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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-10-11 · Heft 41 (11.10.1912) · p. Seite 482

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 41 (11.10.1912)
Date
1912-10-11
Page
Seite 482 (sequence 2)
Language
German
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ernennen. Die Versammlung stimmte diesem Antrag einmütig'bei, und so wurde unter dem Vorsitz von Seligmann eine Kommission gewählt, zu der außerdem Bloch-Posen, Blumenthal-Berlin, Grünfeld- Augsburg, Porges-Leipzig, Vvgelstein-Königsberg, Walter-Bromberg, Wilde-Magdeburg und Winter-Dresden gehörten. Nack) Abschluß der Kommissionsarbeiten trat in Berlin unter dem Vorsitz von Professor Bloch-Posen am 28. Mai 1912 die Versammlung der liberalen Rabbiner Deutschlands zur Beratung und Beschlußfassung über die Richtlinien zusammen. Airs dieser Versammlung wurde die erste (theoretische) Halste der Richtlinien mit vielfachen Veränderungen angenommen, die zweite aus Mangel an Zeit auf eine demnächst anzuberaumende weitere Versammlung verschoben. Um möglichst alle Mitglieder der Vereinigung liberaler Rabbiner Deutschlands zur Mitarbeit au den Richtlinien heranzuziehen, um die Meinung derjenigen Kollegen kennen zu lernen, die an der Versammlung nicht teilgenommen hatten, und um der zu erwartenden Fülle von Initiativanträgen aus der nächsten Versammlung gewachsen zu sein, forderte der Vorsitzende der Richtlinienkommission unter vertraulicher Zusendung des gedruckten Entwurfs' sämtliche liberalen Kollegen aus, sich zu dem bereits in der Versammlung angenommenen Teil der Richtlinien zu äußern und für den noch nicht beratenen Teil eventuelle Verbesserungsvorschläge schriftlich einzureichen. Auf Grund dieses Rundschreibens gingen von siebenundfünszig Kollegen zahlreiche Veränderungsvorschläge ein. Dieselben wurden vom Vorsitzenden der Kommission in den folgenden zwei Monaten durchgearbeitet, und aus ihnen ging ein neuer, teilweise stark veränderter Richtlinienentwurs hervor. Da in dieser Zeit der Ferien eine. Zusammenkunft der Kommissionsmitglieder nicht zu ermöglichen war, fanden — unter Zustimmung des Vorsitzenden der Vereinigung — schriftliche Kommissionsberatungen über den neuen Entwurf statt, indem sämtliche Kommissionsmitglieder zu gutachtlicher Aeußerung und eigenen Vorschlägen über den neu ausgearbeiteten Entwurf aufgesordert wurden. Das Ergebnis dieser Beratungen wurde zusammengesetzt in dem neugedruckten, allen Mitgliedern der Vereinigung liberaler Rabbiner — zusammen mit der Einladung zur Rabbinerversammlung in Frankfurt a. M. am 2. September — vertraulich zugeschickten Richtlinienentwurf. Nachdem die Abänderungsvorschläge vom Vorsitzenden der Kommission gesichtet und durchgearbeitet worden waren, konnte am Vorabend der Rabbinerversammlung eine aus den anwesenden Kommissions- und Vorstandsmitgliedern gebildete vorberatende Konferenz die Anträge zu wenigen neuen Vorschlägen Zusammenfassen. Zu der Versammlung am 2. September hatten sich trotz der unmittelbar bevorstehenden Festtage siebenundvierzig Rabbiner angemeldet; einige w-mige waren im letzten Augenblick verhindert worden und erklärten schriftlich ihre Zustimmung zu den Richtlinien. Von den übrigen, die nicht zur Versammlung kamen, hatten schon einige zwanzig ihre Zustimmung vorher schriftlich erteilt. So herrschte am 2. September eine gehobene, feierliche Stimmung unter den Teilnehmern der Versammlung. Die ganze Verhandlung trug den Stempel des festen Willens, endlich zum Resultat zu kommen, etwas Positives, Fertiges zustande zu bringen. Man wollte keine Majoritätsbeschlüsse zustande, bringen, bei denen sich eine beträchtliche Minderheit majorisiert fühlen könnte. Lieber ignorierte man das Resultat mancher Abstimmung und suchte solange, bis eine Fassung gesunden war, der alle zustimmen konnten. Zwischen 5 und 6 Uhr nachmittags war die Verhandlung beendet, die Richtlinien in ihrem ersten und zweiten Teil zuerst paragraphenweise, dann noch einmal im ganzen einstimmig angenommen. In diesem Augenblick durchzog alle eine hohe, reine Freude, ein Gefühl der Erhobenheit ergriff jeden. Kein einziger, der sich nicht bewußt gewesen wäre, daß der Entwurf'da vor ihm, den er mit seinem Namen unterschreiben wollte, ein geschichtliches Dokument bedeute, und daß dieser Tag dereinst ein großer geschichtlicher Tag für das Judentum sein werde. Die Richtlini e n, in wortgetreuer Wiedergabe des uns zugegangenen Entwurfs, lauten wie folgt: I. „Das liberale Judentum" erblickt das Wesen der jüdischen Religion in ihren ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgeboten, welche die. geschichtliche Bestimmung haben, Weltreligon zu werden. II. Die ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgebote der jüdischen Religion, in denen alle Zeiten und Richtungen des Judentums übereinstimmen, sind: 1. Die Lehre von dem einig-einzigen, reingeistigen, heiligen Gott, dem Gott der Gerechtigkeit und Liebe. 2. Die Lehre von der Gottebenbildlichkeit des Menschen und der Unsterblichkeit seiner Seele, von seiner Kraft zur sittlichen Freiheit und seiner Bestimmung, zu immer höherer sittlicher und geistiger Vervollkommnung fortzuschreiten. - 3. Die Lehre von der Gotteskindschaft aller Menschen und von der Bestimmung der Menschheit, dem messianischen Friedettsideale durch Wahrheit, Gerechtigkeit und Liebe immer näher zu kommen. III. Die von der Vorsehung bestimmte Ausgabe Israels ist es, seine Religion in ihrer Reinheit zu bewahren und zu verkünden, durch die lebendige Kraft des Beispiels und der opferwilligen Hingabe zu bezeugen, und so für die Herbeiführung des Gottesreiches aus Erden zu wirken. IV. Die geschichtliche Grundlage der jüdischen Religion ist die heilige Schrift sowie die von ihr ausgehende Weiterbildung des Judentums im nachbiblisch'en Schrifttum, Talmud, rabbinischer und religionsphilosophischer Literatur bis auf die Gegenwart. Die historisch-kritische Würdigung dieser Neligionsurkunden ist der Wissenschaft des Judentums als eine ihrer Aufgaben zuzuweisen. V. Als geschichtliche Religion hat das Judentum seinen ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgeboten Ausdruck gegeben auch in geschichtlich bedingten Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen. Jedes Geschlecht hat den Glauben der Väter in den ihm eigentümlichen religiösen Vorstellungen und Ausdruckssormen sich zu eigen gemacht. Das liberale Judentum steht deshalb aus dem Standpunkt der Anerkennung einer fortschreitenden Entwicklung, kraft deren jede Zeit im Judentum das Recht und die Pflicht hat, bei Wahrung seines wesentlichen Gehalts geschichtlich bedingte Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen aufzugeben, sortzubilden oder neue zu schaffen. VI. Besonders ernst tritt diese Pflicht an die Gegenwart heran. Durch den Eintritt der Juden in die geistige Kultur und die soziale Lebensgemeinschaft einer Zeit, die durch neugewonnene Erkenntnisse ihren geistigen Gesichtskreis erweitert und eine Umwälzung auf allen Gebieten des Lebens erfahren hat, sind.viele überlieferte Vorstellungen, Einrichtungen und Bräuche aus dem Bewußtsein und aus dem Leben geschwunden und haben somit ihren Inhalt und ihre Bedeutung verloren. Diese in der Gegenwart sich vollziehende Entwicklung stellt uns vor die große und verantwortungsvolle Aufgabe, zu den geschichtlich bedingten Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen Stellung zu nehmen. VII. Glaubensvorstellungen, welche die Reinheit der jüdischen Gotteslehre trüben, sind aus dem Lehrinhalt der jüdischen Religion auszuscheiden. VIII. Angesichts der großen Bedeutung der Erscheinungsformen für das religiöse Leben und die Erhaltung der jüdischen Religion sind in pietätvoller Anlehnung an die Vergangenheit alle diejenigen Einrichtungen und Bräuche zu bewahren und neu zu beleben,, die noch heute den einzelnen in lebendige Beziehung zu Gott setzen, ihn immer wieder an feine sittliche Lebensaufgabe erinnern und in fein Alltagsleben Momente der Ruhe und Selbstbesinnung bringen, die das Familienleben heiligen, dem jüdischen Haus seine eigentümliche Weihe und Stimmung geben. und der Pietät gegen Lebende und Verstorbene Ausdruck verleihen, die das Band der Glaubensgemeinschaft festigen, die Glaubenstreue stärken und ein edles jüdisches Selbstbewußtfein wachrufen. Vorschriften, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, haben keine verpflichtende Kraft. IX. Gemäß diesen Grundsätzen sind für das religiöse Leben des einzelnen die folgenden Forderungen unerläßlich: 1. Sabbat und Feste, diese Träger der bedeutendsten religiösen Gedanken und Erinnerungen, sind durch häusliche Feier und durch Besuch des. Gottesdienstes weihevoll zu begehen. An ihnen soll alles vermieden werden, was ihre würdige Feier stört; was dieselbe nicht beeinträchtigt, kann nicht als verboten gelten. Darum haben alle aus der Ausdehnung des Ruhegebots hervorgegangenen Erschwerungen keinen Anspruch auf Gültigkeit. Jede Werktagsarbeit aber soll unterbleiben. Solange die volle Erfüllung dieser Forderung an den wirtschaftlichen Verhältnissen scheitert, ist der häuslichen Ruhe, dem Besuch des Gottesdienstes und der Feier des Freitagabends und « der Vorabende der Feste erhöhte Pflege zuzuwenden. Ihre

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