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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1913-01-10 · Heft 2 (10.1.1913) · p. Seite 16

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
77 (1913)
Issue
Heft 2 (10.1.1913)
Date
1913-01-10
Page
Seite 16 (sequence 4)
Language
German
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WWWß^FMWWWWW . Auch über den Hansabund werden in dieser Besprechung einige Bemerkungen gemacht, über deren antisemitische Tendenz kein Zweifel obwalten kann: „Nicht genug, daß ein internationaler Klüngel sich der Führerschaft und Herrschaft, bemächtigt, will er zugunsten seiner mamlnonistischen Interessen den Sturz und Untergang alles Bodenständigen herbeiführen, womit er .freilich letzten Endes sich mit ins allgemeine Verderben stürzen muß." Man wird sich erstaunt fragen, wie solche parteipolitischen Gehässigkeiten in ein politisch farbloses Fachorgan, wie die „Zeitschrift für Deutsche' Philologie", hineintommen können. Die Redaktion dieses Philologenblattes mußte sich doch sagen, daß ein nicht geringer Bruch teil der deutschen Philologen, vielleicht die weitaus große Mehrheit, den vom Hansabund vertretenen Programm einer wirtschaftlichen Gleichberechtigung der großen Erwerbsstände Landwirtschaft, Industrie und Handel zum mindesten nähersteht als den agrarischen Anschauungen. Man darf wohl annehmen, daß dem philologischen Blatt von agrarischantisemitscher Seite ein Kuckucksei ins Nest gelegt worden ist. - > . Die „Nat.-Ztg." vom 29. Dezember brachte einen sensationellen Artikel „Professor Israel und der Czarewitsch". Der Artikel erzählte die Behandlung des Fürstensohnes durch den deutschen Chirurgen und berichtete, dieser habe gewisse für die russischen Juden günstige Bedingungen gestellt und gewährt erhalten. Wir sind durch Herrn Professor Israel autorisiert, den ganzen Artikel von Anfang bis zu Ende als bloße Erfindung zu erklären. Die Milche Lhr im Oelterreichilchen ihrrrenhaule. Von Rahel Edelstein-Friedmann, n der Debatte über die Eherechtsreform, welche nach M dem Referate des Herrenhausmitgliedes Dr. v. Grobmayr am 19. Dezember 1912 im Österreichischen Herrenhause abgehalten wurde, war es Hofrat Dr. v. Sammasch, welcher, entgegen den Ausführungen des Referenten, sich gegen die Trennbarkeit der Ehe und die eventuelle Wiederverheiratung der Geschiedenen aussprach und hierbei des jüdischen Eherechtes mit folgenden Worten gedachte: „Es ist bis zu einem gewissen Grade richtig, daß bei den anderen Konfessionen nicht gerade üble Erfahrungen damit gemacht wurden, aber man muß doch sehen, welches diese Konfessionen sind. Auch wenn man kein unbedingter und unbeschränkter Bewunderer des jüdischen Nationalcharakters ist, so muß man doch zugeben, daß die jüdische Nationalität eine Tugend in hohem Maße besitzt, der sie einen großen Teil ihrer Erfolge in der Welt verdankt, einen hochgradig entwickelten Familiensinn. (Zustimmung.) Aus diesem Grunde ist für die jüdische Konfession die Trennbarkeit und das Recht der Wiederverheiratung nicht so. gefährlich." Herr Prof. Dr. Sammasch, einer der bedeutendsten Nechtsleyrer Oesterreichs und besonders verdienstvoll auf dem Gebiete der Verbesserung der Rechtspflege für jugendliche Kriminelle har, wie dies so häufig zu geschehen pflegt, bei der Beurteilung des jüdischen Eherechts von dem allzu sinnfälligen Augenschein sich leiten lassen und dabei die Ursache mit der Wirkung verwechselt. Seiner Ansicht nach genüge für die Juden, die durch ihren starken Familiensinn vor Ausschreitungen geschützt seien, ein weniger straffes Ehegesetz. Er hält diese Tugend für einen Bestandteil ihres Nationalcharakters; dieselbe , sei schon von Anbeginn in dem gewissen „Nationalcharakter" vorhanden gewesen, und man habe damit immer und jederzeit als mit einem unveränderlichen Faktor rechnen können. Der Gesetzgeber für die Juden wußte, die Juden haben nun einmal Familiensinn, man könne ihnen daher die Zügel ewas lockerer anlegen, sie' würden in ihrer angeborenen Bravheit schon nimmer vom rechten Wege abweichen. Hätte der Herr Hofrat sich die Muhe genommen, über eine jüdische Angelegenheit einmal nicht mit der Oberflächlichkeit allgemeiner Beobachtungen zu urteilen, so wäre er zu dem richtigen Verhältnisse von Ursache und Wirkung gelangt und hätte in dem jüdischen Ehegesetze jenen Grundfaktor gefunden, auf dessen Basis sich der Familiensinn erst entwickelt hat. Er wäre ferner zu der Erkenntnis gelangt, daß die jüdischen Gesetze nicht einem Nationalcharakter angepaßt, sondern von tiefer Menschenkenntnis erfüllte Religionsgesetze sind, und daß zum Schlüsse diese Religionsgesetze nach Inhalt und Fassung die vollkommensten Menschheitsgesetze sind, allen Zeiten, allen Individualitäten, allen Verhältnissen Rechnung tragend, und die Wahrhaftigkeit gegen sich selbst, wie die Wahrhaftigkeit gegen den Nächsten als oberstes Sittengesetz verkündend. Bei diesem Schlüsse hätte mit unvermeidlicher Folgerichtigkeit der Herr Hofrat landen müssen, und er wäre dann zum „unbedingtem und unbeschränkten Bewunderer" — nicht des jüdischen Nationalcharakters, sondern des jüdischen Religionsgesetzes geworden; allein gerade das „ist ein Gegenstand, an dem" — wie fein Vorredner Kardinal Fürst Erzbischof Dr. Nagt mit Bezug auf die Eherechtsresorm in der Debatte sagte — „in der gegenwärtigen Zeit am allerbesten nicht gerührt werden soll.' Ohne von talmudifchen Zusätzen, Erweiterungen oder Einschränkungen des ursprünglichen mosaischen Gesetzes Notiz zu nehmen, muß auch der gänzlich Unbewanderte jenes mosaische Ehegesetz bewundern, welches einem entrechteten Volke zu einer Zeit gegeben wurde, als unter den zeitgenössischen Völkern die Ehe noch kaum als ein Gegenstand gesetzlicher Regelung angesehen wurde. Wohl hatten die Israeliten sich auch in Aegypten schon von dem geschlechtlichen Chaos ferngehalten, in welches die bei den Aegyptern übliche Geschwisterehe die Bevölkerung warf. Und so scheint es, daß die Reinheit des Familienlebens bei ihnen auch schon in jener Zeit als eine vom Patriarchen Abraham hergeleitete Familientradition hochgehälten wurde. Allein, bei der auch unter ihnen üblichen Polygamie dürfte eine Rechtsunsicherheit im Verhältnisse der Geschlechter eingetreten sein, welche von ihnen selbst vielleicht gar nicht empfunden wurde, dem weitblickenden Gesetzgeber aber Veranlassung gab, das Geschlechterverhältnis für alle Zeiten durch ein humanes Gesetz zu regeln. In einer Zeit, da Frauenraub etwas Alltägliches war und das Weib gleichsam zum willenlosen Besitztum des Mannes gehörte, mußten die Bestimmungen des mosaischen Gesetzes über die Verpflichtung zur Wiederherstellung der geschändeten Jungfrauenehre ein Novum von radikal erziehlicher Wirkung bilden. Auch die modernste Rechtspflege hat* noch keine ausreichendere Sühne für die sexuelle Verführung gefunden als die Verpflichtung des Mannes, die Verführte zu ehelichen. Diese Gutmachung ist nun freilich dazumal leichter durchzuführen gewesen, da die Vielweiberei eine unbeschränkte Anzahl von Eheschließungen gestattete. Allein,, das ganz besondere Verbot, einer solchen Frau — die man nach dem Raube ihrer Jungfräulichkeit geheiratet hatte — jemals den Scheidebrief zu geben, schob auch hier der bloß sinnlichen Aufwallung einen Riegel vor, und bedeutete einen vervielfachten Schutz der Mädchenehre. Ueberhaupt finden wir in der Bibel mehr Anordnungen, welche die Scheidung verbieten als solche, welche dieselbe gestatten. Die Tendenz des Gesetzgebers bleibt immer die eines Ehebandsverterdigers, niemals aber findet sich eine Vorschrift vor, welche die Scheidung zur Pflicht machen würde. (Mit Ausnahme dessen,, wenn etwa der. eine Teil sich dem Götzendienste zuwendet, in welchem Falle aber auch eine völlige Ab-

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