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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-05-31 · Heft 22 (31.5.1912) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 22 (31.5.1912)
Date
1912-05-31
Page
Seite 255 (sequence 3)
Language
German
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der gewählten Repräsentanten ständig der Gefahr, des Landes verwiesen zu werden, unterworfen ist. Ferner: Die gesetzliche Schulpflicht besteht in Preußen nur für Staatsangehörige?) Daß die in Altpreußen ausgewachsenen und wohnhaften Ausländer, sobald sie volljährig-) und selbständig sind usw., auch dann sollten wählen und gewählt werden können, wenn sie keinerlei Schulbildung genossen haben, wird man nicht als wünschenswertes Ziel bezeichnen dürfen. Und wie steht es um die Ausbildung der Zöglinge des Eheder? Was wissen wir von der „Unbescholtenheit" der Ausländer, die, von fernher kommend, sich in unseren Gemeinden niederlassen? Endlich mag noch ein in der Besteuerung der Ausländer begründetes Bedenken erwähnt werden. In den meisten preußischen Synagogengemeinden (abgesehen von Kurhessen) werden auf Grund statutarischer Bestimmungen die Kultusabgaben in Form von prozentualen Zuschlägen zu der staatlich veranlagten Einkommensteuer oder nach Prozenten des steuerpflichtigen Einkommens erhoben. Nun wird aber nach 8 5 Nr. 3 des preußischen Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (19. Juni 1906) das Einkimmen der an sich steuerpflichtigen Ausländer von der Besteuerung ausgeschlossen, das aus ausländischem Gewerbebetrieb oder Grundbesitz fließt, sofern die Ausländer nicht des Erwerbes wegen in Preußen ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst aushalten. Wie nun, wenn ein jüdischer Ausländer, der sein gesamtes Einkommen aus ausländischem Grundbesitz bezieht, als Rentner in einer preußischen Synagogengemeinde wohnt, in welcher die Kultussteuern durch Zuschläge erhoben werden? Dann ist er, da eine Veranlagung zur staatlichen Einkommensteuer nicht erfolgt, zur Entrichtung von Synagogengemeindeabgaben nicht verpflichtet?) Freilich besitzt er dann in Alt- Preußen von Gesetzes wegen auch nicht das Recht, an der Wahl der Repräsentanten teilzunehmen. (§ 41 des Gesetzes vom 23. Juli 47.) Aber bezüglich des passiven Wahlrechts bedeutet weder dort noch in anderen Landesteilen jene Folge für ihn ein Hindernis; eine etwa durch seine Landsleute gebildete Mehrheit könnte ihm das Ehrenamt eines Repräsentanten verschaffen, ohne daß er trotz eines vielleicht erheblichen Einkommens auch nur einen Pfennig zu den Ausgaben der Gemeinde beizutragen brauchte (wie er auch als „Gemeindemitglied" zweifellos alle Einrichtungen der Gemeinde mitbenutzen dürfte). IV. Da es einstweilen noch an einer autoritativen Entscheidung der hier besprochenen Rechtsfrage fehlt, erscheint es ratsam, durch das Gemeindestatut die Unsicherheit zu beheben. Ueberhaupt müßte das Statut — was bisher kaum jemals der Fall ist — genaue Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Ausländer in der Synagogengemeinde enthalten. Die Aufnahme solcher Bestimmungen in das Statut wird auch in Altpreußen für zulässig zu erachten sein, da eine extensive Interpretation des 8 50 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bedenkenfrei erscheint?) An der Spitze hätte der Satz zu . *) Der gl. Zorn in Stengels Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, Band I, Seite 119. Anders in Bayern und Elsaß- Lothringen kraft Positiver gesetzlicher Vorschriften. * 2) Das Alter der Großjährigkeit ist bekanntlich in den verschiedenen Ländern ein verschiedenes. Gestehen wir den Ausländern eine Gemeindemitgliedschast zu, so wäre die Folge eine Differenzierung der Mitglieder nach ihrer Wahlmündigkeit, die nicht im Sinne des § 41 des Ges. vorn 23. Juli 1847 liegen kann. Wann werden übrigens die russischen Juden großjährig? Mit 13 Jahren? 3) Vergl. die Entscheid, des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1904; Rechtsverh. Seite 694 ff. *) Vergl. auch das Minister.-Reskript vom 23. April 1878; Rechtsvwh. Seite 452. ' stehen, daß die Ausländer, das heißt die im Bezirke der Synagogengemeinde wohnenden Juden, die nicht Angehörige eines deutfchen Bundesstaates oder der Reichslande sind, nicht die Gemeindemitgliedschaft besitzen. Der Deutlichkeit wegen mag dann 6xpr688is verbis ausgesprochen werden, daß den Ausländern das aktive und passive Wahlrecht bezüglich aller Wahlen versagt sei. Sodann wäre als Recht der Ausländer die Befugnis zu statuieren, von den Gemeindeeinrichtungen in gleichem Umfange wie die Gemeindemitglieder Gebrauch zu machen, und anderseits die Pflicht, genau zu bestimmende Abgaben zu zahlen (wobei zweckmäßig der nach 8 36 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 ermittelte Steuersatz zugrunde zu legen wäre). Damit hätte das rechtliche Verhältnis der jüdischen Ausländer zu den preußischen Synagogengemeinden eine ähnliche Regelung erfahren, wie das der Ausländer überhaupt zu den politischen Gemeinden. Und diese Lösung unserer Zweifelsfrage kann nicht an Wert verlieren durch den Hinweis darauf, daß die großen christlichen Kirchen es ablehnen, den Eintritt in ihren Verband und in ihre Gemeinden von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staate abhängig zu machen?) Es braucht nicht näher ausgesührt zu werden, daß dieser Unterschied begründet ist in der durchaus eigenartigen Stellung des Staates zu den beiden „privilegierten" christlichen Religionsgemeinden, denen im weitesten Umfange Autonomie zusteht. Da man bisher in den preußischen Synagogengemeinden die Mitgliedschaft der jüdischen Ausländer nicht in-Zweifel gezogen, anderseits aber ihr Wahlrecht als Uebelstand empfunden hat, so verfiel man verschiedentlich auf den Ausweg, ihren Einfluß bei den Wahlen tunlichst einzuschränken. Man schuf zu diesem Zwecke ein.Dreiklassenwahlrecht nach preußischem Muster, indem man davon ausging, daß die Mehrzahl der ansässigen Ausländer der dritten Wählerklasse zusallen werde, ihre Wünsche also schlimmstenfalls nurbei einem Drittel der zu Wählenden berücksichtigt werden müßten. Indes, man mag über das Dreiklassenwahlrecht denken, wie man will: für eine Synagogengemeinde ist es ganz gewiß ungeeignet. Es geht nicht an, die idealen Rechte der Mitglieder einer religiösen Gemeinschast nach der Größe des Geldbeutels abzustufen. V. / Im Gegensatz zum heute geltenden Recht .muß . den Ausländern eine Gemeindemitgliedschast und damit ein Wahlrecht zugestanden werden, wenn die vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund und vom Verband der deutschen Juden vor einigen Jahren vorgeschlagene Neuregelung der preußischjüdischen Gemeindeverhältnisse Gesetzeskraft erlangen sollte. Denn 8 1 Abs. 1 des Organisationsgesetzentwurss lautet: „Jede Person jüdischen Glaubens ist Mitglied der Synagogengemeinde, in deren Bezirk sie ihren Wohnsitz hat." Auch wer die. hier statuierte Beibehaltung, des Gemeindezwangs billigt, wird die gewählte Formulierung der Norm eben der Ausländer wegen — nicht als besonders glücklich bezeichnen können. Die Woche. B e r l i n , den 28. Mai 1912. iederum ist im deutschen Reich s tag e die Frageder Beförderung der Juden zu Reserveoffizieren ausgerollt worden. Ich kann zwar den Standpunkt, den ich in der vorigen Wochenübersicht begründet habe, i) Schön, Das evangel. Kirchenrecht in Preußen, Band I Seite.315.

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