Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 43 (25.10.1912)
- Date
- 1912-10-25
- Page
- Seite 507 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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derern behilflich zu sein und sie gegen böswillige Einwanderungsbehörden nach Kräften zu schützen. Daneben wirken in beiden Plätzen weitverzweigte Arbeitsnachweise, welche den Neuankommenden Arbeit zu verschaffen suchen. Dem Canadian-Komitee ist es im Berichtsjahre gelungen, von 2843 Personen, die seine Hilfe angerusen haben, 2023 NnterzübriNgen. In New Zork sucht das mit dem Gelde der I. E.A. arbeitende Nemoväl Office seit elf Jahren vergebens, dem dortigen Riesenghetto Abbruch zu tun. Immerhin hat es seit 1901 im ganzen 58 415 Juden aus New Hörk entfernt und in 1388 Ortschaften der Vereinigten Staaten untergebracht. Es hat dadurch nicht nur zahlreichen neuen jüdischen Auswanderern Unterkunft und Brot verschafft, es hat durch seine 'Tätigkeit auch zahlreiche neue jüdische Gemeinden begründet und somit ebensoviele.neue Anziehungspunkte für frisch einwandernde Glaubensgenossen geschaffen. Vir Woche. Berlin, 22. Oktober 1912. m 23. d. M. sind es 25 Jahre, seit der Direktor des Berliner Psandbriefamts, Herr Dr. Minden, in den Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Genre i n d e b u n d e s eingetreten ist, dessen stellvertretender Vorsitzender er noch bis vor kurzem war. Der Gemeindebund wird den Jubilar, dem es vergönnt war, an dem geschichtlichen Werden und Wachsen dieser bedeutsamen jüdischen Organisation einen hervorragenden Anteil zu nehmen, durch die Ueberreichung einer prächtig ausgestatteten Adresse ehren, in der die vielfachen Verdienste des Jubilars hervorgehoben werden und der Dank für die langjährige treue Arbeit zum Ausdruck gebracht wird. Dr. Minden, der zurzeit auch stellvertretender Vorsitzender der Repräsentantenversammlung ist, bekleidete das Ehrenamt eines stellvertretenden Vorsitzenden des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes noch unter dem Präsidium des verewigten Kristeller und dann -während der ganzen Dauer des Philippsonschen Präsidiums. Ihm ist vor allem die Einrichtung der Gemeindeunterstützungskommission zu verdanken, die er auch all die Jahre hindurch leitete. Mit warmem Herzen nahm er sich der bedrängten und notleidenden Kleingemeinden anfür die er immer größere Mittel bereit zu stellen bemüht war. Als Dezernent der Gemeindeunterstützungskommission hatte er alle die Jahre hindurch die oft recht starke Arbeitslast aus sich genommen. Wichtig und besonders dankenswert war ferner seine ehrenamtliche Mitarbeit in allen juristischen Fragen und Angelegenheiten, die an den Gemeindebund herantraten. Ferner stellte er seine Kräfte in den Dienst der Lehrabteilung, und es soll ihm insbesondere von Lehrerkreisen nie vergessen werden, daß es seiner liebenswürdigen Art, mit der er die Gegensätze auszugleichen verstand, auch die Begründung des Verbandes der jüdischen Lehrervereine zu verdanken ist. Mit außerordentlicher Geschicklichkeit leitete er damals in der konstituierenden Versammlung die Verhandlungen, und seine von leichtem Humor durchwehte, stets verbindliche und das rechte Wort findende Art brachte es dahin, daß alle die vielfachen Gegensätze, die in jener Versammlung auseinanderprallten, sich schließlich zu einem harmonischen Schlußakkord gestalteten. Erst vor einigen Monaten hat Direktor Dr. Minden zum lebhaftesten Bedauern seiner Ausschußkollegen das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden des D.J.G.B. niedergelegt. Die jüdischen Gemeinden Deutschlands, die dem Gemeindebund angeschlossen sind, werden mit uns dem Jubilar an diesem seinem Ehrentage in wohlverdienter Dankbarkeit die besten Glückwünsche darbringen. Die Ueberreichung der Adresse findet am Mittwoch statt, also nach Redaktionsschluß, so daß wir über die kleine interne Feier erst in der nächsten Nummer berichten können. - Eine Privatklage, die am 14. d. M. das Schöffengericht Berlin-Mitte Mehrere Stunden hindurch beschästigte, zeitigte eine oft recht erbitterte Redeschlacht über Judentum, Talmud und Schulchan Aruch und erinnerte lebhaft an frühere Prozesse mit antisemitischem Hintergrund. Als Prrvatkläger trat der Redakteur des in Leipzig erscheinenden Antisemitenblattes „Der Hammer", Theodor Fritsch, unter Beistands des Rechtsanwalts Böttger in Buthstädt aus. Die Klage richtete sich gegen den Verantwortlichen Redakteur der in Berlin erscheinenden „Jüdischen Presse", H. Jtzkvwski, der von den Rechtsanwälten Dr. Klee und Gronemann verteidigt wurde.. Der Angeklagte war empört über einige Artikel des Privatklägers im „Hammer" und über Darlegungen Fritsches in Wahlslugblättern und in einem Buch, in dem der Angeklagte schmähliche Beschimpfungen des- Judentums, der jüdischen Religion und ihrer Lehren und grobe Verunglimpfungen Gottes erblickte. In einem Abwehrartikel hatte der Angeklagte Herrn Fritsch, der schon wiederholt wegen Gotteslästerung mit Gefängnis bestraft ist, einen „erbärmlichen Publizisten" genannt, der „sattsam bekannt" sei; seine Publikationen seien „lügenhaft", er selbst sei „ehrlos". In der Verhandlung wurden von beiden Seiten Veweisanträge auf Vernehmung verschiedener Talmudkenner gestellt, der Gerichtshof lehnte aber alle Beweise als unerheblich ab. Der Kläger und sein Verteidiger suchten unter Berufung aus verschiedene Stellen im Talmud den Juden alle möglichen Schlechtigkeiten nachzusagen und den Kampf des Privatklägers gegen das Judentum als eine nationale Tat hinzustellen. Die Rechtsanwälte Dr. Gronemann und Dr. Klee wiesen alle von der Gegenseite aufgestellten Behauptungen mit Entrüstung zurück. Die Dinge, die unter Berufung aus den Talmud und andere Gesetzesbücher in den Flugblätern des Privatklägers immer wieder vorgebracht würden, seien schon längst als Fälschungen festgestellt worden. Wenn der Kläger gegenüber autoritativen Persönlichkeiten, die ebenso wie die gesamten Rabbiner Deutschlands immer wieder diese Angriffe zurückgewiesen habenimmer wieder dieselben Anwürfe erhöben, so müsse man beinahe dazu kommen, diese Dinge aus dem Gesichtswinkel des § 51 zu prüfen und zu erwägen, ob nicht eine pathologische Monomanie vorliege. Der Privatkläger ziehe seit Jahren systematisch das Heiligste, was der Jude habe, in den Staub, und wenn der Angeklagte, der in feinem Organ die gesamten Interessen des Judentums vertrete, dieses Gebahren mit Worten kennzeichne, an deren Stelle die deutsche Sprache keine anderen setzen könne, wenn sie das Vorgehen des Privatklägers richtig bezeichnen wolle, so stehe dem Angeklagten der Schutz des §193 StGB, zur Seite. Nach längerer lebhafter Replik und Duplik erkannte der Gerichtshof: Eine Beleidigung im Sinne des § 186 liegenicht v o r. In der Anwendung der unter Anklage gestellten Ausdrücke liege nicht die Behauptung einer konkretenehrenkränkenden Tatsache, der Angeklagte äußere sich nur im allgemeinen über die Person des Klägers und gibt ein allgemeines Werturteil über dessen Leistungen ab. Es handle sich daher nicht um üble Nachrede (§ 186), sondern um einfache Beleidigung (§ 185), und ein Beweis war unnötig. Zweifellos liege eine Ehrverletzung vor. Ebenso zweifellos habe aber der Angeklagte berechtigte Interessen.wahrgenommen. Er Habe glaubhaft behauptet, daß er die Angriffe des Gegners auf seine Religion für ungerecht halte, und daß nach seiner besten Ueberzeugung die Ueberfetzungen aus dem Talmud und dem Schulchan Aruch gefälscht seien. Der Angeklagte befand sich in gutem Glauben und sei berechtigt gewesen, die Angrise gegenseine Religion auch öffentlich zurückzuweisen, da die Angriffe auch öffentlich in Flugblättern und Artikeln, geschehen seien. Der Angeklagte Habe aber die Schutzgrenzen des § 193 überschritten. Es sei vom Gericht berücksichtigt, daß er sich nur aus einer großen Erregung heraus habe hin-' reißen lassen, da er sich in seinen heiligsten Gefühlen verletzt gefühlt habe. An sich sei es natürlich, daß er sich heftig wehrte, -als gebildeter Mann hätte er aber den Gegner nicht in so offenbar absichtlicher Weise beleidigen dürfen. Das Gericht verurteilte ihn. zu. 100 Mark Geldstrafe eventuell 20 Tagen Gefängnis und sprach auch die Nebenstrafen — Publikationsbefugnis für den Privatkläger und Urrbrauchbarmachung der Platten und Formen — aus. '!* '' ''