Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1912)
- Date
- 1912-09-11
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
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,(a^ München, 6. September. Der Kaufmann Jsak Blumen» L hn l, welcher im Jahre 1909 seinen Wohnsitz nach Lohr a. M. verlegt hatte und nach zwei Jahren wieder wegzog, wurde seitens der dortigen israelitischen Kultusgemeinde zur Zahlung von 100 Mark Einzugsgeld und 200 Mark Gebühr, für einen Männer- und einen Frauenplatz in der Synagoge herangezogen. Die Grundlage hierfür bildete ein Beschluß der israelitischen Kultusgemeinde Lohr vom 17. September 1905, der ausspricht, „die Aufnahmegebühr eines neu zugehenden Mitgliedes beträgt 10O Mark, außerdem hat dasselbe noch für einen Frauen- oder Männerplatz 10O Mark zu zahlen." I. Blumenthal verweigerte die Zahlung der von ihm verlangten Einzugs- und Synagogenplatzgebühren. Die von Blumenthal beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde verworfen aus den folgenden Gründen: Den israelitischen Kultusgemeinden steht zur Deckung ihrer Kultusbedürsnisse Finanzgewalt und Selbstbesteuerungsrecht aus Grund eines Gewohnheitsrechtes zu. Insbesondere ist die Erhebung von Aufnahms- oder Eintrittsgebühren statthast, wie auch die Erhebung von Synagogenplatzgebühren anerkannt ist. Es genügt aus jeden Fall die Tatsache der Niederlassung in wirtschaftlicher Selbständigkeit als Vorbedingung für die Begründung der Gemeindemitgliedschaft am Wohnort. Wenn Blumenthal die Eintrittsgebühr als zu hoch bemängelt und die Anlegung eines der Leistungsfähigkeit entsprechenden Maßstabes verlangt, so ist zu bemerken, daß das Eintrittsgeld zwar eine Kultusabgabe, aber keine eigentliche Umlage, sondern eine Gegenleistung für die dem neuen Gemeindemitglied gebotenen Rechte, insbesondere die jedem Mitgliede in gleicher Weise zugute kommenden Vorteile der vorhandenen Einrichtungen ist, weshalb der gleicht) etliche Maßstab nicht als unzulässig und unzweckmäßig erscheint. Das gleiche gilt bei der für jeden Platz gleich hohen Gebühr für den Synagogenplatz. Es kommt hier nicht etwa ein „Kauf" der Plätze oder deren „Miete", sondern, wie dargelegt, die Erhebung einer statutenmäßig geschuldeten einmaligen Abgabe in Betracht. Ohne Bedeutung für seine Zahlungspflicht wäre deshalb auch, wenn Blumenthal keine Plätze beansprucht, von Anfang an darauf verzichtet, auch nicht anderen Mitgliedern zugetei'lte oder von diesen ihm überlassene oder zufällig freistehende Plätze benutzt hätte. — Regensburg, 6. September. Die Einweihung der neuerbauten Synagoge der hiesigen israelitischen Kultusgemeinde fand in feierlicher Weise statt. Der erste Vorstand der Kultusgemeinde, Rechtsanwalt Dr. Heidecker, überreichte den, Schlüssel der Synagoge dem rechtskundigen Bürgermeister Dr. G e ß l e r unb dieser dem Distriktsrabbiner Dr. M e y e r, der dann das Gotteshaus erössnete. Rechtsanwalt Dr. Heidecker, ferner die beiden Rabbiner von Neumarkt und Nürnberg sowie der rechtskundige Bürgermeister hielten Ansprachen. Die Haupt- und Festrede hielt der Distriktsrabbiner. An der Feier nahmen die Spitzen der Behörden, die städtischen Kollegien sowie eine große Anzahl von Festgästen von hier und auswärts teil. An die Einweihungsfeier reihte sich noch ein Festessen an, bei welchem sich der größte Teil der Mitglieder der Kultusgemeinde Negensburg beteiligte und das in der animiertesten Stimmung verlies. Während des Festes wurde nachstehendes Huldigungstelegramin an den Prinzregenten gerichtet: „Die israelitische Kültusgemeinde Regensburg, anläßlich ihrer heutigen Synagogeneiiuveihuug festlich vereint, blickt dankbaren Herzens zu Eurer Königlichen Hoheit empor und bittet die Versicherung unwandelbarer Treue und Ergebenheit huldvollst entgegennehmen zu wollen." — Zur großen Freude aller Teilnehmer traf noch abends folgende Antwort ein: „Seine Königliche Hoheit der Prinzregent haben die treuempfundene Huldigung der zur Einweihungsfeier festlich versammelten israelitischen Kultusgemeinde Negensburg gern entgegengenommen und entbieten allen Teilnehmern freundlichen Dank. Im allerhöchsten Auftrag: Freiherr v. Wiedemann, Generaladjutant." £££ Frankfurt a. M., 6. September. Als Mitglied der st ü d t i s ch e n S ch u l d e p u t a t i o u zu Frankfurt a. M. ist auf Grund des § 44 Nr. 6 des Volksschulunterhaltungsgesetzes für den sel. Rabbiner Dr. H o r o w i tz der gegenwärtige dienstälteste Rabbiner der Frankfurter israelitischen Gemeinde Herr Dr. C.-Selig mann einberusen worden. Diese Berufung ist aus Grund einer in mehrfacher Hinsicht bedeutungsvollen Entscheidung des Unterrichtsministers über FEST-GESCHENKE FEINE PELZ WAREN in nur erstklassiger Verarbeitung. Vornehmer Schnitt vollwertiges Material, gute Zutaten bei jeder Preislage. Wirklich fachmännische Beratung. - Die Besichtigung der neuen Modelle ist jederzeit bereitwillig gestattet. - Umarbeitung und Reparaturen auch an nicht von mir gefertigten Gegenständen. Auf die noch geltenden billigen Sommerpreise werden im September log Jubiläumsrabatt gewährt. CARL SALB ACH, BERLIN Unter den Linden 67 Hoflieferant Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich. Leipziger Strasse 107