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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-06-28 · Heft 26 (28.6.1912) · p. Seite 303

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 26 (28.6.1912)
Date
1912-06-28
Page
Seite 303 (sequence 3)
Language
German
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Dir Woche. Berlin, den 25. Juni 1912. ieder einmal haben antisemitische Anrempeleien ein Preußisches Gericht beschäftigt, diesmal aber ist das wüste Geschimpfe nicht ohne Sühnung geblieben. Die Zeitungen melden darüber: ' Eine Anklage wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft führte gestern den Verantwortlichen ’ Redakteur der „Staatsbürger-Zeitung" Hans Hertwig vor die 6. Strafkammer des Landgerichts I. In Leipzig hatte am >19. Mai v. I. auf eine Strafanzeige des „Zentralvereins deutscher Staatsbürger : jüdischen Glaubens" eine Verhandlung gegen den antisemitischen . Schriftsteller Th. pritsch stattgesunden. Dieser hatte unter der Ueberschrist „Eine sonderbare Religion" einen Aufsatz veröffentlicht und darin aus Grund einer Reihe von Bestimmungen des Talmud und des Schulchan Aruch, die noch in Geltung sein sollten, heftige Angriffe gegen die Juden und ihre Religion' gerichtet. Das Leipziger Gericht . hatte einen längeren Satz der Fritschffchen Ausführungen als über das Maß der berechtigten Kritik weit hinausgehend erachtet und Fritsch; zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. An diese Gerichtsverhandlung knüpfte die "Staatsb.-Ztg." in ihrer Nummer vom 23. Mai längere; Betrachtungen und gab darin ihrer Gegnerschaft gegen das Judentum Ausdruck, wobei sie hervorhob, daß es sich nur um lein formales Urteil handle, da die aus den Talmud und den Schulchan Aruch bezüglichen Behauptungen des Fritsch vom Gericht aus ihre Wahrheit hin gar nicht geprüft worden seien. Es. wurde dann ein Teil der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben und darin auch der Satz wörtlich nritgeteilt, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hatte. Dies . gab Veranlassung, nun auch gegen Hertwig die Anklage aus § 166! des Strafgesetzbuchs zu erheben. — Der Verteidiger machte für den Angeklagten geltend, daß der Teil des Urteils, den er wiodergegeben,; wörtlich in dieser Art vom Vorsitzenden verkündet worden sei, so : daß der Angeklagte nicht annehmen konnte, sich durch einen wahrheits-! gemäßen Gerichtsbericht strafbar zu machen. Der Verteidiger boanj tragte ferner die Ladung des Professors Ber als Sachverständigen i über den behaupteten unmoralischen Inhalt des Talmud und Schulchan Aruch sowie die Verlesung eines Urteils der 1. Ferienftrafkammer des Landgerichts I vom Juli v. I., das bei gleichem Sachverhalt aus < Freisprechung gelautet habe. Das Gericht lehnte beide Anträge ab. Der Staatsanwalt beantragt zwei Wochen Gefängnis. Der Gerichtshof: erkannte aus eine Woche, indem er ausführte, die jüdische Religionsgemeinschaft sei eine mit Korporationsrechten ausgestattete, staatlich anerkannte Religionsgenreinschaft, über die man sich nach § 166 beschimpfender Aeußerungen zu enthalten habe. Der inkrimiuierte Artikel enthalte eine ganze Reihe grob beschinrpsonder Aeußerungen. Von gutem Glauben des Angeklagten könne keine Rede sein, strafverschärfend müsse in Betracht gezogen werden, daß, obwohl ihm bekannt war, daß ein deutsches Gericht wegen solcher beschimpfender Aeuße- : rungen verurteilt hatte, er kein Bedenken trug, diese noch weiter zu verbreiten. ■& In einem anderen Prozeß dagegen ist eine unerhörte antisemitische Erklärung, noch dazu die eines Beamten, unbestraft geblieben. Die „Frankfurter Zeitung" schreibt darüber aus Dresden: Ein Urteil des hiesigen Schöffengerichts in einer antisemitischen Angelegenheit verdient die öffentliche Aufmerksamkeit. Ein hiesiger Beamter wurde von einenr anderen Beamten in einenr Restaurant aufgesovdert, sich mit an einen Tisch zu setzen, an dem auch ein jüdischer Weinhändler saß. Der Aufgesorderte erwiderte: „Ich setze mich nicht ■ an einen. Tisch, an dem ein Jude sitzt!" Diese Aeußerung machte auf die anderen Gäste einen peinlichen Eindruck; doch der Weinhändler entgegnete lediglich, er finde es sonderbar, daß ein Beamter eine derartige Aeußerung tue. In seiner Antwort hierauf gebrauchte der : Beamte das Wort „Schurke". Der Weinhändler klagte. Vor Gericht; gab der Beamte — ein Aktuar — an, daß er sich zu der ersten Aeußerung für berechtigt halte, da er Antisemit sei; er finde darin keine Beleidigung. Demgegenüber wies -der Kläger darauf hin, daß der Antisemitismus des Beklagten unmöglich so tief gehen könne, daß et . es nicht über sich gewinne, mit einem Juden an einem Tische zu sitzen. denn er habe früher mehrfach in einem rein jüdischen Verein zum Tanz ausgespielt und zwar gegen Bezahlung. Trotzdem sprach das Gericht den Beleidiger wegen der ersteren Aeußerung frei, weil sie in Wahrung berechtigter Interessen (!) gefallen sei; wegen des Ausdrucks „Schurke" wurde auf 40 Mark Geldstrafe erkannt. * Die „Breslauer Zeitung" fügt der Mitteilung dieser Gerichtsentscheidung folgendes kräftige Wörtlein bei: Wer aus einem solchen Falle nicht die Notwendigkeit der Gründung eines „Verbandes gegen Ueberhebung des Judentums", von dem die „Kreuz-Ztg." dieser Tage mit Befriedigung Kunde gab, erkennt, dem ist nicht zu Helsen! So weit sind wir nun alsos gekommen, daß ein jüdischer Mitbürger die Provokation eines antisemitischen Flegels, der in „Wahrung berechtigter Interessen" ohne Veranlassung sich der gröbsten Beleidigung schuldig inacht, nicht dankend hinnimmt, sondern den Schutz der Gerichte anruft, — noch dazu gegen einen Beamten! * Zu dem Kapitel des verschämten oder der st eckten Antisemitismus gehört auch ein des Humors nicht entbehrendes literarisches Unternehmen, von dem das „Berliner Tageblatt" nachstehendes zu berichten weiß: Unter dem Titel „Semigotha" ist im Weimqrer Khsfhäuserverlag ein „Historisch-genealogisches Taschenbuch des gesamten Adels jüdischen Ursprunges" erschienen. Format und Ausstattung sind dem Aeußeren des Gothaer Almanachs angepaßt. Der Propagandaproipekt teilt mit, daß.,das Material des -Buches durch jahrelangen, gewissenhaften Fleiß deutscher Edelleute zusammengebracht worden sei. Ein künftiger deutscher König sowie ein kaiserlicher Prinz befänden sich unter den ersten Bestellern. Die „Abwehrvereins-Korrespondenz" bemerkt dazu: „Der Hinweis aus diese hohen Herrschaften muß doch ziehen und die Neugierde wachrufen. Mit einem ehrfurchtsvollen Schauer begibt 'sich der Käufer an die Lektüre des Büchleins, und ein flüchtiger Blick in den Inhalt belehrt ihn, daß er düpiert, daß er das Opfer einer unverfrorenen Reklame geworden ist. Man hat -es mit einem Machwerk zu tun, das von Oberflächlichkeit strotzt, und nicht durch gewissenhaften Fleiß, sondernganz nach antisemitischer Methode aus dem Wege der Schnüffeleien und der -gewagtesten Kombinationen zustande gekoimuen -ist. Ja, bei manchen Stellen des Semigotha gewinnt man den Eindruck, als habe sich das inystische „Komitee" einen Ulk geleistet. Da finden wir unter den Adligen jüdischer Abstammung den Fürsten Henckel v. Donnersmarck, die Grasen Bethusy-Huc und Oriola, den Freiherrn. Hehl zu Herrnsheim, die Normann (also auch den Vorsitzenden der konservativen Reichstagsfvaktion!), die Finanziers Schickler, Gwinnev, Hausemann und Koch (von der Deutschen Bank), den großen Historiker Professor Ranke, die Miguel, Haniel, Lerchenseld. Nebenbei erfährt man auch, daß acht Päpste und zahlreiche Kardinäle semitischen Ursprungs gewesen sind. ..." Es kann ja nicht gut geleugnet werden, daß ein großer Teil des deutschen Adels — und besonders des aus seine germanische Rassenreinheit so stolzen ostelbischen Adels — allerlei sehr gemischtes Blut, wenn auch nicht gerade immer jüdisches Blut, in seinen Adern trägt. Die sogenannte Rassenreinheit ist eben ein besonders grotesker Schwindel in einem Laude, dessen Bewohner ehemals den verschiedensten Rassen an-gehör-t haben. Aber die antisemitischen „Gelehrten" sind allerdings wenig geeignet, die Vergangenheit der in Preußen regierenden Geschlechter aufzuhellen. Wenn diese Chärlatane sich wissenschaftlich gebärden wollen, kommt naturgemäß ein so haarsträubender Unsinn heraus, wie er in dem „Semigotha" lieblich vereinigt ist. . Auf die Neuordnung der jüdischen Verhältnisse i n Württemberg ist schon mehrfach hingewiesen worden. Am 14. Juni fand eine erneute Verhandlung in der Zweiten Kammer statt. Der Wichtigkeit der Sache halber mag hier der ausführliche Bericht des „Neuen Stuttgarter Tageblatts" folgen: I s r a e l i t e n g e s e tz. Berichterstatter ist der Abgeordnete Kübel(Nationalliberal): Die erste Differenz besteht bei der Zusammensetzung des engeren Rats. Die Zweite Kammer hat hier djeMahl der -nichthesoldeten Mitglieder

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