Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 51 (20.12.1912)
- Date
- 1912-12-20
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Berlin« 20. Dezember 1912' v 76. Jahrgang Nr. 51 Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Luchhandel er die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsflellen) bezogen Vierteljahr.ich 3 J1I. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungr-Rats Proseffor Vr. Ludwig Geiger Vertag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46(49, zu richien. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. TlfDie ftaatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern. Von Rechtsanwalt Karl Nosenthal. — Die Woche. — Julius Kah. — Zur Verteidigung der Richtlinien. Aus einer Predigt des Herrn Rabbiners C. Seligmann in Frankfurt a. Dt. (7. Dezember 1912). — Niedriger hängen! Von Rabbiner Dr.'.Vog elstein, Königsberg i. Pr.— Brodyer Jugenderiuiierungen. Von Markus Landau.— Das Verhältnis der Juden .zum Wirtschaftsleben. Von Georg Caro. — Feuilleton: Alexanders Schmaus. Von Tadeüsz Koüzyüski. — Sprechsaal. Der Gemeindcbote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Marienburg (Wpr.), Könitz, Lissa i. P.. Aus der Provinz Posen, Breslau,'Köln, Göppingen, Wien, Bukarest, London. — Von Nah und Fern. Die ttastskirchrnrechtliche Stellung der Ilrseliten in lösyern. Ein Beitrag zur Reform deS Judenedikts. . Von Rechtsanwalt Karl Rosenthal. III. 5ur Frage der Rabbinerwahl erklärt Heimberger entgegen der Anschauung in der ersten Auslage und der Ministerialentschließung vom 24. Dezember 1844 die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte sür zulässig. Die weitere Bestimmung der genannten Ministerialentschließung, daß nämlich bei Schluß des Wahlaktes zwei Drittel der Stimmberechtigten abgestimmt haben müssen, wenn - die Wahl Erfolg haben soll,- will er dadurch erleichtern, baß schon im Wahlausschreiben daraus hingewiesen wird, daß bei etwaigem Nichterscheinen von zwei Drittel der Stimmberechtigten die Nichterschienenen 5er Majorität zugezählt werden.. Durch ein solches Verfahren würde sehr leicht die Gefahr begründet, daß für eine Gemeinde ein Rabbiner als gewählt gilh dessen Anschauungen mit der Mehrheit der Kultusgemeindemitglieder in Widerspruch steht. Selbstverständlich ist, daß der orthodoxe Teil der Kultusgemeinde den gemeindlichen Fragen ein viel regeres Interesse entgegenbringt, als die neuere Richtung. Es würde dann für eine 'Rabbinerwahl genügen, wenn einer oder einige Orthodoxe sich von ihren Gesinnungsgenossen bevollmächtigen ließen und zur Wahl erscheinen; die Bestimmung des Ausschreibens, daß bei etwaigem Nichterscheinen von zwei Dritteln der Wahlakt dennoch geschlossen, und die Nichterschienenen der Majorität zugeteilt werden, würde, wie dies erfahrungsgemäß bei der- , artigen Ausschreiben der Fall ist, weder beachtet noch in ihrer Tragweite erkannt werden, und so hätten in. der Tat einige Eifrige die ganze Wahl in der Hand. ° Wenn aber in der .Ministerialentschließung vom 24. Dezember 1844 zwei Drittel abgegebene Stimmen verlangt werden, so kann dies nur den Sinn haben, daß man verhüten will, daß einige wenige, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch Machen, in einer so weit- 7'tragenden'-. Frage . das Schicksal der ganzen Gemeinde bestimmen. Sonst hätte man es ja bei dem allgemeinen Grundsatz der Majorität und der Vermutung bewenden lassen können, daß die Nichterschienenen. den Standpunkt der Erschienenen teilen. All dies würde durch Heimbergers Vor- . schlag hinfällig. In § 26 beschäftigt sich Heimberger mit der Frage von Vorschlag, Bestätigung und Vereidigung der Rabbiner. Hier wird hervorgehoben, daß der Staat kein Rabbinat zu verleihen und keinen Rabbiner zu ernennen hat. Die Bestätigung ist nichts weiter als die Genehmigung der Anstellung. Auch aus der Ministerialentscheidung vom 24. November 1882 ist der Satz hervorzuheben, „die erforderliche staatliche Bestätigung hat nur die Bedeutung einer Gutheißung der von den Kultusgemeindemitgliedern beschlossenen Verleihung. Im Widerspruch hierzu steht es, wenn Seite 231 die Meinung -vertreten wird, daß den Staatsbehörden zwar keine Disziplinargewalt über den Rabbiner zustehe, wohl aber müsse eine ° Zurücknahme der Bestätigung durch die Kreisvegierung zulässig sein. Es erscheint an sich schon als eine Härte, daß gegen den Rabbiner zwar eine Disziplinargewalt nicht bestehe, ihm also die Sicherheiten, die ein geordneter Disziplinarweg mit sich bringt, die Abstufungen der Disziplinarstrafen, je nach der Schwere des -Vergehens und die Rechtsmittel eines geordneten Verfahrens nicht zukommen sollen, daß man aber gegen ihn das schwerste Difziplinarstrasmittel der Entlassung, ohne weiteres in Anwendung bringen könne. In der Tat fehlt aber unseres Erachtens der von Heimberger ausgestellten These jede innere rechtliche Begründung. Wir verweisen aus die oben zitierten Sätze, wonach die Besetzung ihrer geistlichen Stellen Sache der Privatkirchengesellschasten selbst ist und die Bestätigung der Regierung nichts weiter als die Genehmigung der Anstellung darstellt. Dabei ist nur zu prüfen, ob der Vorgeschlagene die vom Edikt geforderten persönlichen Eigenschaften und die verlangte wissenschaftliche Vorbildung besitzt und ob die Wahl ordnungsmäßig vönstatten gegangen ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so hat die Regierung die Bestätigung zu erteilen; Erteilung oder Versagung der Bestätigung hängt dann nicht von ihrem Belieben ab, heißt es Seite 210. Daraus ergibt sich aber die notwendige Schlußfolgerung, daß mit der einmal erteilten Bestätigung die Tätigkeit der Regierung erschöpft ist. Wenn sie' nicht einmal hinsichtlich der Erteilung. der Genehmigung nach freiem Ermessen handelt, so kann man ihr doch noch viel weniger ein freies Widerrussrecht dieser Genehmigung züerkennen. Ihre Genehmigungstätigkeit ist erschöpft, und gerade der Gesichtspunkt, aus den Heimberger das Widerwfsvecht abstellt, ' daß nämlich der Rabbiner sich durch seinen Lebenswandel des ihm übertragenen Amtes LH