Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 50 (13.12.1912)
- Date
- 1912-12-13
- Page
- Seite 590 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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werden. Dieser Grundsatz würde natürlich durchbrochen, je mehr Kultusgemeinden sich am gleichen Platze bilden. Die Lasten würden sich - für jeden einzelnen .erhöhen, ohne daß er an der Neubildung irgendein Interesse hat. Noch wichtiger ist folgender Gedanke: Gegenwärtig kommen nur zwei Richtungen in" Frage, unter denen Heimberger, jedem einzelnen die Wahl läßt. Wenn nun ein etwa zuziehender Israelit den Standpunkt vertritt, daß keine der beiden an einem Orte bestehenden Kultusgemeinden seinen religiösen Anschauungen entspreche? Soll er gleichwohl gezwungen werden, entgegen seiner Ueberzeugung einer der beiden beizutreten? Gerade wo es sich mm Glaubensfragen handelt, die in den Richtungen-zum Ausdruckkommen, wird man niemandem zümuten können, gegen seine Ueberzeugung zu handelnd Von der freien Wahl einer Gemeinde kann man aber die Ueberzeugungsfrage nicht trennen. In der Tat ist die Zwangszugehörigkeit wohl daraus zurückzusühren, daß man verhindern wollte, daß -die einzelne Kultusgemeinde der Zahl nach und in ihrer Finanzlage allzusehr geschwächt wird. Will man den Grundsatz der freien Kultusgemeindebildung, den Heimberger verlangt und gegen welche de lege ferenda nichts zu sagen ist, einführen, dann müßte man zugleich den Grundsatz aufgeben, daß jeder Jude einer Kultusgemeinde angehören muß. Es müßte also jedem Israeliten sreistehen, aus der Kultusgemeinde auszutreten, ohne den Glauben aufzugeben. Dies hätte zur Folge, daß ein großer Teil der Juden neuerer Richtung, die ohnehin von den Kultusgemeindeeinrichtungen keinen Gebrauch machen, den Kultusgemeinden den Rücken kehren würden. Diese Konsequenz wird de lege ferenda wohl verlangt werden müssen. Das bestehende Gesetz läßt dies aber nicht zu, und deshalb ist Heimbergers Standpunkt unseres Erachtens auch mit dem geltenden Recht unvereinbar. II. In 8 20 wird die Frage der Synagogen- und Friedhossordnung behandelt. Hervorzuheben ist daraus der Gesichtspunkt, daß die Regierung keinerlei Genehmigungsrecht hat und daß dem Rabbiner nach der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 Ziffer IV lediglich ein Aufsichtsrecht zugesprochen ist. Maßgebend für die Gültigkeit einer solchen Synagogen- und Friedhofsordnung ist also nur, daß sie von der Kultusverwaltung in Vereinbarung mit den Kultusgemeindemitgliedern oder von jener allein, wenn sie dazu Vollmacht hatte, zustande gebracht wurde und daß der zur Zeit der Schaffung des Statuts zuständige Rabbiner von Aufsichts wegen nichts dagegen einzuwenden hatte. Ein solches Statut ist auch für die- Amtsnachfolger jenes Rabbiners bindend, und wenn ein Nachfolger glaubt, eine Bestimmung des Statuts nicht mit seiner Ueberzeugung vereinbaren zu können, so ist er daraus angewiesen, aus gütlichem Wege eine Aenderung herbeizuführen. Wir heben diese, Heimberger, Seite 161, entnommenen Sätze heraus, weil sie, unseres Erachtens durchaus zutreffend, eine Frage entscheiden, die bereits in der Vergangenheit eine Rolle gespielt hat und noch mehr in der Zukunft an Bedeutung gewinnen wird. Dies ist nämlich die Frage, ob Urnen auf den israelitischen Friedhöfen Leigesetzt werden dürfen und ob der Rabbiner seine Mitwirkung hierbei versagen darf. Bisher haben die Rabbiner versucht, die Urnensrage als reine Kültussrage ihrer eigenen und ausschließlichen Zuständigkeit zu unterwerfen. Uns scheint Heimbergers Anschauung durchaus Hutreffend, daß lediglich die Gemeinde darüber zu entscheiden hat,-wer auf dem ihr gehörigen Friedhof bestattet werden darf und in welcher Form das zu geschehen hat, und daß dem Geistlichen, der, wie später noch zu berühren sein wird, in einem Dienstvertragsverhältnis zur Kultusgemeinde steht, hierüber keinerlei Bestimmungsrecht zusteht. Nicht minder wichtig ist die Festlegung des Satzes; daß ein unter Mitwirkung eines modernen Rabbiners zustande gekommenes Statut nicht durch einen orthodoxen Nachfolger umgeworfen werden kann. : (Schluß folgt.) ■dl««, Sie Mache. Berli n, 10. Dezember. 1912. ie Spannung auf dem Balkan läßt nach. Der Waffenstillstand, freilich ohne den Beitritt Griechenlands, ist geschlossen, die Friedensunterhandlungen sollen in London beginnen, wo auch die Botschafterkonserenz tagen wird. Wünschen wir beiden den besten Erfolg, damit wenigstens einige Jahre auf dem Balkan Ruhe herrsche und der europäische Friede gesichert bleibe, der noch keineswegs völlig gewährleistet ist. Die Erneuerung be§ Dreibundes, von der die Zeitungen berichten, ist hoffentlich ein neues Friedenspsand, nicht der Anlaß zu neuen Befürchtungen. S)ö§ Hilfswerk der großen jüdischen Organisationen für die notleidenden Juden in den Balkanländern schreitet rüstig fort. Aber große Mittel sind nötig, um der großen Not zu steuern; mögen sie reichlich herbeiströmen! * Die Zeitschrift „Die Hilfe" schreibt: lieber die Kampfesweise der Antisemiten in Berlin berichtet ein Teilnehmer an der letzten Versammlung der Konservativen vor dem Wahltage: Ein antisemitischer Herr, dessen Name verschwiegen sein möge, verflieg sich in der Versammlung zu der tausendmal widerlegten Anschuldigung, daß der fortschrittliche Kandidat durch seine Börsentätigkeit viele kleine Leute ruiniert habe, und er fuhr fort: In England bestehe ein Gesetz, wonach derjenige, der einen anderen zum Selbstmord treibe, wegen Mordes angeklagt werde; wenn ein. solches Gesetz in Deutschland bestände, so müßte Kaempf sofort wegen Mordes -unter Anklage gestellt werden. — Diese ungeheuerliche Verunglimpfung des auch von seinen Gegnern hochgeachteten Herrn Kaempf, der als Präsident des Deutschen Handelstages sowie durch viele andere Ehrenämter an der Spitze der gesamten deutschen Kaufmannschaft steht, bedeutet zugleich eine Verunglimpfung des ganzen Standes. Die Schmähungen wurdenvon dem Vorstand der Versammlung nicht etwa znrückgewiesen, sondern stillschweigend hingenoinmen. In der Versammlung befanden sich auch die Herren Reichstagsabgeordneten Mumm (Wirtschaftliche Vereinigung) und Dietrich (von der konservativen Partei)! Die Parteigruppen aber, denen diese Herren angehören, vermutlich also auch diese Herren selbst, jubelten dem Herrn v. Bethmann Hollweg zu, als er von der verrohenden Wirkung demokratischer Staatssormen sprach. Man sieht, mit welchem Recht. Ueber d i e jüdischen Gemeinden in K u r h e s s e n enthält die „Franks. Zeitung" folgende Mitteilung: Wir haben schon verschiedene Zuschriften wiedergegeben, in denen ein Zustand der Rechtlosigkeit der kurhessischen jüdischen Gemeinden nachgewiesen wurde. Die dort geschilderte Rechtlosigkeit bestand vornehmlich auf steuerlichem Gebiet, in der willkürlichen Steuereinschätzung durch Schätzer. Aber auch auf anderen Gebieten besteht aus Grund der noch in Kraft befindlichen alten Verordnung eine ähnliche Rechtlosigkeit, die ihre hauptsächliche Ursache darin hat, daß das eigentliche Regiment dieser Gemeinden nicht von Vertrauensmännern der Gemeindemitglicder geführt wird, sondern von einem Gremium, das sich selbst ergänzt, und daß die meisten Ehrenämter nicht durch Wahl der Mitglieder, sondern durch Ernennung besetzt werden. Wie auf diese Weise den Wünschen der Gemeindemehrheit häufig zuwidergehandelt wird, zeigt folgende uns zugehende Darstellung: Jede Synagogengemeinde hat je nach ihrem Umfang mehrere Aelteste, die vom Kreisvorsteher der landesherrlichen Vertreter in Vorschlag gebracht werden, der dann ihre Bestellung durch das Vorsteheramt veranlaßt. Im kurhessischen Orte M. nun schlug der