Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 36 (6.9.1912)
- Date
- 1912-09-06
- Page
- Seite 429 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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429 losen und ohnmächtigen Juden verübt wurden. Besonders wertvoll erscheint uns die Lektüre dieses Schleidenschen Buches deshalb, weil sie dem Leser zeigt, aus welcher Seite die „sittliche Verwahrlosung" im Mittelalter zu suchen sei. Gerade in jenen Zeiten sielen der jüdischen Glaubenswahrheit ungezählte Opfer. Durch die Anbetung des Kreuzes hätten Tausende ihr Leben retten können. Sie mochten aber selbst gezwungen die lautere jüdische Gotteswahrheit nicht Preisgeben und starben für die Heiligung des göttlichen Namens. Da dachte niemand an irgendwelche Aeußerungen früherer Autoritäten, mit denen man erzwungene Religionsverletzung oder Flucht vor den Qualen des Martyriums verteidigen konnte. Freilich, die . Tatsache, daß die Juden in jenen finsteren Jahrhunderten genötigt waren, nach einem Modus vivendi im wahrsten Sinne dieses Wortes zu suchen, ist nicht fortzuleugnen. Zeiten kamen, wo der Jude für sein Leben zittern mußte, sobald man den Juden in ihm erkannte. Von damals rührt die Bestimmung her, die es verbietet, sich aus dem Wege der Lüge zu retten durch die Erklärung, man sei ein Nichtjude. Dagegen war es gestattet, äußere Mittel anzuwenden, um als Jude unerkannt zu bleiben. Aber nur bei unmittelbarer Lebensgefahr durfte man durch den veränderten äußeren Habitus seine jüdische Stammeszugehörigkeit verhüllen, während es beispielsweise nicht geschehen durste, daß ein Jude sich am Stadttor für einen Christen ausgab, um den Judenzoll zu sparen. Witt man etwa dem mittelalterlichen Judentum den Vorwurf der sittlichen Verwahrlosung machen, weil die Nabbinen nur eine. unausgesprochene, nur durch äußere Merkmale bewirkte Notlüge gestatteten? (Siehe Lebuleban arucli, Jore deah § 157 Absatz 2 und daselbst die Anmerkung des R. Mose Jsserles.) Es ist einfach nicht wahr, daß die alten Nabbinen immer scharfsinnige Gründe in die Wagschale werfen konnten, um eine religiöse Satzung zu abrogieren, wenn man vor der Alternative stand, dem Neligionsgesetz zuwiderzuhandeln oder zu leiden. Auch Dr. .Hölscher teilt jenes Vorurteil gegen die Nabbinen und stützt es aus den im Talmud überlieferten Bericht, daß ein römischer Kaiser der nachhadrianischen Zeit die den Juden schon von Cäsar zugestandene Vergünstigung der Befreiung von Naturalabgaben im Sabbatjahre aufhob ohne Rücksicht auf das jüdische Neligionsgesetz, das im Sabbatjahr die Bodenkultur verbietet. Da die jüdischen Ackerleute harte Strafen gewärtigen mußten, falls die kaiserlichen Steuerbeamten mit leeren Händen abzogen, so gestattete ein damaliger Volkslehrer, R. Jannai, auch im Sabbatjahr die Produzierung von Feldfrüchten in dem Maße der zu leistenden Steuer. (Talm. Bab. Sanhedrin 26 a.) Diese einfache historische Notiz kommentiert Herr Dr. Hölscher folgendermaßen: „Unter dem Patriarchat Gamaliels geschah es, daß der Kaiser Septimus Severus den von Cäsar einst den Juden gewährten Steuererlaß, aushob. Sofort fand sich das Rabbinentum bereit, darauf einzugehen und die Einrichtung des Sabbatjahres einfach auszuheben. Rabbinischer Scharfsinn fand die erforderlichen Gründe dafür." (Seite. 16.) Es ist gar nicht zu ersehen, woraus Dr. Hölscher die freudige Bereitschaft des Rabbinentums, unter Ausbietung besonderen Scharfsinnes die Aufhebung des Sabbatjahres, einer grundlegenden Einrichtung des jüdischen Religionsgesetzes, zu dekretieren, folgern könnte. Ohne seine Anordnung irgendwie scharffinnig zu erklären, ließ Rabbi Jannai dem Volke sagen: „Bestellet eure Felder im Sabbatjahre, weil der Kaiser seine Steuern fordert. Die Staatsgewalt zwingt uns. Gehorsam ist Pflicht." Die rabbinische Verordnung, die das Sabbatjahr damals außer Kraft setzte, wurde in keiner anderen Weise begründet als mit der Not des Augenblicks. (x)12irr Elttffc) Die Einrichtung des Sabbatjahres wurde nicht „einfach aufgehoben", wie Dr. Hölscher meint. Man wollte nur dem Willen des Kaisers Genüge tun, wahrte aber anderseits die Integrität der Satzung insofern, als der Boden außer zur Hervorbringung der vom Staate geforderten Steuerleistung zu nichts weiter ausgebeutet werden durste (siehe Maimonides, Jad Hachasaka. Hilchot Schemita 1, 11). Man sollte also endlich das Vorurteil aufgeben, die alten Nabbinen hätten jede Gelegenheit ergriffen, um vermittels ihres Scharfsinnes, d. h. sophistischer Deduktionen, jüdisch-religiöse Satzungen zu abrogieren. Sie haben es freilich für. ihre Pflicht gehalten, ihren Stammesgenossen eine Lebensmöglichkeit zu schaffen, selbst unter teilweiser Opferung einer religiösen Vorschrift, wenn die Zeitverhältnisse zu einem solchen Opfer drängten. Nicht um ihren Scharfsinn zu demonstrieren folgerten sie aus der Schrift, daß man sich nicht für jede religiöse Satzung dem härtesten Martyrium auszusetzen brauche, sondern aus Liebe zu ihrem Volk, aus Furcht vor dem Untergange ihrer Nation. Diese alten jüdischen Weisen waren durchdrungen von der Erkenntnis, daß ein hartnäckiger Widerstand gegen die Macht des Schicksals ohne besonderen Wert, daß er mit dem Untergange des Widerstrebenden enden müsse. Nachgiebigkeit sei besser als stolzer Widerspruch. Der Zwang hat irgendeinmal ein Ende, und des Fügsamen wartet eine noch lange Zukunft, in der er frei und ungezwungen seinen Anschauungen leben kann. Mannigfach geformt -begegnen wir diesem Gedanken in den Aussprüchen der Talmudweisen, z. B. in den Sätzen: Wer die Stunde drängt, den drängt sie zurück (Bevachot 64ä) oder: Wer sich der Welle entgegenstemmt, den reißt sie fort (vergleiche Dukes, Rabbinische Blumenlese, S. 177 und 178). m Der Lrech." Von M. Schweitzer, Glogau. Ort der Handlung: Eine ansehnliche jüdische Dorfgemeinde. Zeit: Der erste Selichostag vor 50 Jahren. m an muß es dem jüdischen Volksgeist zugestehen, daß er selbst in seinen kommunalen Einrichtungen nicht nur das jeweilig Moderne sich an eignete, sondern vielfach um Jahrzehnte seiner Zeit vorauseilte. Heute vollzieht sich die Veranlagung zur Gemeindesteuer völlig geräuschlos. Die staatliche Steuerbehörde übergibt der jüdischen Gemeinde ein Verzeichnis der jüdischen Zensiten. Zur Bestreitung ihrer Ausgaben wird dann ein Prozentsatz der Staatssteuer für die Mitglieder festgesetzt. Anders in alter Zeit. An einem bestimmten Tage versammelten sich die Steuerzahler aus der Gemeindestube. Was Finanzminister Miguel in seiner Zeit als Reform einsührte, besaß längst fast jede jüdische Gemeinde. Es war die Selbsteinschätzung, in der jüdischen Terminologie „Erech" genannt. Warum dieses wichtige und an die realste Seite des Gemeindelebens erinnerde Geschäft gerade am ersten Selichvstage vorgenommen wurde, hatte seine ausreichende Begründung. Obwohl der Jude alten Schlags im allgemeinen von sogenannten Sentiments frei war, und die sein ganzes Dasein umgebenden Mizwos ihn zum Manne der Tat erzogen, so setzte doch für ihn am ersten Selichostage, ja sogar schon am ersten Ellultage mit dem ersten Schosar-Heroldsruf ein Stimmungswandel ein. Nicht gedankenlos und gleichgültig steuerte er dem Jaum hasikoraun entgegen. Er begann seine Jnventuraufnahme, um sich von den guten Werken, die er geübt y Die Fortsetzung der Hoechstetterschen Novelle folgt in der nächsten Nummer. Die Red.