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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-12-13 · Heft 50 (13.12.1912) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 50 (13.12.1912)
Date
1912-12-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse 76. Jahrgang Nr. 50 Berlin, 13. Dezember 1912 Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson - Unter Leitung des Geheimen RegierungMats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel o»er die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3* ijl. — Postscheckkonto 324. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Die staattzkirchenrechtliche Stellung der Israeliten iu Bayern. JJlUJttU« Bon Rechtsanwalt Karl Nosenthal. — Die Woche. -Der Verein Mekize Nirdamim. Von I. Elb ogen. — Zu Wilhelm von Humboldt und die Juden. Von Ludwig Geiger. — VrodyerJugenderinnerungen. Von Markus Landau. — Das Verhältnis der Juden zum Wirtschaftsleben. Von Georg Caro. — Auf dem Wege nach Jerusalem. Neisebriefe von Rabbiner Dr. Armand Kaminka, Wien. — Feuilleton: Chanukka. Von Georg I. Plotke. — Ein Ausbund'der Eitelkeit. Von M. Pulvermann. — Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote lBeilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums*). Berlin, Osterode (Ostpr.), Marienwerder, Posen, Aus Oberschlesien, Bernstadt, Liegnitz, Hamburg, Stuttgart, Wien, London, Petersburg. — Von Nah und Fern. Die ttsstskirchrurrchtlichk Stellung der Ilrseliten in Lsyern. Ein Beitrag zur Reform des Judenedikts. Von Rechtsanwalt Karl Rosenthal. as Werk von Dr. Josef Heimberger „Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern" ist in zweiter Auslage erschienen. Der Verfasser weist im Vorwort selbst daraus hin, daß das Buch auf das Doppelte seines früheren Umfangs angewachsen sei. Schon dieser Umstand beweist, mit welch eminentem Fleiß der Autor das Material zusammengeträgen hat, und wer weiß, wie spärlich das materielle Recht, welches im Judenedikt von 1813 niedergelegt ist, entwickelt ist, der kann beurteilen, welche Fülle von Fragen in dem Werk durch den Verfasser herausgearbeitet und durch emsige Auslese alls Ministerial- und Negierungsentschließungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet worden ist. So wie das Werk nunmehr vorliegt, kann es getrost Anspruch erheben, cf% Zusammenfassung der ganzen einschlägigen Materie zu gelten und wohl niemand, weder der Jurist, noch der Kültusvorstand, noch vor allem der Politiker oder Kultusangestellte wird vergebens nach Aüfschluß suchen. Wenn es, wie es der Verfasser in der Einleitung selbst betont, auch durchaus aus dem Boden des geltenden Rechts aufgebaut ist, so bietet es doch für die beabsichtigte Neubearbeitung des Judenedikts eine Fülle von Material, in dem in vielen Fragen auf die Zweifelhaftigkeit der gegenwärtigen Rechtslage hingewiesen und auch die Möglichkeit des Ausbaues angedeutet wird. Wenn wir nns gleichwohl erlauben, nachstehend in einigen Punkten eine von dem Verfasser verschiedene Anschauung darzulegen, so soll dies nur dazu dienen, xm zu zeigen, welch schwierige Fragen behandelt sind und wie der Verfasser mit Recht voraussieht, daß man mit den Ergebnissen seiner Arbeit da und dort in den beteiligten Kreisen nicht ganz zufrieden sein werde. Eine der in neuester Zeit meist behandelten Fragen des in Bayern geltenden Judenrechtes ist die, ob am gleichen Ort mehrere Kultusgemeinden gegründet werden können. Die Wichtigkeit der Frage liegt darin, daß sie gleichsam den Brennpunkt zwischen der religiös-orthodoxen und sogenannten neurologischen liberalen Richtung im Judentum bildet. Heimberger bejaht grundsätzlich die Frage und ist dadurch zum Patron der orthodoxen Minderheiten in großen Städten geworden, die sich von der großen Masse ihrer der neueren Richtung anhängenden Glaubensgenossen trennen und eigene Kultusinstitute einrichten wollen. Das Ministerium hat, bisher gestützt auf Seydel, die Frage ständig verneint. Seydel beruft sich insbesondere darauf, daß eine persönliche Ausscheidung von Glaubensgenossen in zwei Gemeinden für dasselbe Gebiet nur dann möglich sei, wenn die Rechtsordnung Kennzeichen an die Hand gebe, wonach sich die Zugehörigkeit zu einer oder der anderen Gemeinde richte. Dem wird von Heimberger gegenübergehalten, daß dieses Kennzeichen in der Erklärung bestehe, daß man der einen oder anderen der mehreren Kultusgemeinden angehöre, auch der Ausweg, eine neue Glaubensgesellschast zu bilden, wie Seydel vorschlägt, sei nicht möglich, weil ja die „Richtung" in anderen Gemeinden vertreten, also nicht neu sei. Richtig ist auch, wenn Heimberger darauf hinweist, daß der in Nürnberg und München betretene Weg unhaltbar ist, wenn man dort ein förmliches Vertragsverhältnis zwischen den beiden Richtungen geschlossen hat. Zutreffend wird der Satz aufgestellt, daß die Kultusgemei'nde nicht einen Sondergottesdienst zu einem rechtmäßigen "Kultu s a k t stempeln könne, der nach dem bestehenden Gesetz gegen Religions- und Judenedikt verstößt. Allein wenn Heimberger die Bildung mehrerer Kultusgemeinden für den gleichen Ort vollständig freigeben will, so dürste er die von ihm selbst wenige Seiten später in 8 14 behandelte Frage der Zwangszugehörigkeit zur Kultusgemeinde zu wenig in Rücksicht ziehen. In Ziffer 2 der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 heißt es: „Jede israelitische Familie sowie jeder einzelstehende Israelit muß derjenigen Kultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugeteilt ist." Als positive Wirkung dieses Satzes bezeichnet Heimberger Seite 127, daß jeder Israelit der Kültusgemeinde, welcher sein Wohnort zugeteilt ist, zugehören muß. Schon begrifflich steht diese.Zwangszugehörigkeit der von Heimberger vorgeschlagenen freien Wahl zwischen mehreren Kultusgemeinden am gleichen Ort entgegen, und in der Tat wird auch in der erwähnten Ministerialentschließung immer nur von der Kultusgemeinde, nirgends von einer Kultusgemeinde gesprochen.' Die Bedeutung der Frage liegt aber tiefer. Wenn schon jeder Israelit von Gesetzes wegen gezwungen ist, der Kultusgemeinde anzugehören, dann kann er auch verlangen, daß dieser Kultusgemeinde alle Religionsgenossen zugeteilt sind und daß die aus der Zugehörigkeit entstehenden Lasten von allen gleichmäßig nach Köpfen getragen

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