenken entgegen, weil es sich hierbei um Fragen handelt, deren Regelung zur Zuständigkeit der Einzelstaaten gehört. Den gleichen grundsätzlichen Standpunkt hat die Reichsleitnng im Jahre 1911 bei Beratnng-der Novelle zuni Strafgesetzbuch gegenüber Anträgen eingenommen, die im Gegensatz zu dem Ziele der vorliegenden Anfrage landesrechkliche Beschränkungen des Schächtens für unzulässig erklären wollten. Danach wird nicht beabsichtigt, ein reichsgesetzliches Verbot des Scliächtens in die Wege zu leiten. # Aus Oesterreich (Agram)'wird folgendes berichtet: Die Soldaten jüdischen Glaubens sind gemäß den Bestimmungen des Dienstreglements 1. Teil nach Zulässigkeit des Dienstes an den nachbenannten Feiertagen laufenden Jahres dienstfrei zu belassen: 1. Pessach (Ostern) vom 21. April 5 Uhr nachmittags bis 23. April 8 Uhr abends; weiter vom 27. April 5 Uhr nachmittags bis 29. April 8 Uhr abends. 2. Sevopth (Pfingsten) vom 10. Juni 7 Uhr nachmittags bis 12. Juni 9 Uhr abends. 3. Roschhaschonok (Neujahr) vom I. Oktober 5 Uhr nachmittags bis 4. Oktober 8 Uhr abends. 4. Jomkippur (Versöhnungstag) vom 10. Oktober 5 Uhr nachmittags bis II. Oktober 7 Uhr abends. 5. Sznkkoth (Laubhüttenfest) vom 15. Oktober 5 Uhr nachmittags bis 18. Oktober 6 Uhr nachmittags. # „Die Zeit" in Wien meldet nachstehendes über eine richterliche Entscheidung: . Das Wiener G e w e r b e g e r i ch t hat vor. kurzem eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtige Entscheidung gefällt. Eine Kontoristin hatte beim Gewerbegericht die quartalsmäßige Kündigungsentschädigung eingeklagt. Die Klägerin und der Beklagte sind jüdischer Religion. Am 12. und 13. September 1912 siel das jüdische Neujahrsfest. Am 11. September vormittags bat die Klägerin, ihr die beiden Festtage freizugeben, da ihr die Religion verbiete, an diesen beiden Tagen zu arbeiten. Der Beklagte wies die Bitte der Klägerin ab, erklärte Ihr aber, er gebe ihr an den beiden Tagen ein bis-zwei Stunden frei, damit sie dem Gottesdienst beiwohnen könne. Die Klägerin verrichtete am 11. September ihre Arbeit wie gewöhnlich, schrieb aber dem Beklagten, zu Hause angelangt, daß sie am 12. und 13. September vom Geschäft fernbleiben werde, da ihr Vater (die Klägerin ist erst 1614 Jahre alt) ihr an diesen Tagen jede Arbeit verbiete. Als -sic am 14. September wieder in das Geschäft kam, wurde sie entlassen. Die Klägerin begehrt mm Bezahlung des Gehalts für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1912 in der Höhe von 200 Kronen. Der Beklagte erkannte an, der Klägerin als Gehalt für die Zeit vom 1. bis 11. September (ihrem letzten Arbeitstag) 19 Kronen zu schulden, beantragte aber im übrigen Abweisung des Mehrbegeh r-ens, da er die Klägerin wegen Dienstverweigerung zu entlassen berechtigt gewesen sei. Das Gewerbegericht wies die Klage ab und hob in der Begründung hervor: Di e Klägerin muß zu geben, daß sie sich gegen den Willen ihres Dienstgebers durch zwei Tage von der Arbeit