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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-11-29 · Heft 48 (29.11.1912) · p. Seite 568

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 48 (29.11.1912)
Date
1912-11-29
Page
Seite 568 (sequence 4)
Language
German
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Wie wird sich nun die „K.reuzzeitung", in der inzwischen ein Wechsel in der Leitung der Redaktion erfolgt, ist, mit der Entscheidung der Parteileitung der Konservativen absinden? Zunächst hat sie nur den Beschluß verzeichnet, dem sie sich sicherlich unterwerfen wird. Die gegenwärtig wichtigltk Frage der Angettelltenoerücherung. Von Ad. P e r i tz, Königsberg. ie gegenwärtige wichtigste Frage für jeden an der Angestelltenversicherung interessierten Arbeitgeber und Angestellten ist wohl die: Wer ist versicherungspflichtig und wer ist versicherungssrei oder kann von der Versicherung befreit werden? Es sind schon viel Kommentare über die gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Frage erschienen; die Reichsversicherungsanftalt selbst hat eine besondere Anleitung dazu herausgegeben: eine volle Klarheit über den Kreis der nach dem AVG. versicherungspflichtigen Personen ist dadurch noch nicht erreicht worden, und ebenso besteht noch bei vielen Beteiligten eine große Unkenntnis darüber, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht für sie gegeben ist, und wie weit solche Befreiung ihnen einen Vorteil bedeuten kann. Die Schwierigkeit, die Versicherungspflicht für den einzelnen Beamten genau zu bestimmen, liegt, darin begründet, daß das Gesetz für den Begriff „Privatbeamter", durch den sich der Kreis der unter AVG. fallenden Personen grundsätzlich abgrenzen soll, keine Definition gibt. Das Gesetz zählt nur die wichtigeren der in Betracht kommenden Angestelltengrüppen auf, darunter aber auch Sammelpositionen, die nichts Bestimmtes besagen und alle Zweifel offenlassen. Um im einzelnen Falle das Rechte zu treffen, wird man nicht soviel auf die berufsmäßige Bezeichnung des Angestellten, als vielmehr auf die tatsächliche Art seiner Arbeitsleistung und Arbeitsaufgabe zu achten haben. Auf Grund solcher Betrachtung .ist die folgende detaillierte Liste der versicherungspflichtigen Angestellten unserer jüdischen Gemeinden und Anstalten zusammengestellt. Von unseren Gemeindebeamten sind als versichern ngspflichtig anzusehen: 1. Die Rabbiner, wenn sie, auch bei gesicherter Versorgung, keine definitive Anstellung besitzen. 2. Die Lehrer und Lehrerinnen an Privaten jüdischen Volks- und sonstigen allgemeinen Schulen. 3. Die Erzieher und Erzieherinnen an jüdischen Anstalten. 4. Die Religionslehrer. 5. Die Kantoren. 6. Kultusbeamt e, wenn sie nicht nur Schächter sind. 7. Organisten für ihr Rebenamt in der jüdischen Gemeinde. 8. Chordirigenten. .9. Choristen und C h o r i st i n n e n des Synagogenchors, soweit sie berufsmäßig als solche tätig sind und auch sonst eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. 10. Sämtliche Arten von B ur e aü an g e st e llten unter den im 8 1 Ziffer 2 AVG. angegebenen Voraussetzungen. 11. S y n a g o g e n d i e n e r, sofern sie auch'selbständige Vorbereitungen für den. Gottesdienst zu treffen haben. Es entscheidet darüber die Auffassung der Gemeinde. .12. Beerdigungsdien e r, denen gewisse Vorbereitungen für die Beerdigung selbständig zur Besorgung ausgegeben sind. 13. Kastellane von Synagogen, wen sie größere Aufgaben zum Teil auch selbständiger Natur zu erfüllen haben. Entscheidend ist die Auffassung des Gemeindevorstandes. * 14.F r i e d h o f s g är t n er, denen die Aussicht und Pflege des Friedhofs selbständig, wenn auch unter Oberleitung des Vorstandes, obliegt, und die die gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof mit Hilfspersonen, die ihnen unterstellt sind, aussühren. (Versicherungspflichtig nur im Umfange ihres Anstellungsverhältnisses). 15. Hausväter und Verwalter von Wohltätigkeitsanstalten (jüdische Krankenhäuser, Altersheime usw.). 16. Das höhere Verwaltungs-, Warte- und W i r tsch a st s p er so n a l bei jüdischen Anstalten (Oberschwestern in jüdischen Krankenhäusern, Hausdamen, höhere Stützen u. a.). ' Die Versicherungspflicht ist unabhängig von der Religio n s - u n d S t a a t s z u g e h ö r i g k e i t der Angestellten. Von den Angestellten obengenannter Beamtenkategorien sind, nach dem AVG. nicht versicherungspflichtig: 1. die das 6 0. L e b e n s j a h r am 1. Januar 1913 bereits überschritten haben, 2. die ein Jahreseinkommen von mehr als 5000 Mark beziehen, (freiwillige Versicherung auch bei höherem Einkommen im ersten Jahre^zulässig), 3. die Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und Anstalten, 4. Rabbiner, die lebenslänglich mit Pensionsberechtigung angestellt sind,: 5. Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Berus gegen Entgelt unterrichten (Seminaristen, Rabbinatskandidaten usw.), 6. wer auf Grund einer sr ü h er e n B e s ch ä s t i g u n g als öffentlicher Lehrer eine Pension bezieht. Nach dem AVG. sind ferner nicht versicherungspflichtig die Schächter, wenn sie sonst keine versicherungspflichtige Tätigkeit (als Hilssvorbeter usw.) in der Gemeinde ausüben. Auf Antrag beim Bundesrat können von der Versicherungspflicht befreit werden (bis die Befreiung bewilligt ist, bleibt die Versicherungspflicht bestehen): ' 1. Alle Beamten unserer jüdischen Gemeinden und rechtsfähigen Anstalten, die lebenslänglich mit Pensionsberechtigung angestellt sind oder die auf solche Anstellung nach nicht zu langer günstig erledigter Probedienstzeit sicher zu rechnen haben, 2. Angestellte, die das 5 5. Lebensjahr überschritten haben. Die Befreiung empfiehlt sich für letztere nicht, weil gerade solche älteren Personen den Vorteil des Heilverfahrens, den ihnen die gesetzliche Versicherung bietet, sehr zu schätzen haben, und weil sie in keinem Falle durch die Versicherung etwas verlieren. Tritt der Versicherungsfall (Tod oder Berussunsähigkeit) bei ihnen vor Beendigung der Wartezeit ein, so erhalten sie bzw. ihre Hinterbliebenen die eingezahlten Beiträge zurück. Durch ihr Verbleiben in der Versicherung verpflichten sie auch ihre Gemeinden zu Versorgungsleistungen für .sie, was sonst vielleicht nicht geschieht. Bezüglich.der Befreiung aus Grund eine? Lebensversicherung verweise ich aus meinen besonderen Artikel über dieses Thema. . Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem AVG. ist in einzelnen, wenigen Fällen eine wirtschaftliche Notwendigkeit; im ganzen aber sind diese Bestimmungen, die die Befreiung unter Umständen ermöglichen, wie es der Abgeordnete Dr. Mugdan in der Landtagssitzung vom 5. November d. I.

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