Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 51 (20.12.1912)
- Date
- 1912-12-20
- Page
- Seite 602 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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unwürdig zeigt, enthält Fragen, die viel später auftaüchen : etil; die Bestätigung, und sie infolgedessen nicht nachträglich^heeinflussen können. Welch,.. schwerere -Eingriff würde d.iesMreie.. Zurücknahme der Bestätiguüg in das SelbstöestimVungsrecht der Kultusgemeinden bewirken. Die-Zurücknahme der Be-Y stätigung, für 'die Heimberger eine' gesetzliche Bestimmung : nicht anzuführen.vermag, würde von viel einschneidenderer Bedeutung sein als das. Mitwirkungsrecht der Regierung bei der Ernennung und könnte dahin'-führen, daß ein Rabbiner, der trotz einer Verfehlung noch das volle Ver- - trauen'seiner Kultusgemeinde genießt aus die Denunziation eines mißgünstigen Amtskollegen hin dom Amte . gejagt würde.- Das Unrecht, das so zügesügt würde, ginge noch weit über den Fall Traub hinaus, der doch wenigstens formell den Schutzeines geordneten Disziplinarverfahrens genossen hat. ‘ ■ - . V. Schwierig ist weiterhin die Frage, ob der Rabbiner zur Kultusgemeinde in einem rein privatlichen Dienstverhältnis steht oder ob diese Beziehungen als öffentlich-rechtlich zu bezeichnen sind. Auch insoweit sei es gestattet, den Ausführungen Heimbergers gewisse Bedenken entgegenzuhälten. S. 230 wird hervorgehoben, ' daß die Genehmigung der Kündigung der Kultusgemeinde durch Regierung und Kultusministerium dem Rabbiner nicht das Recht nehmen könne, die Kultusgemeinde vor den ordentlichen Gerichten aus Ersatz des ihm entstehenden und entstandenen Schadens zu verklagen, wenn er die Kündigung für unbegründet hält. In der Fußnote hierzu wird.unter Berufung aus ein Urteil des königlichen Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1903 als unzulässig bezeichnet, daß eine Kultusgemeinde vor den ordentlichen Gerichten auf Auslösung des Vertrags mit dem Rabbiner klage. Wenn nun aber der Rabbiner gegen die Gemeinde aus 'Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung zu klagen berechtigt ist, dann ist zweifellos auch eine Feststellungsklage des Rabbiners gegen die Gemeinde zulässig dahin, daß er zu Unrecht entlassen sei, denn diese Feststellung bildet ja die Grundlage des'Schadensersatzanspruches; wenn sohin diese Feststellung aus Betreiben des Rabbiners im Zivilrechtsweg getroffen werden kann, so kann nicht für die Klagen in umgekehrter Parteirolle der Rechtsweg ausgeschlossen sein. Auch die Kultusgemeinde, muß sohin Feststellungsklage erheben können, daß Kündigung und Entlassung zu Recht erfolgt sei. Der Satz, der. aus dem Urteil Zweibrücken zitiert wird, daß ohne Bewilligung der Kreisregierung der Rabbiner nicht entlassen, werden, könne und sich daraus zeige, daß der Dienstvertrag der Zuständigkeit der Zivilgerichte, entzogen sei, .es würde sonst ein zivilgerichtliches Urteil' vorliegen, welches der durch die Verwaltungsbehörden' zu erteilenden Vollstreckungsklausel bedürfe, ist durchaus hinfällig, denn die Fälle stehen doch nicht vereinzelt da, daß zivilrechtliche-Ansprüche von öffentlichen Verbänden und Stiftungen zu ihrer Geltendmachung der aufsichtlichen Genehmigung der übergeordneten Behörden bedürfen. Der Mangel dieser Genehmigung — des Streitkonsenses — kann für den Gegner einen Einwand abgeben gegen die Prozeßsührungsbesugnis, aber er entzieht''' nicht'' dem streitigen Anspruch selbst den Charakter des Zivilrechtsanspruchs, und durch Nachholung der Genehmigung kann' jener Mangel des Streitkonsenses jederzeit geheilt werden. Wenn also die Kultusgemeinde sich in der Klage bereits daraus berufen kann, daß sie mit Genehmigung der Negierung den Rabbiner entlassen habe, so' kann man' doch, nicht, wie das Zweibrückener Urteil vom 18'.'Dezember 1903, sagen, daß das Erfordernis der Regierungsgenehmigüng, die bereits vorliegt, den Anspruch der Zivilgerichtsbarkeit entziehe. MWas denn überhaupt den öffentlich-rechtlichen'-: Charakter des Dienstverhältnisses ausmachen, wenn in allen .Beziehungen, in welchen diese Eigenschaft zum AMdrück kommen müßte, , deren Merkmale versagen? Die .'Anstellung' geschieht durchdie Kultusgemeinde, . alsonicht - durch eine Behörde, die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag können im Zivilrechtswege geltend gemacht werden. . Die Angestellten der Privatkirchengesellschasten genießen' nach § .36 des Religionsediktes keine besonderen Vorzüge, sie genießen nicht Rechte und Achtung öffentlicher Beamten, -sie dürfen kein Amts-" oder Dienstsiegel sühren, sie' sind keine' öffentlichen Beamten im Sinnedes bayerischen Staatsrechts, und sie bekleiden kein öffentliches Amt im Sinne des ' Strafgesetzbuches. Auch die Ausnahmebestimmungen der Gemeindeordnung, die für Personen gelten, welche sich rnsvlge eines öffentlichen Dienstverhältnisses in der Gemeinde aufhalten,, finden aus die Rabbiner keine Anwendung. dies entspricht den von Heimberger 88 28 und 29 entwickelten Grundsätzen. Endlich ist hervorzuheben, .daß weder der Kultusgemeinde noch der Negierung eine Disziplinargewalt über den Rabbiner zusteht (Seite 229 und 231). Wenn also in all den angegebenen Richtungen die eigenartigen Merkmale des -öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ermangeln, so bleibt doch eigentlich kein anderer Schluß als der, daß das. ganze Verhältnis zwischen Rabbiner und Gemeinde als ein rein privatrechtliches Dienstverhältnis zu betrachten ist, das ausschließlich im Jnnenverhältnis zwischen Rabbiner und Gemeinde den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag untersteht. Daran ändert nichts, wenn etwa, der Staat dem einen Bertragsteil gegenüber, nämlich den Kultusgemeinden, die Voraussetzungen sestgelegt hat, von denen bei der Anstellung des Rabbiners auszugehen ist.- . vi. . , Die Verbindung mehrerer Kultusgemeinden zu einem Rabbinatsdistrikt bezeichnet Heimberger § 33 als eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts. Es kann zweifelhast erscheinen, ob diese rechtliche Qualifikation zutrisst, wenn man berücksichtigt, welche Gesichtspunkte die Gesellschaft von dem Verein unterscheiden. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Marienwerder, veröffentlicht in Seusserts Archiv Band 63 Nummer 79, Seite 124 bis 129, sind maßgebende Merkmale für den Verein die Nichtauslösung durch den Tod der Mitglieder, die Ausnahme neuer Mitglieder,. die nicht fest umgrenzte Mitgliederzahl, also die Verbindung mit veränderlichem Bestand, während die Gesellschaft eine fest umgrenzte . Anzahl von vornhereinbestimmten .Mitgliedern aufweist. All das trifft unseres Erachtens auf die Bildung der Rabbinatsbezirke zu, so daß man eher von einem Verein als von einer Gesellschast reden kann. Materiell rechtlich ergeben sich daraus keine erheblichen Unterschiede, da bekanntlich auch der Verein im wesentlichen nach den Grundsätzen der Gesellschaft zu behandeln ist. Unzutreffend erscheint uns, wenn Seite 259 gesagt wird, daß die Lostrennung einer Kultusgemeinde vom Rabbinatsdistrikt der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörden bedürfe, da ohne diese eine Aenderung in den kirchlichen Sprengeln nicht vor sich gehen könne. Dem dürste entgegenzuhalten sein, daß die einzelne-Kultusgemeinde ihre rechtliche Selbständigkeit behält, auch wenn sie mit anderen Kultusgemeinden zu einem Zweckverband zusammengeschlossen ist. Wenn zum Beispiel eine, der verbundenen Kultusgemeinden sich entschließt, einen eigenen Rabbiner zu bestellen, so wird dadurch weder die Existenzdes Distriktsvabbinats berührt, sofern es noch weitere Mitglieder zählt, noch ändert sich der Bestand der einzelnen Kultusgemeinden.